Meldepflichten durch CARF & DAC8 ab 2026

Was Kryptowerte-Betreiber jetzt über die neuen Meldepflichten wissen müssen

Veröffentlicht am: 10.06.2026
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Das Wichtigste in Kürze

In diesem Beitrag beleuchten wir die neuen Meldepflichten für Kryptowerte-Betreiber und deren praktische Auswirkungen.

Mit CARF, DAC8 und dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) entsteht ein internationales Meldesystem für Kryptowährungen, das den automatischen Informationsaustausch zwischen Kryptodienstleistern und Finanzbehörden erheblich ausweitet. Für Kryptowerte-Betreiber ergeben sich hieraus neue Registrierungs- und Meldepflichten. Gleichzeitig steigt die Transparenz für Finanzverwaltungen und damit auch das Entdeckungsrisiko bislang nicht erklärter Kryptoeinkünfte.

Neues Formular: "Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (CARF/DAC 8)"

Seit diesem Monat findet man im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) auch das neue Formular für die "Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (CARF/DAC 8)". Ab sofort können Kryptowerte-Betreiber, die nicht schon gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) zulassungspflichtig sind, über dieses Formular die erforderliche Registrierung beim BZSt vornehmen, bevor sie ihre Meldepflichten erfüllen können.

Wichtig: MiCA-zugelassene Anbieter müssen sich dennoch (vereinfacht) beim BZSt registrieren. Die MiCA-Erlaubnis ersetzt das Verfahren nicht vollständig.

Relevanz von CARF und DAC8

Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD und die EU-Richtlinie DAC8 sorgen dafür, dass Krypto-Dienstleister der Pflicht unterliegen, Nutzerdaten und Transaktionen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Seit dem 1. Januar 2026 gelten die neuen Regelungen, wobei die erste Datenübermittlung für das Steuerjahr 2026 erst im nächsten Jahr (2027) erfolgen soll. Umgesetzt wird das Ganze in Deutschland durch das KStTG. Zuständige Behörde ist das BZSt.

Auch frühere Einkünfte aus Kryptohandel steuerrelevant

Grundsätzlich gelten CARF und DAC8 erst ab 2026. Finanzbehörden steht allerdings die Möglichkeit frei, Sammelauskunftsersuchen nach § 93 AO (Abgabenordnung) vorzubringen, wodurch sie auch ältere Krypto-Transaktionen überprüfen lassen können. Frühere Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen bleiben daher für die Zukunft weiterhin steuerlich relevant.

Aufdeckung nicht erklärter Krypto-Gewinne droht

Der Handel mit Kryptowährungen ist im Grunde genommen nicht anonym, sondern vielmehr pseudonym. Durch die übermittelten KYC-Daten von Krypto-Börsen sowie die baldigen neuen CARF-/DAC8-Meldungen können Finanzämter die Verbindung zwischen Wallets und den dahinterstehenden Steuerpflichtigen wesentlich einfacher herstellen und nachvollziehen.

Neben den neuen CARF- und DAC8-Meldungen verfügen Finanzbehörden bereits heute über weitere Ermittlungsinstrumente, etwa Sammelauskunftsersuchen nach § 93 AO, internationale Amtshilfeverfahren sowie Blockchain-Analyse-Tools. Die neuen Meldepflichten ergänzen diese Möglichkeiten erheblich.

Für Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht erklärt haben, steigt durch die neuen Meldepflichten das Risiko, dass entsprechende Sachverhalte durch die Finanzverwaltung erkannt werden.

Mit zunehmender Datenverfügbarkeit steigt das Risiko, dass steuerlich relevante Sachverhalte entdeckt werden. Dadurch können die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO im Einzelfall eingeschränkt werden.

Dokumentation und Deklaration steuerrelevanter Einkünfte

Soweit steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen nicht erklärt wurden, kann im Einzelfall der Vorwurf einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum stehen.

Mit CARF, DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz wird der Kryptobereich zunehmend in die bestehenden internationalen Transparenz- und Meldesysteme eingebunden. Sowohl Kryptowerte-Betreiber als auch Anleger sollten ihre steuerlichen Pflichten und Dokumentationsanforderungen künftig noch stärker im Blick behalten.

 

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