Möglichkeiten des Betriebsrats bei Betriebsänderungsmaßnahmen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg schränkt Befugnisse des Betriebsrats ein

Veröffentlicht am: 26.08.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des ARbeitsgerichts Berlin zu den Kompetenzen des Betriebsrats bestätigt und den Antrag eines Betriebsrates eines Unternehmens auf vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von einem Teil der Belegschaft an einem neuen Standort zurückgewiesen. Hintergrund war die geplante Zusammenlegung von zwei Betriebsstätten.

Ein Betriebsrat, so das LAG, kann im Fall einer Betriebsänderung zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich einen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen haben, die auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichtet sind. Eine einstweilige Verfügung kann jedoch nur bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers untersagen, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Das Gericht führt weiter aus, dass der Unterlassungsanspruch lediglich der Absicherung des Verhandlungsanspruchs diene und nicht unabhängig davon bestehe.

Offen ließ das Gericht, ob dem Betriebsrat darüber hinaus auch ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der Maßnahmen zukommt.

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