Original-Testament weg?
Wann zum Erben auch eine Kopie reicht
Kann beim Nachlassgericht nur die Kopie eines Testaments, nicht aber das Original, vorgelegt werden, muss bewiesen werden, dass die Urschrift tatsächlich formgerecht errichtet und vom Erblasser nicht widerrufen wurde.
Die Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments sind sehr streng. Dennoch kann im Ausnahmefall auch die bloße Kopie des letzten Willens ein tauglicher Nachweis für die Erbfolge sein. Welche strengen Voraussetzung dafür gelten, hat im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Zweibrücken näher ausgeführt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. August 2025 - 8 W 66/24).
Testaments-Kopie und Zeugenaussagen
In dem Fall ging es um die Kopie eines Testaments, das die Lebensgefährtin des Verstorbenen im Rahmen eines Erbscheinverfahrens beim Nachlassgericht Ludwigshafen vorlegte. Auf der Grundlage dieser Kopie beantragte sie einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Original, so die Lebensgefährtin, sei wahrscheinlich von den Angehörigen (also den gesetzlichen Erben) vernichtet worden.
Das Nachlassgericht hörte im Rahmen der Beweisaufnahme zwei Zeuginnen an, die zuvor eidesstattlich versichert hatten, bei der Abfassung des Testaments anwesend gewesen zu sein. So recht überzeugen konnten diese Zeugen den Nachlassrichter jedoch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht, dass der Erblasser Zeuginnen beigezogen, diese in der Folge das Testament aber nicht unterschrieben hätten. Der Erblasser habe nicht davon ausgehen können, dass die Zeuginnen sich den Inhalt hätten merken können. Zudem gab es noch weitere Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen.
Selbst wenn man eine formgerechte Errichtung des Testaments annehme, so das Gericht, sei davon auszugehen, dass der Erblasser es widerrufen habe und es deshalb nicht aufzufinden sei. Entsprechend wurde der Erbscheinantrag abgelehnt. Die Lebensgefährtin gab aber nicht auf, sodass der Fall beim Oberlandesgericht Zweibrücken landete.
Auch verschwundene Testamente können gültig bleiben
Das OLG nutzte die Gelegenheit, ausführlich zur Wirksamkeit von Testamenten Stellung zu nehmen, die im Original nicht vorgelegt werden können.
Grundsätzlich, so das Gericht sei als Erbnachweis immer die Urschrift (Original) der letztwilligen Verfügung vorzulegen. Dieses Original bleibe aber auch dann wirksam, wenn es “ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.“ Errichtung, Form und Inhalt könnten dann mit Beweismitteln wie Zeugenaussagen bewiesen werden. Der Nachweis müsse aber so erfolgen, als hätte das Original dem Gericht tatsächlich vorgelegen. Würden (auch nur geringe) Zweifel verbleiben, gingen die zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht aus dem nicht vorliegenden Testament ableiteten will.
Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin mit der bloßen Testamentskopie und den nicht überzeugenden Aussagen der Zeuginnen den Nachweis nicht führen. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht sahen die hierfür notwendige Sicherheit gegeben.
Gesetzliche Vorgaben für die Erteilung des Erbscheins bei fehlendem Original
§ 352 Abs. 3 S.2 und § 352e Abs. 1 FamFG
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben … durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und … die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel…
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam.
Der letzte Wille muss nicht verloren gehen
Der Fall, dass die Erbenstellung mit einer Kopie nachgewiesen werden soll, ist gar nicht so selten, wie man vielleicht denkt. Wir haben zu diesem Thema in den letzten Jahren immer wieder entsprechende Urteile hier in unseren Kanzlei-News kommentiert. Das liegt daran, dass viele Testamente ohne Notar errichtet werden und damit nicht automatisch in der amtlichen Verwahrung landen. Das muss aber nicht sein. Auch handschriftliche Testamente kann man beim Nachlassgericht hinterlegen, damit sie weder verloren gehen, noch von Erbschleichern vernichtet werden.
Video: So geht das Original-Testament nicht verloren
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung zu geben.