Ist Nießbrauchverzicht gegen Entgelt steuerpflichtig?
Verzicht auf Nießbrauch an vermietetem Grundstück
Der Bundesfinanzhof hat Ende letzten Jahres zur Einkommensteuer in Zusammenhang mit einem entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht entschieden. Zu welchem Ergebnis die Richter gelangten, lesen Sie hier.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird regelmäßig ein Grundstück auf die Erben übertragen, während zugunsten des Übergebenden ein Nießbrauchrecht vereinbart wird. Ob ein entgeltlicher Verzicht auf ein solches Nießbrauchsrecht an einem vermieteten und im Privatvermögen gehaltenen Grundstück steuerbar und steuerpflichtig ist, musste der Bundesfinanzhof kürzlich entscheiden (BFH, Urteil vom 10.10.2025 – Az. IX R 4/24).
Entgeltlicher Nießbrauchverzicht wegen Grundstücksverkauf
Im zu entscheidenden Fall wurde einer Mutter ein Nießbrauchsrecht an einem im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Grundstück gewährt. Das Grundstück stand zunächst im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Kindern. Als Nießbraucherin vermietete die Frau das Grundstück, wodurch sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
Später sollte das Grundstück durch die Erbengemeinschaft verkauft werden. Um diesen Grundstücksverkauf zu ermöglichen, verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchrecht am Grundstück. Im Gegenzug erhielt sie eine Entschädigungszahlung in Millionenhöhe. Laut Finanzamt handele es sich bei diesem Vorgehen um ein privates Veräußerungsgeschäft, sodass die Mutter die Entschädigungszahlung im Rahmen sonstiger Einkünfte vollständig zu versteuern hätte.
Nach erfolglosem Einspruch gegenüber dem Finanzamt wehrte sich die Frau per Klage vor dem Finanzgericht Münster – diesmal erfolgreich. Nun sollte der BFH über die Revision des Finanzamts entscheiden.
Entschädigungszahlung einkommensteuerpflichtig?
Die BFH-Richter waren der Ansicht, dass es sich bei der Entschädigungszahlung für den Verzicht auf das Nießbrauchrecht an dem vermieteten Grundstück um einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt. Das Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stelle eine steuerbare Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) dar. Denn bei der Entschädigungszahlung handele es sich um einen Ersatz für in Zukunft entgehende Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, weil die Frau das Grundstück bis dato als Nießbraucherin selbst vermietet hatte.
Etwas anderes ergebe sich den Richtern zufolge auch nicht daraus, dass die Frau freiwillig auf ihr Nießbrauchrecht verzichtet hat. Dies sei irrelevant für eine Steuerbarkeit nach § 24 Nr. 1 a EStG. Das etwaige Erfordernis einer Druck- oder Zwangssituation für den Verzichtenden ließe sich dem Wortlaut des § 24 Nr. 1 a EStG nicht entnehmen.
BFH: Entgelt für Nießbrauchverzicht gem. § 24 Nr. 1 a EStG steuerbar
Auf die Frage, ob es sich bei dem Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchrecht am Grundstück um Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handele, komme es vorliegend nicht mehr an. Die Richter bestätigen eine Steuerbarkeit der Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 a i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wohingegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 2 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten (hier: Vermietung und Verpachtung) ohnehin subsidiär sind.
Finanzgericht Münster muss neu entscheiden
Im Ergebnis hat der BFH auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E aufgehoben und die Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Dieses solle nun klären, ob die Frau gegebenenfalls Werbungskosten geltend machen kann, um die Einkünfte aus § 24 Nr. 1 a EStG zu mindern, oder ob es sich vielmehr um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handele, für die eine Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG greifen könnte.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Nießbrauchrechten an Grundstücken finden Sie hier: