Rückgabe des Dienstwagens bei Freistellung
Unwirksamkeit von Klauseln im Arbeitsvertrag
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bietet es sich häufig an den entsprechenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Eine solche Freistellung kann allerdings nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber festgelegt werden. Dies zeigt auch ein aktueller Fall des BAG.
Häufig kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer ungemütlichen Situation im Betrieb führen. Umso mehr könnte das Interesse bestehen, den entsprechenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Für diesen Fall sehen Arbeitgeber in Arbeitsverträgen oft eine entsprechende Klausel vor, die die Freistellung eines gekündigten Arbeitnehmers regelt. Dabei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitsgerichte solche Klauseln häufig für unwirksam erklären. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Freistellung nach Arbeitnehmerkündigung
Der Arbeitnehmer war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellte ihm der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der entsprechende Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird, den Dienstwagen jedoch sofort zurückgeben muss.
Am 30.11.2024 kündigte der Arbeitnehmer seine Stelle beim Arbeitgeber. Dieser stellte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und forderte zugleich die Herausgabe des Dienstwagens, was der Arbeitnehmer jedoch verweigerte. Zur Begründung führte er an, dass die Freistellung auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Klausel unwirksam sei. Zudem machte er eine Nutzungsausfallentschädigung für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe von 510 Euro monatlich geltend.
Zurück zum LAG
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen hatte, verurteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachen, Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 249/25) den Arbeitgeber zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung.
Nach der Entscheidung des LAG musste sich nun auch das BAG mit dem Fall befassen. Dieser bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klausel im Arbeitsvertrag, welche die Freistellung regelt, sei unwirksam. Zu beachten sei, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Eine solche generelle Freistellungsklausel verstoße gegen § 307 Absatz 1 BGB.
Die Freistellung eines Arbeitnehmers müsse die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Dazu gehöre auch der grundrechtlich geschützte Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Diesen Anforderungen werde die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Allerdings habe das LAG nicht geprüft, ob die Freistellung aus anderen Gründen rechtmäßig gewesen ist. Das Gericht müsse die Umstände umfassend würdigen und anschließend entscheiden, ob die Freistellung – unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung – rechtmäßig war.
Verwendung unwirksamer Klausel und ihre Folgen
Nun muss sich das LAG erneut mit dem Fall befassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Freistellung des Arbeitnehmers und die damit verbundene Forderung nach Rückgabe des Dienstwagens rechtmäßig waren.
Der Fall zeigt, dass bei der Formulierung von Arbeitsverträgen große Vorsicht geboten ist. Ihre Einordnung als AGB führt dazu, dass viele Klauseln einer strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen und im Zweifel unwirksam sind. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung in ein Streitverhältnis entwickelt. Unwirksame Klauseln können in solchen Fällen zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Arbeitgeber führen.