Notarielle Belehrung über Schenkungsteuerpflicht (OLG Hamm)

Notare müssen im Rahmen einer Beurkundung auf den möglichen Anfall von Schenkungsteuer hinweisen.

Veröffentlicht am: 27.09.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (27.07.2012 - I-11 U 74/11) klargestellt, dass Notare eine Amtspflichtverletzung begehen, wenn sie es versäumen, bei der Beurkundung auf eine mögliche Pflicht zur Zahlung von Schenkungsteuer hinzuweisen. Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich einer vereinzelt in der Rechtsliteratur vertretenen Ansicht, nach der dieses Gebot nur dem Schutz der Finanzbehörden diene. Schließlich - so das Gericht - seien die Interessen der Finanzbehörde bereits durch die Pflicht zur Übersendung einer Abschrift der Urkunde gewahrt.

Hintergrund

Viele Geschäfte die der notariellen Beurkundung unterliegen, können eine Schenkungsteuerpflicht auslösen - z.B. Immobilienübertragungen, Eheverträge etc. Der Notar muss dann im Rahmen der Beurkundung auf diese Möglichkeit hinweisen. Eine steuerliche Beratung nimmt der Notar jedoch nicht vor und weist regelmäßig auch hierauf hin. Die Verträge sollten daher regelmäßig im Vorfeld von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater auch auf steuerliche Auswirkungen geprüft werden. Insbesondere kann nicht darauf vertraut werden, das Finanzamt werde - wie bei manch anderen schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen - nicht selbst aktiv werden. Der Notar muss nämlich den beurkundeten Vertrag stets auch den Finanzbehörden als Abschrift zusenden. Die etwaig erforderliche Schenkungsteuererklärung wird selbstverständlich auch nicht vom Notar angefertigt, sondern ist Aufgabe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.