Recht auf Reparatur in den Startlöchern
Änderung des Vertriebsrechts
Vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum Recht auf Reparatur beschlossen. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt werden. Der Bundestag soll das Gesetz bin Ende Juli beschließen.
Bislang ist es ein großes Ärgernis, wenn technische Geräte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputtgehen. Aufgrund der hohen Kosten für Reparaturen und Ersatzteile muss das jeweilige Gerät häufig vollständig ersetzt werden. Damit soll nun Schluss sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kündigt an, die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren bis zum Sommer in das nationale Recht umzusetzen.
Wahrung der üblichen Lebensdauer
Vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie beschlossen. Dieser sieht vor, dass Haushaltsgeräte und Smartphones künftig länger genutzt werden können. Hersteller entsprechender Produkte sollen verpflichtet werden, diese während ihrer Lebensdauer kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Wie lang die übliche Lebensdauer eines Geräts ist, hängt vom jeweiligen Produkt ab. So müssen sich Hersteller von Waschmaschinen künftig darauf einstellen, diese bis zu acht Jahre nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums zu reparieren. Für Smartphones soll eine Lebensdauer von sieben Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten.
Verbraucher sollen die Geräte nicht zwingend beim Hersteller reparieren lassen müssen. Auch die Beauftragung eines Drittunternehmens ist möglich. In diesem Fall muss der Hersteller Ersatzteile zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen.
Erhebliche Änderung für Hersteller
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht gehen weitreichende Änderungen im Vertriebsrecht einher.
Bislang bestand eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, innerhalb derer der Käufer bei Auftreten eines Mangels Ersatz oder Reparatur verlangen kann. Mit der Gesetzesänderung verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre, wenn der Käufer auf eine Ersatzlieferung verzichtet und stattdessen die Reparatur wählt.
Zudem müssen Hersteller ihre Produkte künftig so konstruieren, dass eine Reparatur möglich ist. Werden beispielsweise Akkus untrennbar verbaut oder Software eingesetzt, die eine Reparatur verhindert, stellt dies einen Gesetzesverstoß dar. Ebenso darf der Hersteller nicht vorschreiben, dass ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet werden dürfen.
Erfassung bereits gekaufter Geräte
Die neuen Vorgaben sollen auch für bereits gekaufte Geräte gelten.
Händler müssen sich auf mehrere Änderungen einstellen. Dabei darf insbesondere die sich ergebene Informationspflicht nicht unberücksichtigt bleiben. Künftig muss sichergestellt werden, dass auf geeigneten Plattformen über Reparaturmöglichkeiten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie anfallende Kosten informiert wird.
Eine Lockerung der Vorgaben sieht das Gesetz lediglich für Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmen vor. In solchen Fällen kann die Reparaturmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen werden.
Unabhängige Reparaturbetriebe dürften von der Gesetzesänderung profitieren. Durch den künftig erleichterten Zugang zu Ersatzteilen könnte der Wettbewerb in diesem Bereich deutlich angekurbelt werden.