Klageeinreichung über beA

AG Lübeck weist Kündigungsschutzklage ab

Veröffentlicht am: 18.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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AG Lübeck weist Kündigungsschutzklage ab

Ein Beitrag von Sonja Dähnhardt

Das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA, das seit September 2018 endgültig am Netz ist, ist bei Anwälten eher unbeliebt. Mit dem beA sollen deutsche Gerichte auch auf elektronischem Wege erreichbar sein, an der Umsetzung hapert es allerdings noch. Insbesondere bestehen nach wie vor Zweifel an der Sicherheit und Verschlüsselung, zudem besteht auf Seiten der Nutzer erhebliche Unsicherheit, wie mit dem beA rechtssicher umzugehen ist.

Digitale Klageeinreichung

Grundsätzlich sollen über das beA auch Klagen bei Gericht eingereicht werden können. Hierbei müssen allerdings die besonderen Anforderungen des beA beachtet werden. So erklärte das Arbeitsgericht Lübeck (Entscheidung vom 10.10.18, 6 Ca 2050/18) kürzlich eine Kündigungsschutzklage als nicht wirksam bei Gericht eingegangen, da die Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

Bei der Klageeinreichung auf herkömmlichen Weg ist neben der physischen Übergabe des Schriftsatzes eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Die digitale Übermittlung ist auf zwei Wegen möglich. Entweder kann die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person an der Schriftsatzdatei angebracht werden oder die Schriftsatzdatei wird mit einer einfachen Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Folglich muss entweder die angebrachte Signatur oder der Übermittlungsweg qualifiziert sein. Freilich ist auch eine Kombination möglich, also die sichere Übermittlung einer Schriftsatzdatei mit qualifizierter Signatur.

Das beA bietet sicheren Übermittlungsweg – mit Fallstricken

Das beA eröffnet grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG. Dies stellten die Lübecker Richter noch einmal klar. Allerdings müssten die Besonderheiten des beA berücksichtigt werden. Insbesondere sei das beA personengebunden. Jeder Anwalt hat sein eigenes beA, auch innerhalb einer Kanzlei. Ein Kanzlei-beA, wie es von einigen gefordert wird, gibt es nicht. Will ein Anwalt ein Dokument mit einfacher Signatur über das beA übermitteln, ist Personenidentität zwischen verantwortender und absendender Person erforderlich. Die Übermittlung einer „fremden“ Klage über das eigene beA sei allenfalls dann möglich, wenn der Schriftsatz vom Ersteller qualifiziert signiert wurde.

Kündigungsschutzklage ohne Erfolg

Im vor dem Arbeitsgericht verhandelten Fall ging es um eine Klage gegen die Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses. Diese wurde vom Klägeranwalt einfach signiert und über das beA eines Kollegen beim Arbeitsgericht Lübeck eingereicht. Das Gericht erklärte die Klage für nicht wirksam eingegangen. Grundsätzlich könne dies noch korrigiert werden, wenn die wirksame Einreichung noch vor Ablauf der Klagefrist nachgeholt werde. Erfolg eine rechtzeitige Korrektur jedoch nicht, ist die Klage nicht zulässig und somit ohne Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Kündigung ist damit gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz rechtswirksam.

Um keine Risiken einzugehen, sollten Anwälte stets das eigene beA nutzen. Zudem sollte man auf eine qualifizierte Signatur setzen. Nur so kann im Krankheits- oder Urlaubsfall auch mal ein Kollege die Übermittlung der Klageschrift übernehmen.