Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Bundesregierung plant Abschaffung der Straffreiheit
Die Bundesregierung plant eine Reform der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Im Fokus steht vor allem die Abschaffung der Strafbefreiung. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
Die Bundesregierung will Steuerhinterziehung und Steuerkriminalität erneut den Kampf ansagen. Im Juli 2026 haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig einen 26 Punkte umfassenden Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität präsentiert. Ziel ist es, das Entdeckungsrisiko bezüglich Steuerhinterziehung zu erhöhen, bessere Kontrollen und eine konsequentere strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.
Für besonderen Diskussionsbedarf sorgt die geplante Reform der strafbefreienden Selbstanzeige. Sie soll nämlich in der jetzigen Form abgeschafft werden. Zurzeit können Steuerpflichtige, die Einkünfte in der Steuererklärung verschwiegen haben, unter strengen Voraussetzungen eine Selbstanzeige tätigen, in der sie die begangene Steuerhinterziehung offenlegen, und bleiben in der Regel straffrei – das soll sich den Plänen der Bundesregierung zufolge zukünftig ändern.
Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Um eine bessere Aufdeckung von Steuerstraftaten zu erreichen, soll beim Zoll ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität eingerichtet werden. Dieses soll Informationen und Fachwissen von Steuerfahndung, Ermittlungsbehörden, etc. sammeln. Weiter soll ein Datenanalysezentrum entstehen, in dem Künstliche Intelligenz eingesetzt wird, um große Datenmengen auszuwerten.
Auch Unternehmen sollen einer stärkeren Kontrolle unterzogen werden, z.B. durch ein elektronisches Umsatzsteuermeldesystem, längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und eine Registrierkassenpflicht in besonders bargeldintensiven Branchen – alles mit dem Ziel, das Entdeckungsrisiko zu erhöhen.
Außerdem ist geplant, schwere Fälle der Steuerhinterziehung in Zukunft wieder als Verbrechen zu qualifizieren. Damit ginge eine Erhöhung der bisherigen Höchststrafe von bis zu zehn Jahren auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren in besonders schweren Fällen einher.
Die strafbefreiende Selbstanzeige – in jetziger Form
Zurzeit ist die strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO (Abgabenordnung) geregelt. Sie erlaubt Steuerpflichtigen unter strengen Voraussetzungen, eine bereits begangene Steuerhinterziehung der zuständigen Finanzbehörde gegenüber in vollem Umfang offenzulegen – und damit straffrei aus der Sache herauszukommen.
Von einem „Freifahrtschein“ kann allerdings keine Rede sein, denn die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind hoch. Der Betroffene muss die nicht erklärten Einkünfte vollständig und vor allem rechtzeitig darlegen. Sofern die Tat bereits strafrechtlich entdeckt wurde und der Täter dies wusste, bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder andere Sperrgründe vorliegen (z.B. bekannt gegebene Prüfungsanordnung oder Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens), wirkt die Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr strafbefreiend. Die Vollständigkeit der Selbstanzeige ist nur gewährleistet, wenn keine Einkünfte mehr unerwähnt bleiben – auch, wenn es sich um verschiedene Jahre oder Einkunftsquellen handelt. Eine Selbstanzeige sollte daher nicht ohne vorherige steuerstrafrechtliche Prüfung abgegeben werden.
Folge einer jeden Selbstanzeige ist, dass der Betroffene die hinterzogenen Steuern nachzahlen muss.
Was spricht für die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige?
Die Kritik der Bundesregierung fußt auf dem „Anreiz“, den die bisherige Regelung ihrer Meinung nach setzt. Steuerhinterzieher könnten sich demnach darauf verlassen, dass sie sich notfalls einfach durch eine Selbstanzeige und Nachzahlung der Steuern vor einer Strafe schützen können.
Die Befürworter der geplanten Reform sprechen unter anderem davon, dass sich vor allem vermögende Steuerpflichtige durch die strafbefreiende Selbstanzeige von den strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung „freikaufen“ können. Daher der Wunsch danach, dass eine schwere Steuerhinterziehung in Zukunft – auch durch eine nachträgliche Offenlegung der Einkünfte – nicht mehr voll straflos bleiben soll.
Konkrete Pläne dazu, ob z.B. die freiwillige Offenlegung durch Selbstanzeige in Zukunft zumindest weiterhin zu einer Strafmilderung führt, gibt es bislang nicht. In welcher Form die geplante Reform umgesetzt wird, bleibt also noch abzuwarten.
Was spricht gegen eine Abschaffung der Strafbefreiung?
Kritik an der geplanten Reform wird dergestalt geübt, dass es in der Praxis verschiedene Arten der Steuerhinterziehung gäbe – nicht immer handele es sich um gezielten und organisierten Steuerbetrug in Millionenhöhe, sondern eben auch um kleinere Fehler in einer komplexen Steuererklärung, die auf Unkenntnis, ein Missverständnis oder die Komplexität des Steuerrechts zurückzuführen sein können.
Insbesondere bei Erbschaften, Schenkungen, Auslandssachverhalten, Kapitalanlagen oder Unternehmensstrukturen würden steuerliche Erklärungspflichten leicht übersehen. Zurzeit haben Steuerpflichtige, die solche Fehler gemacht haben, durch die strafbefreiende Selbstanzeige noch die Möglichkeit zur Rückkehr in die Legalität.
Die strafbefreiende Selbstanzeige biete also einen Anreiz für Steuerpflichtige, bisher verschwiegene Einkünfte freiwillig offenzulegen – und nicht darauf zu pokern, dass das Finanzamt niemals davon Wind bekommt. Deswegen äußern Kritiker Bedenken hinsichtlich einer ersatzlosen Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige.
Frühzeitige steuerstrafrechtliche Beratung bleibt entscheidend
Die geplante Reform der strafbefreienden Selbstanzeige zielt also deutlich auf einen verschärften Umgang mit Steuerhinterziehung und Steuerkriminalität ab. Die in der Diskussion stehende vollständige Abschaffung sorgt nach wie vor für Kritik. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in diesem Fall einen neuen Ausgleich zwischen wirksamer Strafverfolgung und der Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit schafft.
Bis zur Umsetzung der geplanten Änderungen, bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer aktuellen Form weiterhin bestehen. Wer betroffen ist, sollte sich frühestmöglich steuerstrafrechtlich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen und keine vorschnellen Handlungen gegenüber dem Finanzamt vornehmen.
