Markenrecht der Kampf um die Farben

Sparkassenrot und Niveablau auf dem Prüfstand

Veröffentlicht am: 15.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Marke und ihr Schutz sind für viele Produkte bzw. Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil wirtschaftlichen Erfolges. Entsprechend hart wird im Wettbewerb der Kampf um Markenrechte ausgetragen. In einigen Fällen schaffen es sogar Farben zur Marke zu werden. Das ist nicht verwunderlich, verbinden die meisten von uns doch z.B. Magenta mit der Telekom oder Lila mit Milka. In einigen Fällen sorgt also bereits die Farbe für die nötige Unterscheidungskraft und kann als Farbmarke in das Markenregister eingetragen werden.  

Sparkassenrot ist keine Marke 

Das Bundespatentgericht hatte Anfang Juli entschieden, dass das Sparkassenrot als Marke nicht schützenswert ist. Die Sparkassen verloren damit einen Rechtsstreit gegen die Santander-Bank. Diese hatte die Löschung des Rots als eingetragene Farbmarke beantragt. Im Jahr 2007 hatten die Sparkassen markenrechtlichen Schutz für ihre Farbe erhalten (Markeneintragung). Das Bundespatentgericht rief auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.                         

Nivea-Blau wackelt noch  

Ob Nivea sein Blau als Marke behalten darf, ist noch offen. Der BGH will gutachterlich klären lassen, ob und inwieweit Verbraucher das Blau dem Produkt Nivea zuordnen. Das gerichtliche Verfahren im Markenrecht ist ein Streit zwischen dem Konzern Beiersdorf (Nivea) und dem Konkurrenten Unilever. Die vom BGH gesetzte Hürde für die Farbmarke liegt bei 50 Prozent. Die Hälfte der befragten Verbraucher muss die Farbe dem Produkt zuordnen. Dann kann die Farbmarke eingetragen werden. Das Urteil ist zumindest ein Teilerfolg für Beiersdorf, da der BGH damit ein Urteil des Bundespatentgerichts aufgehoben hat, das die Löschung der Farbmarke verfügt hatte.  

Hintergrund Markenrecht  

Im Jahr 2014 stellte der EuGH klar, dass an die Eintragung von Farbmarken keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als an andere Marken. Die Unterscheidungskraft gilt – wie auch sonst im Markenrecht – für die von der Markenanmeldung umfassten Produkte und Dienstleistungen. So gibt es z.B. zwischen dem Rot der Bahn keine Kollision mit dem Sparkassenrot.