Auslandskonto nicht in der Steuererklärung angegeben?

Automatischer Finanzdatenaustausch am 30. September

Veröffentlicht am: 21.09.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Viele in Deutschland Steuerpflichtige haben noch immer Konten, Depots und andere Finanzanlagen im Ausland. In vielen Fällen sind damit zusammenhängende Einkünfte in Deutschland zu versteuern und müssen – soweit entsprechende Erklärungspflichten bestehen – in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Problematisch wird es, wenn steuerpflichtige Einkünfte nicht (vollständig) erklärt wurden und die Finanzverwaltung auf anderem Wege davon erfährt.

Am 30. September ist es wieder so weit – es kommt zum internationalen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für das Kalenderjahr 2025. Finanzkontendaten werden über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht. Dieser Finanzdatenaustausch basiert auf dem internationalen Common Reporting Standard (CRS), der europäischen Amtshilferichtlinie und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).

Welche Staaten am Finanzdatenaustausch beteiligt sind, können Sie hier herausfinden: BMF – Finale Staatenaustauschliste 2026 zum 30.09.2026 

Welche Informationen tauschen Finanzbehörden aus?

Durch den automatischen Informationsaustausch erhalten deutsche Finanzbehörden Informationen über meldepflichtige ausländische Finanzkonten von in Deutschland steuerlich ansässigen Personen. Gemäß § 8 FKAustG werden je nach Einzelfall insbesondere die folgenden Informationen übermittelt:

  • Informationen über den Kontoinhaber, 

  • das Finanzinstitut, 

  • Kontonummern,

  • Steuer-ID, 

  • Zinsen, 

  • Dividenden,

  • Kontosalden sowie 

  • bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Diese Informationen werden bereits erhoben und den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet, § 27 FKAustG. Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und ein Auslandskonto oder Auslandsdepot führt, kann sich nicht darauf verlassen, dass es dem deutschen Finanzamt unbekannt bleibt. 

Wurden ausländische Einkünfte richtig erklärt?

Deshalb sollten in Deutschland Steuerpflichtige rechtzeitig prüfen, ob Auslandseinkünfte vollständig in der Steuererklärung erklärt wurden. Zwar ist das bloße Halten eines Kontos oder Depots im Ausland für sich genommen noch kein steuerliches Fehlverhalten. Soweit aber daraus steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt werden, müssen diese in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Steuerpflichtige ausländische Einkünfte können z.B. sein:

  • Zinsen auf Bankkonten im Ausland,  
  • Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Depots im Ausland, 
  • Erträge aus Fonds oder sonstigen Kapitalanlagen im Ausland.

Auch Kryptowerte geraten zunehmend in den Fokus des internationalen Informationsaustauschs. Mit DAC8 und CARF werden die Melde- und Austauschsysteme auf Kryptotransaktionen ausgeweitet. Für Anleger mit bislang nicht oder nicht vollständig erklärten Krypto-Sachverhalten erhöht sich damit ebenfalls die steuerliche Transparenz.

Berichtigung § 153 AO vs. Selbstanzeige § 371 AO

Sollten steuerpflichtige Einkünfte aus dem Ausland nicht korrekt erklärt worden sein, muss geprüft werden, ob der Fehler steuerlich noch zu berichtigen ist oder schon ein steuerstrafrechtliches Problem besteht. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Notwendigkeit einer bloßen Berichtigung nach § 153 AO oder einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Abgrenzung ist ausführlich im Anwendungserlass zu § 153 AO geregelt (BMF – AEAO zu § 153 AO: Berichtigung von Erklärungen). Ob eine Berichtigung nach § 153 AO ausreicht oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, wie es zu der unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung gekommen ist und welche Kenntnis der Steuerpflichtige bei Abgabe der Erklärung hatte. Nicht jede objektiv unrichtige Steuererklärung stellt eine Steuerhinterziehung dar. Umgekehrt lässt sich ein möglicherweise vorsätzlich nicht erklärter Sachverhalt nicht allein dadurch steuerstrafrechtlich bereinigen, dass er als Berichtigung nach § 153 AO bezeichnet wird. Die Abgrenzung sollte deshalb im Einzelfall erfolgen.

Steht der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Raum, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO unter strengen Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin möglich sein. Sie erfordert zwingend, dass alle relevanten Angaben vollständig nachgeholt werden – und ist ausgeschlossen, falls gesetzliche Sperrgründe eingetreten sind. Mit zunehmendem automatischem Informationsaustausch steigt allerdings das Risiko, dass bislang nicht erklärte Sachverhalte der Finanzverwaltung bereits bekannt werden. Für eine Selbstanzeige kann dies entscheidend sein: Straffreiheit ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Steuerstraftat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Ob bereits übermittelte oder bei der Finanzverwaltung vorhandene Daten im konkreten Fall zu einer Tatentdeckung führen, lässt sich allerdings nicht pauschal beurteilen.

Betroffene sollten prüfen, welche ausländischen Konten, Depots und Anlagen steuerlich relevante Einkünfte erzielen und ob diese in der deutschen Steuererklärung korrekt angegeben wurden. Anhand dessen lässt sich einschätzen, ob Handlungsbedarf in Form einer bloßen Berichtigung nach § 153 AO oder einer Selbstanzeige nach § 371 AO besteht.

Berichtigung & Selbstanzeige bei Auslandskonten und Kapitalanlagen

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bei der steuerlichen Aufarbeitung bislang nicht oder nicht vollständig erklärter Einkünfte aus dem In- und Ausland. Es wird geprüft, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist, um bislang nicht erklärte Einkünfte aus Auslandskonten, Auslandsdepots und Beteiligungen sowie steuerlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit Kryptowerten gegenüber dem Finanzamt nachzuerklären.

Betroffene sollten rechtzeitig handeln, bevor das Finanzamt selbst tätig wird.