Das Testament von Alain Delon

Streit um die Testierfähigkeit

Veröffentlicht am: 04.01.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin

Der Wert des Nachlasses der französischen Filmikone Alain Delon ist nicht bekannt. Etliche Millionen dürften es aber sein, die der Schauspieler und Produzent bei seinem Tod im August 2024 hinterlassen hat. Und um diese streiten sich nun die drei Kinder, Anthony, Anouchka und Alain-Fabian.

War der letzte Wille gültig?

Ursprünglich hatte Alain Delon ein Testament errichtet, mit dem er Anouchka zur Hälfte und ihre beiden Brüder zu je einem Viertel als Erben einsetzte. 

Medien zufolge fügte er seinem letzten Willen 2022 aber noch eine Ergänzung hinzu, mit der er die Rechte aus seiner Urheberschaft an seinen Filmen allein seiner Tochter Anouchka zuwandte. Hiergegen geht nun der Sohn Alain-Fabien rechtlich vor. Sein Vater hätte für diese Änderung des Testaments nicht mehr die notwendige Testierfähigkeit besessen. Außerdem geht der Sohn wohl auch gegen eine Schenkung aus Februar 2023 vor, mit der 51 Prozent der väterlichen Unternehmensanteile auf die Tochter übertragen wurden - inklusive wertvoller Bildrechte und der Marke Alain Delon.

Die Testierfähigkeit auf dem Prüfstand

Zu lesen ist, dass sich Delons Gesundheitszustand nach mehreren Schlaganfällen vor seinem Versterben so verschlechtert hatte, dass die französische Justiz eine “Betreuung” angeordnet hatte. Nach Ansicht von Alain-Fabian war er deshalb nicht mehr fähig, ein gültiges Testament zu errichten.

Nach deutschem Erbrecht ist die gerichtliche Anordnung einer Betreuung für sich genommen nicht ausreichend, um eine Testierunfähigkeit anzunehmen. Gemäß § 2229 BGB ist nur der testierunfähig, der "wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Für den Erbfall von Alain Delon, der in Frankreich verstarb, gilt jedoch nach der EU-Erbrechtsverordnung das französische Erbrecht. Und dort gibt es besondere Vorschriften für den Volljährigenschutz. Bei der „Betreuung“ von Alain Delon handelte es vermutlich nicht um eine Vormundschaft, die eine Testamentserrichtung nur mit Erlaubnis eines Vormundschaftsrichters möglich macht. Eher dürfte es sich um eine Pflegschaft gehandelt haben. Dann wäre Alain Delon grundsätzlich noch testierfähig gewesen - hätte aber für die Vornahme von Freigebigkeiten noch bei gesundem Verstand sein müssen. Und genau dieser gesunde Verstand war nach Auffassung von Alain Junior bei seinem Vater nicht mehr vorhanden. 

Wer kann was beweisen?

In Deutschland würde die Frage nach der Testierfähigkeit im Rahmen eines streitigen Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht entschieden. Ein vergleichbares Verfahren kennt das französische Erbrecht nicht, sodass hier offenbar vom Sohn direkt eine Klage angestrengt wurde. 

Ähnlich komplex wie in Deutschland dürfte aber auch in Frankreich die Beweisführung zu der Frage sein, ob ein bereits Verstorbener bei der Errichtung eines Testaments testierfähig bzw. bei gesundem Verstand gewesen war. Zeugenaussagen, Krankenakten etc. spielen dabei eine wichtige Rolle. Ausschlaggebend ist aber fast immer ein psychiatrisches Gutachten, dass alle Umstände umfassend würdigt. 

Video: Testierfähigkeit

Welche Voraussetzungen das deutsche Erbrecht an die Testierfähigkeit stellt und wie das bei Gericht geprüft wird, erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.