Werbung mit Preisrabatt

Netto verliert vorm BGH

In einem aktuellen Verfahren hat der BGH entschieden, dass Werbung mit Preisrabatten nur zulässig ist, wenn sich der beworbene Preis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Diese Regelung kann auch nicht durch einen Hinweis in der Fußnote umgangen werden.

Veröffentlicht am: 21.10.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Viele Kunden warten jede Woche auf die Werbeprospekte von Supermärkten und Discountern. Darin werben die Märkte mit den besten Rabatt-Highlights der Woche. Allerdings vergessen einige Anbieter, dass auch ihre Werbung den Anforderungen des Wettbewerbsrechts und Werberechts genügen muss. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wird regelmäßig von Verbraucher- und Wettbewerbszentralen überprüft. Dass diese Zentralen auch klagebereit sind, musste nun auch der Lebensmitteldiscounter Netto in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erfahren (BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24).

Tiefpreis des Monats

In einem seiner wöchentlichen Werbeprospekte warb Netto damit, Kaffee im Angebot zu haben. In dem Prospekt wurde der aktuelle Tiefpreis von 4,44 € sowie der „alte“ Preis von 6,99 € angegeben. Außerdem war eine Preisermäßigung von –36 % ausgewiesen.

Gegen diese Kaffeewerbung ging die Wettbewerbszentrale vor. Sie warf Netto vor, gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und damit irreführende Werbung betrieben zu haben. Nach der Preisangabenverordnung muss ein Händler, der mit einer Preisermäßigung wirbt, für den Verbraucher eindeutig den niedrigsten Preis angeben, der in den letzten 30 Tagen vor der Werbung galt. Netto hatte den Kaffee jedoch nur in der Vorwoche für 6,99 € verkauft. In der Woche davor lag der Preis bereits bei 4,44 €. Die Wettbewerbszentrale fordert daher im Klageweg sowohl die Unterlassung der Werbung als auch die Erstattung der Abmahnkosten.

Fußnote reicht nicht

Netto wehrte sich gegen die Vorwürfe der Wettbewerbszentrale. Mit einer hochgestellten „1“ über dem „alten“ Preis von 6,99 € verweist der Prospekt auf eine Fußnote. In dieser hieß es „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Damit sei den Verbrauchern hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich nur um den wöchentlichen Bestpreis handle.

Mit dieser Argumentation konnte Netto jedoch in keiner Instanz überzeugen. Die Richter des Landgerichts, des Oberlandesgerichts und nun auch des BGH kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Fußnote im Prospekt nicht ausreichte, um einen Verstoß gegen das Werberecht zu verhindern. Der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher könne den Referenzpreis hieraus nicht ohne Weiteres erkennen. Dafür hätte der Hinweis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. 

Netto hingegen hatte die Fußnote in viel kleinerer schwarzer Schrift abgedruckt, wodurch sie in dem ansonsten bunt und auffällig gestalteten Prospekt unterging. Netto habe damit gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Die Werbung sei folglich unlauter.

30-Tage-Bestpreis

Sinn und Zweck von Werbemaßnahmen ist es nun einmal, die Kaufentscheidungen der Kunden zu beeinflussen. Obwohl dies ein durchaus schutzwürdiges unternehmerisches Interesse darstellt, unterliegt dieses Interesse, vor allem aus Verbraucherschutzgründen, den Grenzen des Wettbewerbs- und Werberechts.

Insbesondere bei Werbung mit Rabatt-Highlights müssen sich Händler und Dienstleister in Acht nehmen. Bereits im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“ auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Im Verfahren gegen Netto zieht nun auch der BGH klare Grenzen. Damit bleibt kaum noch Interpretationsspielraum.