Revision gegen Cum-Ex-Urteil wegen Steuerhinterziehung

Hanno Berger erneut vor dem BGH

Hanno Berger ist erneut mit einer Revision vor den Bundesgerichtshof gezogen. Ob er erfolgreich gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vorgehen konnte, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 10.06.2025
Von: Anna-Maria Blömer
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte über die Revision eines Cum-Ex-Urteils gegen Hanno Berger wegen Steuerhinterziehung entscheiden. Zuvor entschied das Landgericht Wiesbaden über den Fall. Berger wurde von den Wiesbadener Richtern wegen schwerer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Da er allerdings auch in weiteren Fällen wegen schwerer Steuerhinterziehung vor Gericht stand, droht ihm eine hohe Gesamtstrafe. Wie der BGH über die Revision entschieden hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Berger gleich zweimal wegen Steuerhinterziehung verurteilt

Berger, der das Dividendenstripping im Rahmen der Cum-Ex-Geschäfte initiiert haben soll, wurde im Mai 2023 vom Landgericht Wiesbaden und im Jahr davor auch vom Landgericht Bonn wegen schwerer Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Haftstrafen von jeweils 8 Jahren (LG Bonn, Urteil vom 13.12.2022, Az. 62 KLs – 213 Js 116/20 – 2/20) und 8 Jahren und 3 Monaten (LG Wiesbaden, Urteil vom 30.05.2023, Az. 6 KLs – 1111 Js 18753/21) verurteilt.

Das Landgericht Bonn verurteilte den ehemaligen Rechtsanwalt im Dezember 2022 wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie zur Rückzahlung von 13,6 Millionen EUR. Auch gegen das Urteil des Landgerichts Bonn hatte Berger bereits vergeblich versucht, eine Revision zu erwirken.

Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Deals

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen Berger lautete wie folgt: Beteiligung an den Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2006 bis 2008. Durch die Cum-Ex-Deals soll es den Beteiligten möglich gewesen sein, bei den Finanzbehörden unberechtigte Steuerrückzahlungen in Höhe von bis zu 113 Millionen EUR geltend zu machen.

Berger – damals selbst noch als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig – soll eine Schlüsselfigur der Cum-Ex-Transaktionen gewesen sein, da er den Ermittlungsbehörden zufolge maßgeblich als Ideengeber und Berater in deren Planung und Umsetzung involviert gewesen sein soll.

Insbesondere soll er Körperschaftsteuererklärungen – mit seinem eigenen Kanzleibriefkopf – beim Finanzamt eingereicht haben, die Steuererstattungsansprüche auswiesen, welche in Wirklichkeit gar nicht bestünden. Das Landgericht Wiesbaden hatte nach dem Prozess die Einziehung von Taterträgen in Höhe von fast 1,1 Millionen EUR angeordnet.

Revision gegen Cum-Ex-Urteil erfolglos

Die von Berger eingereichte Revision enthielt Rügen betreffend die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision von Hanno Berger gegen das Urteil des Wiesbadener Landgerichts wurde von den Karlsruher Richtern im Ergebnis jedoch verworfen (BGH, Beschluss vom 29.10.2024, Az. 1 StR 58/24). Die Richter waren von Bergers Ausführungen zu den angeblichen Rechtsverletzungen nicht überzeugt – anders als von der rechtlichen Unzulässigkeit der Cum-Ex-Geschäfte. Seine Rüge, dass einer der Richter befangen gewesen sei, sei außerdem nicht fristgerecht erhoben worden.

Gesamtstrafe für Hanno Berger wegen Steuerhinterziehung

Somit bestehen nun zwei rechtskräftige Urteile im Cum-Ex-Skandal gegen Hanno Berger. Zwar wurden beide Steuerstrafverfahren vor unterschiedlichen Landgerichten verhandelt, weil die Gerichte sich nach eigenen Angaben nicht auf eine Zusammenführung verständigen konnten. Allerdings wird es dennoch zur Bildung einer Gesamtstrafe kommen. 

Dafür bedarf es der Rechtskraft beider Urteile – die nach der Verwerfung der Revisionen und damit eingetretener Rechtskraft gegeben ist – und einem nachträglichen Beschluss. Zuständig für den Erlass eines solchen Beschlusses ist das Gericht, das die höhere Einzelstrafe verhängt hat (§ 462 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung). Aufgrund der Deckelung gemäß § 54 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) dürfte das Strafmaß maximal 15 Jahre ergeben.

Die Grenzen der Steueroptimierung

Die Karlsruher Richter haben damit wie auch die Richter in den Vorinstanzen ein weiteres Mal bestätigt, dass die Cum-Ex-Geschäfte strafbar sind und Beteiligte sich wegen Steuerhinterziehung verantworten müssen. Bei den Aktiengeschäften handelte es sich keineswegs um die Ausnutzung legaler Gestaltungslücken, sondern vielmehr Gestaltungsmissbrauch. Der rechtliche Rahmen für Steueroptimierung ist eng – und die strafrechtlichen Konsequenzen bei Überschreitung gravierend.