Verkauf oder Kreditgeschäft
Das Ende von "Jetzt kaufen, später zahlen"?
Der Deutscher Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Kreditgebern treffen nun zugunsten des Verbraucherschutzes umfassendere Pflichten.
Im E-Commerce sind Ratenzahlungen und Funktionen wie „Jetzt kaufen, später zahlen“ längst Alltag und prägen den modernen Online-Handel maßgeblich. Die vermeintliche Einfachheit dieser Zahlungsmethoden birgt allerdings rechtliche und finanzielle Risiken, die regelmäßig unterschätzt werden. Nun macht diesen Methoden die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2023/2225) einen Strich durch die Rechnung. Diese sieht unteranderem erhöhte Voraussetzungen für unentgeltliche Kredite vor. Der Bundestag verabschiedet nun die dazugehörigen nationalen Vorschriften und reformiert zu gewissen Teilen auch das Vertriebsrecht.
Unentgeltliche und kurzfristige Darlehen
Viele Kunden neigen beim Online-Kauf dazu, die „Jetzt kaufen, später zahlen“-Funktion zu verwenden. Insbesondere wird diese Zahlungsoption von Käufern unter 30 Jahren genutzt. Dabei wird häufig unterschätzt, dass sich dahinter ein Kredit verbirgt. Dieser Vertrag wird in aller Regel nicht mit dem Händler selbst, sondern mit einem Zahlungsdienstleister geschlossen.
Das Problem bei derartigen unentgeltlichen und regelmäßig kurzfristigen Darlehen besteht darin, dass bislang kaum Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern greifen. Gerade diese Art von Darlehen führt jedoch häufig in Schuldenfallen. Schnell geht der Überblick über Käufe und finanzielle Verpflichtungen verloren.
Daher sieht der Gesetzentwurf des Bundestages vor, dass auch solche unentgeltlichen und typischerweise kurzfristigen Darlehen künftig als Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeordnet werden. Die Konsequenz dieser Einordnung wird unter anderem sein, dass Kreditgeber künftig auch bei kleinen Beträgen vor Vertragsschluss die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen und umfassend über den Kredit informieren müssen.
Mehr Arbeit für Händler?
Die Neuregelungen gehen mit zusätzlichem Arbeitsaufwand für Online-Händler einher. Allerdings bemüht sich der Bundestag, die Auswirkungen der Änderungen zu begrenzen. So bestehen zwar künftig für unentgeltliche Darlehen Informationspflichten, jedoch soll ein einseitiges Informationsblatt genügen, auf dem alle wesentlichen Angaben für den Verbraucher enthalten sind. Der Kreditvertrag selbst muss allerdings weiterhin sämtliche vorgeschriebenen Informationen umfassen.
Weiterhin ist eine Vereinfachung des Vertragsabschlusses vorgesehen. Während bislang für alle Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und sonstige Finanzierungshilfen die Schriftform erforderlich war, soll künftig bereits die Textform (damit auch eine E-Mail) genügen.
Kritik von links und rechts
Die nationalen Vorschriften sollen spätestens ab dem 20.11.2026 in Deutschland angewendet werden. Damit ist Deutschland bereits ein Jahr in Verzug. Die Verbraucherkreditrichtlinie hätte schon bis zum 20.11.2025 umgesetzt werden müssen.
Wie so häufig stoßen die neuen Regelungen nicht überall auf Zustimmung. Während die AfD die Änderungen im Online-Handel als Umsetzung einer „übergriffigen“ EU-Richtlinie kritisiert, halten Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke den Entwurf für nicht weitgehend genug. Insbesondere der Verzicht auf die Schriftform sei „genau das Gegenteil von Verbraucherschutz“. Außerdem würden Kreditanbieter nicht ausreichend in die Pflicht genommen. So könnten die Vorgaben bereits durch eine lediglich oberflächliche Prüfung erfüllt werden, was dem eigentlichen Zweck des Verbraucherschutzes nicht gerecht werde.