"Olympiaverdächtige" Sportbekleidung

Auflockerung im olympischen Werberecht

Veröffentlicht am: 27.03.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auflockerung im olympischen Werberecht

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der BGH hat mit Urteil vom Urteil vom 7. März 2019 entschieden, dass die werberechtliche Nutzung der Bezeichnungen „olympiareif“ und "olympiaverdächtig" im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Aufatmen beim verklagten Händler von Sportbekleidung, der während der Olympische Spiele 2016  in Rio de Janeiro auf seiner Internetseite mit den benannten Bezeichnungen warb.

Wettbewerbsrechtlicher Hintergrund des Falles

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Kläger monierte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Werbung eines Textilhändlers, welcher auf seiner Webseite 2016 die Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ verwendete, als verbotene Werbung, die gegen das Olympia-Schutzgesetz verstoße. Der Beklagte Textilhändler gab zwar eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu erstatten. Während das erstinstanzliche Landgericht den Textilhändler antragsgemäß verurteilte, gab die die Berufungsinstanz dem Beklagten hingegen Recht.

Auslegung des Olympia-Schutzgesetzes

Aufgabe des BGH war es nun, das vom DOSB ins Feld geführte Olympia-Schutzgesetz auszulegen, ob die beanstandete irreführende Werbemaßnahme des Textilhändlers gegen § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG verstoße. Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG soll der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen gewahrt werden. Hierzu sieht § 1 Abs. 3 OlympSchG vor, dass als olympische Bezeichnungen die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch“ allein oder in Zusammensetzung mit anderen Wörtern sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache geschützt sind.

Verwechselungsgefahr und Rufausbeutung?

Gemäß § 3 Abs. 2 OlympSchG ist es Dritten zudem untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Sportiver BGH entscheidet olympischen Rechtsstreit

Der BGH entschied nun, dass eine unlautere Werbung und Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele nicht schon in jeder Verwendung liegt, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber IOC und DOSB beeinträchtigen kann.

Zwar habe der Textilhändler mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die durchaus eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Dies reicht dem BGH jedoch nicht aus, da ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen nicht allein dadurch hergestellt werde, dass solche Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Der BGH zieht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG in seiner Entscheidung heran, wonach eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen ausdrücklich erlaubt ist.

Die Abweisung der Zahlungsklage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde bestätigt.

BGH auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt

Die hier besprochene aktuelle Entscheidung des BGH steht im Einklang mit einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) vom 27.02.2019 im Rahmen eines Verfahrens des BKartA gegen den DOSB und IOC zur Auflockerung der Werberegeln der Olympioniken. Das BKartA hatte das Verfahren gegen den DOSB wegen kartellrechtlichen Verdachts des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung eingeleitet. DOSB und IOC haben sich gegenüber dem BKartA verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern, sodass das Kartellverfahren abgeschlossen werden konnte. Werbemaßnahmen der Sportler während der Olympischen Spiele müssen demnach nicht mehr zuvor beim DOSB angemeldet und genehmigt werden. Zudem sind zahlreiche bislang untersagte Begriffe wie zum Beispiel „Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele“ sind ab jetzt erlaubt.

Nun denn, Olympionike müsste man sein. Dabei sein, ist alles.