Konfessionslose Bewerber auf kirchliche Arbeitsplätze

LAG zum kirchlichen Arbeitsrecht

Veröffentlicht am: 05.06.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Ein der evangelischen Kirche zugehörender Arbeitgeber hatte eine Stelle für einen Referenten ausgeschrieben, der einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland erstellen sollte. Die Bewerber mussten Kirchenmitglied sein und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren.

Als sich eine konfessionslose Bewerberin erfolglos bewarb, ging sie vor Gericht und gewann zunächst in erster Instanz eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Urteil wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben (4 SA 157/14, 28.05.2014). Die Ungleichbehandlung der Klägerin, so das Gericht, sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gerechtfertigt. Auch europarechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Status, den Kirchen in den Mitgliedsländern genießen, würde durch die EU geachtet. Aus diesem Grund hätten konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben können.

Hintergrund

Das kirchliche Arbeitsrecht sorgt immer wieder für Diskussionen. Vor allem Gewerkschaften kritisieren den mangelhaften Kündigungs- und Grundrechtsschutz bei den kirchlichen Arbeitgebern. Besondere Brisanz erhält die Diskussion aufgrund des Umstands, dass viele kirchliche Einrichtungen wie z.B. Kindergärten und Schulen ganz überwiegen bzw. ausschließlich mit staatlichen Mitteln betrieben werden, die Kirchen jedoch auch in diesen Fällen auf ihre Sonderstellung im Arbeitsrecht bestehen. Die Ungleichbehandlung von Konfessionslosen, Homosexuellen oder Wiederheiratenden wird auch in Brüssel kritisch gesehen und wird auch in Zukunft weiter europäische Gerichte befassen.