NRW ist Steuerhinterziehern auf der Spur

Auswertung von Daten aus Steueroasen in Übersee

In NRW ist die Steuerfahndung zahlreichen Fällen von Steuerhinterziehung in Verbindung mit Steueroasen in Übersee auf der Spur.

Veröffentlicht am: 06.05.2025
Qualifikation: Steuerberater in Hamburg
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Die Steuerbehörden aus Nordrhein-Westfalen sind unzähligen Fällen von Steuerhinterziehung auf der Spur, die mit Offshore Dienstleistern in Übersee in Verbindung stehen. Vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität Bochum werden zurzeit Daten von Bankkonten in Steueroasen ausgewertet. Was Betroffene jetzt noch tun können, beleuchten wir in diesem Beitrag.

NRW ermittelt gegen Steuerhinterziehung mit Offshore Firmen

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW (LBF NRW) ermittelt momentan gegen Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung. Sie sollen Offshore Firmen in Übersee gegründet haben, um eine Verschleierung der eigenen Vermögensverhältnisse zu erzielen. Die Staatsanwaltschaft vermutet Steuerhinterziehung im großen Stil.

Da die Steuerfahndung nun über die Daten verschiedener Bankkonten im Ausland (insbesondere sogenannter Steueroasen) verfügt, werden diese durch Experten des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität aufbereitet. Man erhofft sich, Informationen über Verbindungen von Steuerpflichtigen aus NRW zu den Unternehmen im Ausland aufdecken zu können, die ihr Vermögen illegalerweise im Ausland vor den deutschen Steuerbehörden versteckt haben sollen. 

Die Aufarbeitung der bisherigen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsergebnisse beginnt jetzt. 

Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW

Seit dem 1. Januar 2025 umfasst das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW die ganze Steuerfahndung aus NRW (rund 1.200 Experten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche & Cybercrime). Eine solche eigenständige Steuerfahndungs-Landesbehörde existiert in keinem anderen Bundesland.

Geleitet werden die Ermittlungen von der Schwerpunkstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität Bochum. Dies wurde auch schon bei den „Steuer-CD-Verfahren“ in vergangenen Jahren so gehandhabt. Damals waren knapp 8.000 Steuerpflichtige ins Visier der deutschen Finanzverwaltung geraten, weil sie Konten bei ausländischen Banken – darunter Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg – besaßen. Es wurden entgangene Gewinne in Höhe von über 350 Millionen EUR aus den beteiligten Banken im Ausland abgeschöpft.

Strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Die ersten Durchsuchungen in NRW wurden bereits durchgeführt. Betroffene müssen in nächster Zeit mit strafprozessualen Maßnahmen rechnen, wenn sie jetzt nichts unternehmen.

Steuerpflichtige, die wissen oder es für möglich halten, dass sie von den Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung betroffen sein könnten, können noch Schadensbegrenzung betreiben, wenn sie rechtzeitig handeln. Der letzte Ausweg bei Steuerhinterziehung ist oft die Selbstanzeige. 

Durch eine strafbefreiende Selbstanzeige kann man eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung noch vermeiden – vorausgesetzt, der Betroffene korrigiert rechtzeitig und vollständig die Angaben gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Die Berichtigung muss so erfolgen, dass das Finanzamt, ohne zunächst große Ermittlungen anstellen zu müssen, die betroffene Steuer ermitteln oder festsetzen kann. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, hat eine entsprechende Selbstanzeige gegebenenfalls nur noch strafmildernde – nicht aber strafbefreiende – Wirkung.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche (strafbefreiende) Selbstanzeige:

  1. Keine Tatentdeckung, keine Einleitung eines Strafverfahrens, keine Bekanntgabe einer Prüfungs- oder Fahndungsanordnung

  2. Alle unverjährten Steuerstraftaten müssen von der Selbstanzeige aufgeklärt werden

  3. Steuern (inklusive etwaiger Zinsen oder Hinterziehungszuschläge) müssen nachgezahlt werden

Am wichtigsten ist es für Betroffene, schnell zu handeln. Denn hat sich das Entdeckungsrisiko in Bezug auf die Steuerhinterziehung bereits konkretisiert, kann die erklärte Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.