Alleinerbe oder Haupterbe?

Auslegung von Erbquoten im Testament

Veröffentlicht am: 12.01.2026
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht

Die testamentarische Verteilung von Nachlasswerten auf mehrere Personen kann rechtlich unterschiedlich bewertet werden. Wer Miterbe, Alleinerbe oder Vermächtnisnehmer ist, entscheidet das Nachlassgericht durch Auslegung des letzten Willens.

In vielen handschriftlichen Testamenten ist die Erbfolge aus rechtlicher Sicht nicht eindeutig geregelt. Die Aufteilung des Nachlasses nach Quoten oder Gegenständen wirft häufig die Frage auf, ob alle Begünstigten “Erben” sein sollen, oder vielleicht doch nur Vermächtnisnehmer. Zur Auslegung solcher letztwilligen Verfügungen hat das Oberlandesgericht Zweibrücken im letzten Jahr eine interessante Entscheidung veröffentlicht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. August 2025 - 8 W 66/24). 

“Unbeschränkte Erben und Vermächtnisnehmer”

In dem Fall ging es um die Erbfolge eines Mannes, der in seinem Testament fünf Personen zu “unbeschränkten Erben und Vermöchtnisnehmern … mit folgenden Erbteilen” eingesetzt hatte. 

  • Darunter war die Lebensgefährtin des Erblassers. Sie sollte 30% des Barvermögens, den Schmuck, alle Feinunzen in Gold, eine Eigentumswohnung mit Mobiliar und einen PKW erhalten.
  • Der Bruder des Erblassers sollte 20% des Barvermögens und eine Eigentumswohnung bekommen.
  • Ein Neffe des Erblassers wurde mit 20% des Barvermögens bedacht. Dieser wurde auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
  • Eine andere Person sollte 15% des Barvermögens bekommen und eine weitere Person ohne konkrete Zuwendung/Quote partizipieren.

Die Lebensgefährtin beantragte nach dem Erbfall einen Erbschein beim Nachlassgericht, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Schließlich sei ihr “der größte Anteil des Vermögens” zugewendet worden. Dieser Erbscheinsantrag blieb erfolglos und die Beschwerde gegen diese Entscheidung landete beim OLG.

Der Unterschied zwischen (Mit)Erben und Vermächtnisnehmern

Auch das OLG Zweibrücken sah die Lebensgefährtin nicht als Alleinerbin des Verstorbenen an. Allgemein führte das Gericht zur Auslegung von Testamenten und zur Abgrenzung von Erben und Vermächtnisnehmern aus: 

“Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber zusammen den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Erbeinsetzung, also Umstände, die auf den Willen des Erblassers schließen lassen, dass er einen oder mehrere mit Einzelgegenständen Bedachte als seine unmittelbaren Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet hat, können sich aus der Art der zugewendeten Einzelgegenstände und dabei insbesondere aus dem Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände zum Wert des Gesamtnachlasses ergeben. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die (voraussichtliche) Zusammensetzung seines Nachlasses und über den Wert der jeweiligen Gegenstände und des Gesamtnachlasses sowie sein Wille, über seinen (nahezu) ganzen Nachlass zu verfügen. Dabei kann auch die Anzahl der Bedachten in Bezug auf den Einzelgegenstand indizielle Bedeutung haben wie etwa die Zuweisung der Immobilie an einen Bedachten und die Aufteilung des übrigen Nachlasses auf eine Vielzahl von Personen.”

Im vorliegenden Fall, so das OLG, könne dahinstehen, ob oder welche Beteiligten vom Erblasser als Erben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt werden sollten bzw. ob und inwieweit im Testament Teilungsanordnungen enthalten seien. Neben der Lebensgefährtin sei mindestens noch der Bruder als Miterbe anzusehen, da diesem sowohl ein erheblicher (20%) Anteil am Barvermögen als auch noch eine Eigentumswohnung zugewendet wurde. Da auch keine Werte der einzelnen Nachlasspositionen bekannt seien, sei es ohne weitere Anhaltspunkte nicht naheliegend, anzunehmen, dass die Lebensgefährtin derart viel (mehr) bekommen hätte, dass sie als Alleinerbin gelten könne. 

Lieber Vermächtnisnehmer als Miterbe?

Die Entscheidung ist gut nachvollziehbar und man kann davon ausgehen, dass sie wohl auch im Sinne des Erblassers ist. Der hatte sich bei der Aufteilung seines Vermögens offenbar keine Gedanken darüber gemacht, wie das erbrechtlich zu bewerten ist und bei der Abwicklung der Erbschaft abläuft. Gerade die missverständliche Verwendung der Begriffe Erbe und Vermächtnis, bzw. vererben und vermachen ist ein absoluter Klassiker im streitigen Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht. 

Die Beteiligten sollten dabei aber daran denken, dass die Erbenstellung nicht immer besser ist als die des Vermächtnisnehmers. Miterben streiten oft jahrelang, bevor sie wirtschaftlich überhaupt mal etwas von der Erbschaft haben, weil sie die Verteilung des Nachlasses praktisch kaum erzwingen können. Vermächtnisnehmer können dagegen ihren schuldrechtlichen Anspruch gegenber den Erben vergleichsweise schnell durchsetzen und einklagen.

Video: Streit um das Testament im Erbscheinverfahren

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens ein umstrittenes Testament auslegt.