SAFE: Besondere Finanzierung für Startups

Wandeldarlehen mit mehr Flexibilität?

SAFE bezeichnet eine besondere Form des Wandeldarlehens zur Finanzierung von Startups - alle Infos für GründerInnen.

Veröffentlicht am: 10.01.2023
Qualifikation: Rechtsanwältin in Berlin & Hamburg
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Es geht ein neuer Trend in der Startup-Weltum: Das sog. SAFE (Simple Agreement for Future Equity) wird ein zunehmend beliebtes Finanzierungsmittel. Doch was steckt dahinter? 

Was ist ein SAFE und wie funktioniert es? 

Das SAFE ist eine amerikanische Spielart des Wandeldarlehens ("Convertible Loan"), das sich jedenfalls bei US-Investoren zu einem beliebten Finanzierungsmodell für Startups entwickelt hat. 

Dabei folgt der Mechanismus grundsätzlich dem des regulären Wandeldarlehens: eine gewisse Summe wird dem Startup als Darlehen gewährt und der Investor kann dieses Geld irgendwann entweder zurückverlangen oder er wandelt diese Summe zu einem zuvor bestimmten Wert in Anteile an dem Unternehmen um. Das SAFE ist also keine eigenstänige Art der Finanzierung, sondern per se erstmal ein ganz normales Wandeldarlehen.

Dennoch sprechen Investoren von einem SAFE, wenn Wandeldarlehen einheitlich folgende Voraussetzungen erfüllen. Die entscheidenden Unterschiede zu anderen (Standard-) Wandeldarlehen in der Praxis sind:

  1. Das SAFE ist von Anfang an auf unbestimmte Zeit angelegt. Es kommt daher nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einer automatischen Wandelung des Darlehens. 
  2. Nur bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ist eine automatische Wandelung vorgesehen (dazu sogleich). 
  3. Ein SAFE wird von vornherein zinslos zur Verfügung gestellt. 

Wann tritt Wandelung des Darlehens ein? 

Es gibt verschiedene Spielarten des SAFE - wie im Übrigen auch des Wandeldarlehens per se - sodass es stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung ankommt, was die Parteien zur Wandelung des SAFE vereinbaren.

Häufig finden sich jedoch Regelungen, dass sich das Darlehen im Falle einer Eigenkapital-Finanzierungsrunde (sog. "Equity Financing") automatisch in sog. Vorzugsgeschäftsanteile ("preferred shares") am Startup nach Maßgabe einer vertraglich im Voraus festgelegten Formel umwandelt. In diesen Konstellationen besteht dann oft eine Wandelungspflicht und kein Wahlrecht des Investors mehr. 

Kommt es dagegen zu einem Unternehmensverkauf oder Börsengang ("liquidity event"), kann der Investor die Rückzahlung des Darlehensbetrags sowie ggf. von zusätzlichen Beträgen verlangen und eine Wandelung ist nicht mehr verpflichtend.

Vor- und Nachteile des SAFE 

Investoren werben zumeinst mit der Zinsfreiheit und - wie im Übrigen auch beim Wandeldarlehen - mit der "Einfachheit" des Instruments zur Finanzierung. Tatsächlich kann ein SAFE wie jedes Wandeldarlehen grundsätzlich ohne zwingende Hinzuziehung des Notars abgeschlossen und so auch jederzeit angepasst werden. 

Dadurch dass eine Wandelung bzw. eine Rückzahlung nur im Falle des Verkaufs, der Finanzierungsrunde oder der Liquidation besteht, muss das Startup die Rückzahlung des Darlehens jedenfalls zunächst nicht "einplanen": Findet keines der Events statt, ist das Geld für den Investor verloren. 

Die vom Investor vermeintlich nicht notwendige Unternehmensbewertung erweist sich für GründerInnen von Startups zumeist häufig als Trugschluss: Tatsächlich kann ein lediglich vereinbarter Bewertungsabschlag die bei Finanzierungsrunden eigentlich erforderliche Unternehmensbewertung aufschieben. Oftmals schreiben Founder aber einen großen Teil ihrer Rechte dem Investor schon zum Nennwert oder einem so geringen Wert zu, dass faktisch die Unternehmensbewertung jedenfalls durch einen sog. Post Money Valuation Cap doch vorweggenommen wird, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind. 

Auch werden in diese Vertragswerke nicht selten zusätzliche Vertragsbedinungen, wie Vorkaufsrechte und das Zustimmungserfordernis des Investors implementiert, die die GründerInnen rechtlich abhängig machen oder zumindest in der weiteren Investorensuche benachteiligen können. 

Dadurch, dass Wandeldarlehen gerade nicht notariell beurkundet werden müssen, bergen sie ein verschärftes Risiko für GründerInnen, die sich der Tragweite der Verträge oft nicht bewusst sind und sie unterzeichnen, ohne zuvor eine anwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen. 

Risiken bei der Umsetzung des SAFE im deutschen Recht

Die Vertragswerke werden von Investoren oft nach US-amerkanischem Vorbild übernommen, ohne sie an die Gegebenheiten deutschen Rechts anzupassen. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  1. Rechtswahl- & Gerichtsstandsklauseln unterliegen rechtlichen Beschränkungen, weswegen grundsätzlich die Geltung deutschen Rechts vereinbart werden sollte. 
  2. Regelungen zu "Preferred Shares" können ins deutsche Recht nicht ohne weiteres überführt werden, da das deutsche Recht Vorzugsanteile oder Vorzugsaktien grundsätzlich (noch) nicht kennt. 
  3. Es gilt, dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie bei normalen Wandeldarlehen zu beachten. Wie bei allen Wandeldarlehen sollte beispielsweise auch bei SAFEs unbedingt ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden. 
  4. Eine Wandelung kann nach deutschem Recht nicht "automatisch" erfolgen. Denn anders als im US-Recht erfolgt die Kapitalerhöhung im deutschen Recht nicht durch die Geschäftsführung, sondern durch die Gesellschafter eines Unternehmens per Gesellschafterbeschluss. Dies muss im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens abgebildet werden, ggf. durch eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung mit Stimmbindung. Denn die Vereinbarung genehmigten Kapitals im Gesellschaftsvertrag ist nicht ohne Weiteres möglich.

Obwohl sich das Instrument zunehmender Beliebtheit erfreut, bleibt für die Beteiligten aber immer ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit aufgrund der Tatsache, dass SAFEs derzeit noch nicht Gegenstand deutscher Rechtsprechung sind und die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Konditionen damit schwer vorhersehbar ist.