Neues im Kirchenarbeitsrecht
Unzulässige Kündigung wegen Kirchenaustritts
Erneut mussten sich die Gerichte mit den umstrittenen Fragen des Kirchenarbeitsrechts befassen. Nun antwortet der EUGH auf eine Frage des BAG.
Das Arbeitsrecht der Kirchen ist ein Minenfeld. Regelmäßig konkurriert das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit dem Diskriminierungsschutz von Arbeitnehmern. So auch in einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Erneut mussten sich mehrere Gerichte und der EuGH mit der Frage beschäftigen, wie weit die kirchliche Selbstbestimmungsfreiheit reicht und wo ihre Grenzen liegen (EuGH, Urteil vom 17.03.2026 – C 258/24).
Katholische Schwangerschaftsberatung
Die Arbeitnehmerin war seit 2006 als Sozialpädagogin in einer Schwangerschaftsberatung der katholischen Caritas beschäftigt. Die Richtlinien des Vereins sahen vor, dass die Arbeitnehmer sich an Werte und Normen der katholischen Kirche halten sollen. Das bedeutete für die Sozialpädagogin, dass sie schwangere Frauen zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt hat. Im Jahr 2013 trat die Sozialpädagogin aus der Kirche aus. Selbst nach Aufforderung ihres Arbeitgebers verweigerte sie die Rückkehr. Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage begehrte die Sozialpädagogin festzustellen, dass die Kündigung durch ihren Arbeitgeber rechtswidrig war. Obwohl sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte, war das Bundesarbeitsgericht vorsichtiger bei seiner Entscheidungsfindung (BAG, Az. 2 AZR 196/22). Maßgeblicher Grund für die Kündigung der Sozialpädagogin war gerade nicht die fehlende Kirchenzugehörigkeit, sondern der Austritt aus der Kirche als solcher. Die Caritas beschäftigt nämlich auch weitere Personen, die der katholischen Kirche nicht angehören. Damit stellte sich für das BAG die Frage, ob es mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar ist, wenn die Kirche verlangt, dass Beschäftigte nicht aus der Kirche austreten, obwohl sie von anderen Arbeitnehmern keine Kirchenzugehörigkeit verlangt.
Austritt als kirchenfeindliches Verhalten
Auch der EuGH stellt fest, dass die fehlende Kirchenzugehörigkeit der Sozialpädagogin keinen hinreichenden Kündigungsgrund darstellt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht könne allenfalls dann betroffen sein, wenn die Sozialpädagogin sich besonders kirchenfeindlich geäußert oder verhalten und damit gegen die Richtlinien der katholischen Kirche verstoßen hätte.
Die Caritas sah einen solchen Verstoß als gegeben an. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht sei der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheit.
Dies sah der EuGH hingegen anders. Die Sozialpädagogin machte mehrfach deutlich, dass ihr Kirchenaustritt rein finanzielle Gründe hatte. Sie musste jährlich 2000 Euro Kirchengeld zahlen, was für sie als Mutter von fünf Kindern nicht zu stemmen war. Außerdem erklärte sie, dass sich an ihrem christlichen Glauben und Werten nichts geändert habe.
Noch kein Ende
Nun geht der Fall zurück an das BAG. Dieser muss entscheiden, ob die Art und Weise des Austritts einen besonders kirchenfeindlichen Akt darstellt. Dabei wird zu prüfen sein, wie die Kirche den Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft im Rahmen der Wahrnehmung kirchlicher Tätigkeiten bewertet.
Es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheiden wird. In dem ähnlich gelagerten Egenberger-Fall hatte das BAG bereits verfassungswidrig entschieden. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvR 934/19) aufgehoben. Damit dürfte auch im Fall der Sozialpädagogin noch einiges zu erwarten sein.
Zwar stärkte das BVerfG im Egenberger-Fall das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, allerdings zeigt der EuGH mehrfach, dass dieses nicht grenzenlos ist. Die bloße fehlende Kirchenzugehörigkeit wird in den allermeisten Fällen keinen hinreichenden Kündigungsgrund darstellen.