Neues im Kartellrecht

Die wesentlichen Änderungen durch die 12.GWB-Novelle

Veröffentlicht am: 24.09.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die Bundesregierung beschloss 15. Juli 2026 den Regierungsentwurf für die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Dr. Bernd Fleischer Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzfleischer@rosepartner.de

Zur Weiterentwicklung des deutschen Kartellrechts und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands hat die Bundesregierung am 15. Juli 2026 den Regierungsentwurf für die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Von einer grundlegenden Neuausrichtung des Kartellrechts kann dabei nicht gesprochen werden. Der Regierungsentwurf verfolgt vielmehr einen punktuellen Ansatz. Ein Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Fusionskontrolle. Daneben sollen unter anderem die Befugnisse des Bundeskartellamts bei öffentlichen Vergabeverfahren erweitert und kartellrechtliche Verfahren effizienter und transparenter ausgestaltet werden. Für Unternehmer, M&A-Teams, Investoren und Transaktionsberater ist die Novelle daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Fusionskontrolle als Schwerpunkt

Eine wesentliche Änderung betrifft die Anhebung der Umsatzschwellen für die deutsche Fusionskontrolle. Die weltweite Umsatzschwelle soll von derzeit 500 Mio. Euro auf 750 Mio. Euro angehoben werden. Die erste Inlandsumsatzschwelle soll von 50 Mio. Euro auf 75 Mio. Euro steigen. Die zweite Inlandsumsatzschwelle soll von 17,5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro angehoben werden. Dies soll dafür sorgen, dass die Zahl der Fusionskontrollverfahren um etwa 13 bis 14 % zurückgehen.

Die höheren Schwellenwerte können insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Transaktionen zu einer spürbaren Entlastung führen. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Novelle die Fusionskontrolle nicht generell zurücknimmt. Insbesondere die Transaktionswertschwelle wird weiterentwickelt und soll künftig auch Fälle erfassen können, in denen eine künftige Inlandstätigkeit des Zielunternehmens zu erwarten ist. Damit sollen insbesondere strategische Übernahmen von Unternehmen mit bislang geringen Umsätzen in Deutschland weiterhin kartellrechtlich überprüfbar bleiben.

Bei Zusammenschlüssen, die ausschließlich aufgrund der Transaktionswertschwelle in den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle fallen, soll es künftig möglich sein, zunächst eine vereinfachte Anzeige beim Bundeskartellamt einzureichen, anstatt unmittelbar eine vollständige Anmeldung vorzunehmen (Phase 0).

Das Bundeskartellamt soll innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob es auf eine vollständige Anmeldung besteht. Die Anzeige enthält weniger Informationen als eine reguläre Fusionskontrollanmeldung. Allerdings müssen unter anderem die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, bestehende Beziehungen sowie die strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe des Zusammenschlusses dargestellt werden.

Befugnisse und Pflichten des Bundeskartellamts

Auch die Befugnisse des Bundeskartellamts blieben nicht unberücksichtigt. Das Bundeskartellamt soll künftig Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren verdachtsunabhängig auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden dürfen. So sollen wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern frühzeitig erkannt werden.

Vorgesehen ist außerdem eine Veröffentlichungspflicht. Unter Berücksichtigung des Geheimnisschutzes soll das Bundeskartellamt seine Entscheidungen künftig im Volltext veröffentlichen. Damit soll die Entscheidungspraxis der Kartellbehörde für Unternehmen und Wettbewerber besser nachvollziehbar werden.

Erleichterung für Medienunternehmen

Bereits nach der aktuellen Rechtslage sieht das GWB eine Freistellung für nicht-redaktionelle Kooperationen zwischen Presseunternehmer vor. Um Kosten zu sparen, und so wettbewerbsfähig gegen Online-Plattformen zu sein, dürfen Presseunternehmen sich zum Beispiel Druckereien oder Lieferwagen teilen. Diese Erlaubnis soll nun dauerhaft verlängert und auch auf Radio- und Fernsehsender erweitert werden.

Schnellere und kürzere Wege

Die letzten wesentlichen Änderungen betreffen das Verfahrensrecht. Die bisherige mündliche Verhandlung wird künftig durch eine öffentliche mündliche Anhörung ersetzt. Hierdurch soll ein frühzeitiger Austausch zwischen der Kartellbehörde und den Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche im Verfahren gewonnenen Informationen den Beteiligten zugänglich gemacht werden müssen. Der Gesetzentwurf stellt vielmehr klar, dass einfache Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben. Die Gewährung von Akteneinsicht steht vielmehr weiterhin im Ermessen der Kartellbehörde.

Ergebnisse bleiben abzuwarten

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob die 12. Novelle des GWB die mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich erreichen wird. Bei näherer Betrachtung entsteht jedenfalls der Eindruck, dass auf eine Maßnahme zur Bürokratieentlastung nicht selten eine weitere Maßnahme folgt, die zum Bürokratieaufbau führt.

Ungeachtet dessen sind insbesondere die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Fusionskontrolle durchaus zu begrüßen. Die Anhebung der Umsatzschwellen sowie die Möglichkeit eines vereinfachten Anzeigeverfahrens können insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Transaktionen zu einer spürbaren Entlastung beitragen.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und bereits jetzt prüfen, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf ihre eigenen Transaktionsprozesse haben können. Insbesondere bei geplanten Unternehmenskäufen empfiehlt es sich, die Anwendbarkeit der Fusionskontrolle frühzeitig zu prüfen und entsprechend vorzubereiten.