DFB-Spielervermittlungsregeln kartellrechtlich zulässig?

Spielvermittler unterliegen vor dem EuGH

Veröffentlicht am: 20.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Der EuGH musste sich kürzlich mit den umstrittenen DFB-Spielervermittlungsregelungen befassen. Er entschied, dass die Regelungen jedenfalls nicht von vornherein unzulässig seien. Die abschließende Entscheidung obliegt allerdings dem BGH.

Autor Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Dr. Bernd Fleischer Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzfleischer@rosepartner.de

Beim aktuellen WM-Fieber kann schnell in Vergessenheit geraten, dass der Erfolg im deutschen Spitzensport nicht allein auf dem Rasen entschieden wird. Hinter dem Spiel steht ein komplexes Regelwerk, das die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs sichern soll. Dabei müssen Sportrecht und Kartellrecht im Rahmen von Beraterverträgen, Spielervermittlungen oder Verbandsentscheidungen in Einklang gebracht werden. Während die Verbände einerseits verbindliche Regelungen schaffen wollen, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, dürfen sie die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der beteiligten Akteure andererseits nicht übermäßig einschränken. Wie schwierig diese Interessenabwägung sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 09.07.2026 – C-428/23).

Zu strenge Regeln durch den DFB?

Im Jahr 2015 erließ der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ein Reglement für die Spielervermittlung. Dieses soll die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen durch Spieler und Vereine beim Abschluss von Profispielerverträgen und Transfervereinbarungen regulieren. Zwar richtet sich das Regelwerk unmittelbar nur an Vereine und Spieler, es hat allerdings erhebliche Auswirkungen auch auf die Tätigkeit von Spielervermittlern.

Unter anderem sieht das Reglement eine Registrierungspflicht für Vermittler vor. Darüber hinaus müssen sich Vermittler verschiedenen Statuten, Reglements und Ordnungen der FIFA, des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) unterwerfen. Ferner enthält das Regelwerk Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Vermittlungstätigkeiten und untersagt Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung Minderjähriger. Zudem verlangt der DFB die Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler. Verstöße gegen das Reglement werden mit ebenfalls geregelten Sanktionen geahndet.

Gegen diese Regelungen wandten sich ein bekannter Frankenthaler sowie ein österreichischer Spielervermittler vor den deutschen Gerichten. Sie sahen in dem Reglement einen internationalen Kartellrechtsverstoß. Nach Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken oder verfälschen unzulässig.

EuGH-Ausnahme im Sportrecht?

Nachdem das Verfahren über alle Instanzen auch beim Bundesgerichtshof (BGH) landete, rief dieser schlussendlich den EuGH an und legte Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zwar sprach für den BGH vieles dafür, dass die Voraussetzungen des Verbotes aus Art. 101 Absatz 1 AEUV erfüllt seien. Allerdings hatte der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte sportbezogene Regelungen trotz wettbewerbsbeschränkender Wirkung zulässig sein können. Ob diese Ausnahme auch für das DFB-Reglement gelten kann, sollte nun der EuGH klären.

Sowohl in der Entscheidung „Wouters“ (EuGH, Urteil vom 19.02.2002 – C-309/99) als auch in der Entscheidung „Meca Medina“ (EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04 P) urteilte der EuGH, dass Regelungen von Verbänden rechtmäßig sein können, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind. Entscheidend sei, dass die Regelung dazu diene, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, und sich dabei auf das Notwendige beschränke. Es müsse daher ermittelt werden, ob mit der in Frage stehenden Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt werde.

Nach der Auffassung des EuGH ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das DFB-Reglement legitime Gemeinwohlziele verfolgt. Gerade im Profi- und Halbprofifußballs müsse die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für Fans und Zuschauer gewährleistet werden. Dafür sei es erforderlich, dass Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler in gewissem Maße und unter bestimmten Vorgaben zusammenarbeiten.

Nun muss doch noch einmal der BGH ran. Dieser muss ermitteln, ob das Regelwerk eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs darstellt oder ein zulässiges, dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt. Dabei müsse laut EuGH nicht zwingend jede einzelne Regelung überprüft werden. Es genüge eine Überprüfung des gesamten Regelungskomplexes.

Noch keine Grüne-Karte für den DFB

Es bleibt nun zunächst abzuwarten, wie der BGH die Sachlage final beurteilt. Der DFB kann daher noch nicht final aufatmen.

Gleichwohl ist die EuGH-Entscheidung mit Blick auf die gestärkte Verbandsautonomie durchaus zu begrüßen. Verbände bleiben zwar an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts gebunden. Der EuGH erkennt jedoch ausdrücklich an, dass der organisierte Sport in gewissem Umfang auf regulierende Eingriffe angewiesen ist. Sportverbände müssen allerdings darlegen können, dass die gewählten Regelungen einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung erforderlich sind.

Auch über das Sportrecht hinaus lassen sich Erkenntnisse aus dieser Entscheidung gewinnen. Entgegen allgemeiner Glaubensgrundsätze ist das Kartellrecht kein starres Recht. Der EuGH zeigt, dass die Besonderheiten des betroffenen Marktes durchaus Berücksichtigung finden können.