Marketingstrategie: Wohnungsnot
Irreführende Werbung durch Immobilienscout24
Ein aktuelles Urteil des LG Berlin zeigt erneut, dass Plattformbetreiber die Vorgaben des Werbe- und Datenschutzrechts strikt einhalten müssen. Verstöße werden regelmäßig von Verbraucherschutzzentralen gerichtlich verfolgt. Eine solche Klage kann mit hohen Bußgeldern und Schadensersatzforderungen verbunden sein.
Insbesondere in Deutschlands Großstädten macht sich die Wohnungsknappheit deutlich bemerkbar. Umso dankbarer sind Mieter für Vorschläge zur Erleichterung der Wohnungssuche. Dieses Bedürfnis dürfen Vermittlungsplattformen jedoch nicht ausnutzen, denn auch für sie gelten das Wettbewerbsrecht und Werberecht. Deren Einhaltung wird regelmäßig von Verbraucherzentralen überwacht, und mögliche Verstöße werden sogar gerichtlich verfolgt. In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde nun auch Deutschlands größtem Immobilienportal eine Klage von einer solchen Verbraucherzentrale zum Verhängnis (LG Berlin II, Urteil vom 19.6.2025, Az. 52 O 65/23).
Kostenpflichtiger SCHUFA-BonitätsCheck
Immobilienscout24 bot auf seiner Plattform einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an. Diesen bewarb der Vermittler mit den Aussagen:
"Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach." und
"Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe."
An diesen Aussagen störte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Diese erweckten den Eindruck, Vermieter dürften bereits bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft verlangen. Genau dies sei jedoch nicht zulässig. Es handle sich um irreführende Werbung. Vor dem Landgericht Berlin verklagte der vzbv das Immobilienportal daher auf Unterlassung.
Irreführend und Datenschutzrechtswidrig
Auch das LG Berlin wertete die Werbeaussagen von Immobilienscout24 als irreführend. Daran änderte auch ein Hinweis der Plattform nichts, wonach Vermieter eine Bonitätsauskunft erst verlangen dürften, wenn der Abschluss des Mietvertrags nur noch vom positiven Ergebnis einer SCHUFA-Auskunft abhänge. Dieser Hinweis war nämlich erst durch weiteres Herunterscrollen sowie des Anklickens eines Weiter-Buttons sichtbar. Somit könne der Hinweiskasten die vorab getätigten Werbeaussagen nicht relativieren.
Damit war das Ende der Rechtsverstöße durch die Plattform jedoch noch nicht erreicht. Auf Immobilienscout24 können Verbraucher in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular zahlreiche persönlicher Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen. Darunter die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen und die Haushaltsgröße. Für eine solche Datenerhebung und -verarbeitung fehle ImmobilienScout24 allerdings die nach dem Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.
Verlust für ImmobilienScout24
Das LG Berlin untersagte ImmobilienScout24 sowohl die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als auch die Werbeaussagen zum SCHUFA-BonitätsCheck.
Der Fall verdeutlicht erneut die Bedeutung einer rechtmäßigen Gestaltung von Werbeaussagen sowie der dazugehörigen Verkaufs- und Dienstleistungsplattformen. Unternehmer sollten die Vorgaben des Internetrechts ernst nehmen. Nur so lassen sich Unterlassungsklagen vermeiden, die schnell mit Schadensersatzforderungen und Bußgeldern verbunden sein können.