Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
Steuerberater und Steuer-Fachanwälte für Erbschaft und Schenkung
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass z.B. übertragene Immobilien veräußert werden müssen oder der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann. Dabei stehen Rechtsanwälte und Steuerberatern insbesondere auch nach den letzten Reformen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Steuern vermeiden helfen.
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftsteuer nicht nur im Vorfeld des Erbfalls, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder steueroptimierte Testamente. Auch nach dem Erbfall gibt es "Korrekturmöglichkeiten", zum Beispiel durch die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aus steuerlichen Erwägungen.
Steuerberatung rund um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer:
- Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen.
- Gestaltung von steueroptimierten Testamenten und Erbverträgen
- Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
- Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Einsprüche gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie Klagen vor den Finanzgerichten
- Steueroptimierte Unternehmensnachfolge
- Beratung zur Ausnutzung von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Im nachfolgenden Text finden Sie allgemeine Informationen über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Weiterführende Informationen und Praxistipps finden Sie auf unseren speziellen Unterseiten:
Überblick über das Recht der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Nachfolgend finden Sie häufige Fragen und Antworten zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer aus unserer Beratungspraxis.
Welche Freibeträge und Steuersätze gibt es?
Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.
Mehr Informationen zu den Freibeträgen finden Sie hier: Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Hier die Freibeträge im Überblick:
Ehegatte | 500.000 EUR |
Kind | 400.000 EUR |
Enkel | 200.000 EUR |
Eltern | 100.000 EUR |
Großeltern | 100.000 EUR |
Geschwister | 20.000 EUR |
Neffen, Nichten | 20.000 EUR |
Freunde, Fremde ect. | 20.000 EUR |
Welche Ausnahmen und Vergünstigungen gibt es?
Die bedeutendste Vergünstigung besteht für Erben von Betriebsvermögen. Auch das neue Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern hier nach wie vor erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit - vorausgesetzt der Betrieb wird weitergeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Steuerbefreiungen und Freibeträge wie z.B. für Hausrat, selbst genutzte Immobilien, Gelegenheitsgeschenke oder Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen.
Welche Regeln gelten für Immobilien?
Grundstücke, Häuser, Wohnungen - Immobilien gehören wirtschaftlich regelmäßig zu den wesentlichen Nachlasswerten. Für sie gibt es zahlreiche Besonderheiten sowohl hinsichtlich möglicher Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer als auch bei der Bewertung. Weitere Informationen finden Sie hier bei uns:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien
- Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Was ist mit Betriebsvermögen?
Eigene Regeln gibt es bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile. Die Befreiungen und Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind ebenso komplex und vielfältig wie die Methoden der Unternehmensbewertung für die Festsetzung der Steuer. Ausführlich dazu:
Eine Besonderheit stellen die Wohnungsunternehmen dar. Hier gibt es besondere Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.
In welchen Fällen besteht überhaupt Handlungsbedarf?
Handlungsbedarf in Sachen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen:
Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Zwischen Ehegatten kann ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.
Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gelten besondere Vorschriften. Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen. Infos zur Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier: Unternehmenswert Erbschaft -und Schenkungsteuer
Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft an.
Berliner Testament: Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben, können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden.
Auslandsvermögen: Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
Entfernte Erben: Bruder, Schwester, Nichte und Neffe gehören genau wie der Lebensgefährte nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten einer steuerlichen Gestaltung.
Gestaltungstipp: Der Familienpool spart Steuern und schützt Vermögen
Ein besonders vielseitiges, flexibles und effizientes Instrument der Nachfolgeplanung ist der sogenannte Familienpool. Dabei handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, in die Vermögenswerte wie Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen oder auch Unternehmensanteile eingebracht werden. Dann verschenkt man Anteile an dieser Familiengesellschaft an Kinder, Enkel oder auch den Ehegatten.
Hier ein „Best Of“ der Vorzüge des Familienpools:
- Gesellschaftsanteile lassen sich in Höhe der Freibeträge für Schenkungen passgenau und mehrfach (alle 10 Jahre) an Familienangehörige übertragen.
- Erträge aus dem Vermögen können entweder über einen Nießbrauchsvorbehalt beim Senior verbleiben oder zur Ausnutzung günstiger Steuerprogressionen auf Angehörige verlagert werden.
- Der Senior behält als alleiniger Geschäftsführer lebenslang weiter alle Fäden in der Hand, selbst wenn er selbst gar keine Anteile am Familienpool mehr hält.
- Durch Ausschlussklauseln und Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag wird das Vermögen vor Gläubigern, Ex-Gatten, Schwiegerkindern etc. geschützt.
Schauen Sie sich gerne unser Video zum Familienpool von unserem Experten Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht an.