Praxismietvertrag für Ärzte

Überblick über rechtliche Besonderheiten und Probleme

Veröffentlicht am: 13.11.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Der Standort und die Standortsicherheit ist gerade für Heilberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Psychologen etc. ein wichtiger Eckpfeiler für den unternehmerischen Erfolg. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollte dem Mietvertrag über Praxisräume entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Nachfolgend daher einige wichtige Punkte zum Praxismietvertrag, um Ärzten und anderen Freiberuflern einen Überblick zu geben:

  1. Vertragsabschluss: Bei Berufsausübungsgemeinschaften sollte darauf geachtet werden, dass die GbR und nicht ein einzelner Arzt den Mietvertrag unterzeichnet.
  2. Eignung und Nutzung der Praxisräume: Nicht jede Mietfläche ist für die besonderen Anforderungen von Heilberuflern geeignet. Hier ist eine genaue Beschreibung der Tätigkeit im Mietvertrag wichtig.    
  3. Konkurrenzschutz: Wer keine Wettbewerber in seiner Nachbarschaft wünscht, muss dies durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sichern.
  4. Bauliche Veränderungen: Weil beim Abschluss des Mietvertrags oft künftige Umbaumaßnahmen für Modernisierungen und Erweiterungen der Praxis nicht absehbar sind, sollte man sich bereits im Mietvertrag die Zustimmung zu bestimmten Umbauten geben lassen.
  5. Praxisschild: Gerade bei Heilberufen spielt das Praxisschild noch immer eine wichtige Rolle bei der Gewinnung neuer Patienten. Größe, Gestaltung, Beleuchtung etc. gehören in den Praxismietvertrag.
  6. Praxiserweiterung: Weil sich bei Freiberuflern die personellen Konstellationen häufig ändern, sollte der Mietvertrag dem Mieter hier Flexibilität geben und auch keine zu hohen Anforderungen an eine Untervermietung.
  7. Sonderkündigungsrechte: Für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Verlust der Zulassung kann ein vertragliches Sonderkündigungsrecht für den Arzt als Mieter von großer Bedeutung sein. 8.    Todesfallregelung: Interessengerecht ist eine Regelung, die beim Tod des Mieters den Erben das Recht gibt, den Mietvertrag entweder zu kündigen oder einen anderen Heilberufler als Nachmieter zu stellen.
  8. Schriftformmängel: Für Gewerbemietverträge ab 1 Jahr gilt der Zwang zur Schriftform. Dies gilt sowohl für den Vertragsschluss als auch für alle späteren Änderungen. Vereinbarungen z.B. per Email reichen nicht aus.                                                                                          

Beratungshintergrund

Zu den Mandanten von ROSE & PARTNER gehören insbesondere viele Freiberufler wie z.B. Ärzte. Diese haben schon längst den gleichen wirtschaftsrechtlichen Beratungsbedarf wie Gewerbetreibende. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten und vertreten Angehörige von Heilberufen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen – vom Praxismietvertrag über die laufenden Steuererklärungen bis zum Gesellschafterstreit in der Gemeinschaftspraxis.