Markenrechtsstreit um Batman-Logo

Muss die Marke vom DC-Verlag bald gelöscht werden?

Batman vs. italienischer Textilgroßhändler – wer gewinnt den Kampf um den Markenschutz des Fledermaus-Logos?

Veröffentlicht am: 09.06.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg
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Batman als Superheld im DC-Universum gibt es bereits seit 1939. Damals ist in den USA der erste Batman-Comic erschienen. Als Marke eingetragen ist das allbekannte Batman-Logo – die schwarze Fledermaus auf hellem Hintergrund – jedoch erst seit 1998. Dahinter steht das US-amerikanische Unternehmen DC-Comics, welches zugleich Herausgeber der Batman-Comics ist.

Noch heute erscheinen regelmäßig neue Produkte aus dem Batman-Universum, sei es eine Neuverfilmung mit Robert Pattinson, ein Videospiel oder Merchandise-Artikel für Kinder und Erwachsene. Warum also sollte jemand auf die Idee kommen, das Batman-Logo als Marke löschen zu lassen?

Hat das Fledermaus-Zeichen Unterscheidungskraft?

Ein italienischer Textil-Großhändler, Commerciale Italiana Srl, behauptete, dass das Batman-Logo für sich genommen keine Unterscheidungskraft besäße. Da er ein ähnliches Symbol auch für seine eigenen Produkte verwenden wollte, beantragte er 2019 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke für Kleidung sowie Faschings- und Karnevalskostüme für nichtig zu erklären.

Als Begründung führte das Unternehmen an, dass das Batman-Motiv von Fans nicht als Marke wahrgenommen werde, sondern lediglich als dekoratives Detail des Superhelden. Aus diesem Grund habe die Marke keinerlei Unterscheidungskraft und sei rein beschreibend. Der eigentliche Zweck einer Marke, nämlich Verbraucher/innen auf den Hersteller hinzuweisen, sei damit nicht erfüllt. Aus diesem Grund hätte das Batman-Symbol von vornherein nicht als Europäische Marke eingetragen werden dürfen.

Beweise des Textilhändlers überzeugen nicht…

Das EUIPO hatte die Unionsmarke zunächst für eintragungsfähig erklärt, da ausreichend Unterscheidungskraft festzustellen sei – dagegen wollte der Textilhändler vorgehen. Das Europäische Gericht (EuG) sollte nun über die Zukunft der Batman-Marke entscheiden (EuG, Urteil vom 07.06.2023 – Az. T735/21).

Die Richter in Luxemburg vertraten eine andere Auffassung zu diesem Thema. Ihrer Ansicht zufolge würde das Batman-Logo ebenso wie die Batman-Figur gedanklich automatisch mit dem DC-Verlag in Verbindung gebracht. Daran würden auch die „Beweise“ des italienischen Unternehmens nichts ändern.

Grundsätzliche Probleme bei Eintragung einer Marke

Die Anmeldung einer Marke und damit die Erlangung des markenrechtlichen Schutzes steht nicht im Belieben des Antragstellers. In Deutschland prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jede Anmeldung und lehnt die Eintragung gegebenenfalls ab, wenn "absolute Schutzhindernisse" vorliegen. Darunter:

  • fehlende Unterscheidungskraft der Marke
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende sog. "beschreibende Angaben"
  • ersichtliche Gefahr der Irreführung
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Was das Markenamt nicht prüft, ist ob es schon identische oder zum Verwechseln ähnliche geschützte Marken gibt. Daher sollte eine solche Kollisionsgefahr bereits im Voraus durch intensive Recherche vermieden werden! Im worst case ist ansonsten mit Markenrechts-Abmahnungen oder Widerspruchsverfahren zu rechnen.

Markenrechtsschutz von Batman-Symbol bleibt

Im Ergebnis bestätigte das Europäische Gericht den Markenschutz – anstatt ihn, wie von der italienischen Gesellschaft erhofft, zu versagen. Dem Markenschutz stehe laut Ansicht der Richter nicht entgegen, dass Verbraucher/innen das Symbol zunächst mit der fiktiven Comic-Figur in Verbindung brächten. Das Fledermaus-Symbol könne gleichzeitig auch auf die Herkunft damit gekennzeichneter Waren verweisen.

Darüber hinaus, so hieß es in der Urteilsbegründung, würden die Verbraucher/innen die Batman-Figur ihrerseits wiederum mit dem Verlag der DC-Comics in Verbindung bringen. Im Ergebnis würde das geschützte Batman-Logo damit über die notwendige Unterscheidungskraft verfügen. Zu demselben Ergebnis war auch zuvor das EUIPO gekommen. Das Fledermaus-Logo wird also auch weiterhin in der EU geschützt bleiben.