Recht auf Vaterschaftsurlaub?
BVerwG ruft den EuGH an
Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub vorsehen müssen. Deutschland hat die Umsetzung dieser Vorgabe bislang unterlassen. Nun wehrt sich ein Soldat der Bundeswehr gegen die fehlende Regelung.
Wenn die Familie Zuwachs erhält, ist das zumeist eine freudige Nachricht für alle Beteiligten. Beide Eltern haben in der Regel ein erhebliches Interesse daran, die ersten Tage gemeinsam zu verbringen. Das ist allerdings nicht immer möglich. Das deutsche Arbeitsrecht sieht bislang keinen Anspruch des Vaters auf einen zehntägigen Vaterschaftsurlaub vor. Ein solcher Anspruch hätte jedoch im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 im Jahr 2022 eingeführt werden müssen. Dagegen wehrt sich nun ein Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses musste darüber entscheiden, ob der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu Unrecht im deutschen Familienrecht fehlt (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 – 1 WB 27.25).
Fehlende Umsetzung ins deutsche Recht
Ein Soldat der Bundeswehr ist zum vierten Mal Vater geworden. Um die ersten Tage der Vaterschaft zu genießen und die Mutter des Kindes im Alltag zu entlasten, begehrt er einen zehntägigen Vaterschaftsurlaub. Einen solchen “Urlaub” sieht die maßgebliche EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 (EU-Richtlinie 2019/1158, „Vereinbarkeitsrichtlinie“) tatsächlich vor. Deutschland hat diese Regelung jedoch bislang nicht in nationales Recht umgesetzt.
Stattdessen müssen Väter auf ihren Erholungsurlaub zurückgreifen. Alternativ besteht die Möglichkeit, Elternzeit zu beantragen. Letztere kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate unterbrochen wird. In dieser Zeit wird kein Gehalt gezahlt. Stattdessen wird Elterngeld gewährt, dessen Höchstsatz aktuell bei 1.800 Euro liegt.
Der Soldat wollte sich mit diesen Optionen nicht zufriedengeben und klagt vor dem BVerwG.
Elternzeit als Alternative?
Deutschland begründet die fehlende Umsetzung des Vaterschaftsurlaubs damit, dass stattdessen bezahlte Elternzeit gewährt werden könne. Der Bund geht davon aus, dass damit die Mindestanforderungen an einen Vaterschaftsurlaub erfüllt seien und die Ausnahmeregelung des Artikels 20 Absatz 6 und 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie greife. Danach könne auf eine konkrete Umsetzung des zehntägigen Vaterschaftsurlaubs verzichtet werden, wenn die Anforderungen durch eine alternative Regelung erfüllt werden.
Der Soldat argumentierte hingegen, dass die Elternzeit keine geeignete Alternative darstelle. Er legte nachvollziehbar dar, warum er sich eine solche nicht leisten könne. Auch die Berufung des Bundes auf die Ausnahmeregelung des Artikels 20 der Vereinbarkeitsrichtlinie überzeugte nicht. Tatsächlich erlaube diese Vorschrift lediglich abweichende Regelungen zur Höhe der Geldleistung, nicht jedoch, den Vaterschaftsurlaub vollständig auszuschließen.
Bei Zweifeln: EuGH kontaktieren
Das BVerwG machte deutlich, dass eine abschließende Entscheidung nur im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich sei. Aufgrund unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten fehle es an einer eindeutigen Rechtslage, an der sich das Gericht orientieren könne.
Angesichts der vergleichsweise schwachen Argumentation des Bundes erscheint es nicht fernliegend, dass der deutsche Gesetzgeber schon bald einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Familienrecht verankern wird. Sicher lässt sich dies jedoch nicht vorhersagen. Die EU-Kommission hatte bereits 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, das jedoch schon 2023 wieder eingestellt wurde.