Neues zur Zulassung des Insolvenzverwalters

BMJV plant einheitlichen Rechtsrahmen

Veröffentlicht am: 07.09.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Das BMJV hat im Juli einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Zulassung von Insolvenzverwaltern veröffentlicht. Bis zum 23. Oktober 2026 besteht Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Wer bislang als Insolvenzverwalter zugelassen werden will, muss sich an jedem Gericht einzeln beweisen. Mehr als 100 Insolvenzgerichte prüfen für ihren Gerichtsbezirk eigenständig die fachliche und persönliche Qualifikation von Bewerbern. Dabei sind ihnen keine wesentlichen Grenzen gesetzt. Daher besteht eine unüberschaubare Anzahl an Vorauswahlvoraussetzungen und -verfahren. Nicht nur führt diese Handhabung zu einem immensen Bürokratieaufwand für die Gerichte, auch ergeben sich Schwierigkeiten für Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter, der in mehreren Gerichtsbezirken zugelassen werden will, ist unterschiedlichen Anforderungen und Verfahren ausgesetzt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will dies nun ändern. Am 24.07.2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzesentwurf, mit dem künftig ein einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter geschaffen werden soll.

Zulassungs- und Aufsichtsrahmen

Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen nun durch eine einheitliche Zulassung ersetzt werden. Im Gesetzentwurf sind dafür persönliche wie fachliche Voraussetzungen formuliert. Dabei bleiben die bisherigen Vorauswahlsysteme der Gerichte nicht unberücksichtigt. Vielmehr wird sich an diesen orientiert. Neu ist allerdings, dass die Qualifikation des Insolvenzverwalters sowie alle weiteren restrukturierungsrechtlichen Ämter künftig in einer mündlichen Prüfung bewiesen werden müssen. Für bereits tätige Insolvenzverwalter ist hingegen eine Übergangsregelung vorgesehen. Wer in mindestens 20 Verfahren bestellt war, davon in fünf schlussgerechneten Regelverfahren, soll ohne erneute Ausbildung und Prüfung zugelassen werden.

Wird eine Person zugelassen, soll sie in ein Berufsträgerregister eingetragen werden. Auf diese bundeseinheitliche Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll unter anderem Auskunft über die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie über etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten enthalten.

Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger

Eine besondere Neuigkeit stellt die Einrichtung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger dar. Diese soll im Wesentlichen als Zulassungsstelle fungieren. Weiterhin führt sie das Berufsträgerregister und übt die Berufsaufsicht aus. Letzteres soll sicherstellen, dass Berufsträger ihren Verantwortlichkeiten nachkommen. Im Fall von Verstößen sollen Sanktionen in Form von Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar die (teilweise) Entziehung der Zulassung folgen.

Die Mitgliedschaft in der Kammer soll an die Zulassung geknüpft sein.

Mit der Bildung der Kammer verspricht sich das BMJV eine zentrale Administration des neuen Rechtsrahmens. Als Vorbild fungiert insbesondere die Rechtsanwaltskammer. Dabei macht das BMJV deutlich, dass die Rechtsanwaltskammer für die Erfüllung dieser Aufgabe nicht geeignet ist. Nicht nur unterscheiden sich die Berufe des Rechtsanwalts und des Insolvenzverwalters, auch sind nicht alle Insolvenzverwalter Rechtsanwälte, wodurch die Rechtsanwaltskammer für Dritte geöffnet werden müsste.

Erste Reaktionen

Die geplanten Änderungen dürften unter vielerlei Gesichtspunkten freudig erwartet werden. Eine einheitliche und bundesweit gültige Zulassung würde den Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters sowie zu allen weiteren restrukturierungsrechtlichen Ämtern deutlich erleichtern. Auch die Etablierung einer eigenen Kammer stärkt die Unabhängigkeit der Berufsgruppe.

Letzteres ist allerdings nicht nur freudig entgegengenommen worden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) merkt an, dass ca. 95 % der Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwälte sind. Für diese droht nun eine Zwangsmitgliedschaft in zwei Kammern. Obwohl sich dies wohl bestätigen dürfte, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Eingliederung der Insolvenzverwalter in die Rechtsanwaltskammer. Die Organe der Rechtsanwaltskammer beziehen ihre Legitimation aus der anwaltlichen Mitgliedschaft. Insolvenzverwalter sind allerdings nicht zwangsläufig Rechtsanwälte. Sie wären in der Rechtsanwaltskammer nur von einer anwaltlich dominierten Organisation vertreten.

Noch ist allerdings nichts entschieden. Der Gesetzentwurf ist an die Länder und Verbände versandt worden. Bis zum 23.10.2026 besteht nun die Gelegenheit zur Stellungnahme.