Minderjährige als GmbH-Gesellschafter
Wo liegen die Probleme?
Die Beteiligung von Minderjährigen an einer GmbH ist rechtlich komplex und birgt hohe Risiken für die Wirksamkeit von Beschlüssen und Anteilsübertragungen.
Wenn Kinder zu Gesellschaftern werden
Immer wieder übertragen Eltern oder Großeltern GmbH-Anteile an minderjährige Kinder, etwa um frühzeitig Vermögen in der Familie zu verteilen oder ein Unternehmen langfristig zu sichern. Rechtlich handelt es sich dabei um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft, das eng an das Minderjährigenrecht gekoppelt ist. Entscheidend ist zunächst, ob die Übertragung für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei einer GmbH-Beteiligung ist das nach überwiegender Auffassung gerade nicht der Fall, da mit dem Anteil auch Haftungsrisiken verbunden sein können. Deshalb braucht es grundsätzlich die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel der Eltern.
Eltern dürfen ihr Kind oft nicht selbst vertreten
Problematisch wird es, wenn die Eltern selbst am Geschäft beteiligt sind, etwa, weil sie den Anteil verschenken oder gemeinsam mit dem Kind eine Gesellschaft gründen. In solchen Fällen greift ein gesetzlicher Vertretungsausschluss, der Interessenkonflikte verhindern soll. Die Eltern dürfen ihr Kind dann bei diesem konkreten Geschäft nicht vertreten. Für diese Fälle muss in aller Regel ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der ausschließlich für das betroffene Rechtsgeschäft handelt. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Rechtsprechung inzwischen Erleichterungen entwickelt. Ist nur ein Elternteil vom Vertretungsausschluss betroffen, kann der andere das Kind häufig allein vertreten. Bei verheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist die Rechtslage dagegen noch nicht abschließend geklärt, sodass in der Praxis vorsichtshalber weiterhin ein Ergänzungspfleger empfohlen wird.
Familiengericht muss vielfach zustimmen
Neben der Vertretung ist häufig eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Seit einer Reform des Vormundschaftsrechts zum 1. Januar 2023 wurde dieser Genehmigungsvorbehalt deutlich ausgeweitet. Er betrifft heute nicht mehr nur den entgeltlichen, sondern grundsätzlich auch den unentgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen durch Minderjährige. Betroffen sind unter anderem die Neugründung einer Gesellschaft, der Beitritt durch Anteilsabtretung sowie die Übernahme neuer Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Ob auch spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags genehmigungspflichtig sind, ist in der Fachliteratur umstritten, überwiegend wird dies nur für die Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen selbst angenommen, nicht für jede Vertragsänderung als solche.
Praxistipp: Frühzeitig rechtlichen Rat einholen
Für betroffene Familien empfiehlt sich, die Vertretungssituation bereits vor Abschluss des Geschäfts sorgfältig zu prüfen. Wird die Bestellung eines Ergänzungspflegers übersehen oder die familiengerichtliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte und erhebliche Verzögerungen, etwa bei der Eintragung in die Gesellschafterliste, die für die Ausübung von Stimmrecht und Gewinnbezug entscheidend ist. Auch bei laufenden Gesellschafterbeschlüssen ist Vorsicht geboten. Oft ist die bloße Stimmabgabe für den minderjährigen Gesellschafter nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass auch hier die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erforderlich bleibt. Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, den sichersten Weg zu wählen und spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
