Scheidung eines querschnittsgelähmten Paares

Wer bekommt die Ehewohnung?

Bei der Überlassung der Ehewohnung nach einer Scheidung kommt es häufig zum Streit.

Veröffentlicht am: 31.05.2022
Qualifikation: Anwalt in Hamburg
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Bei Scheidungen wird häufig um die gemeinsame Immobilie gestritten. In vielen Fällen endet ein solcher Konflikt damit, dass ein Gericht einem der Geschiedenen  die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweist. Wovon diese Entscheidung abhängt, hat nun das OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss entschieden, bei dem es um ein behindertes Paar ging (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2022 – 6 UF 42/22).

Gemeinsame Wohnung im Elternhaus des Mannes

In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein kinderloses Paar, bei dem sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau querschnittsgelähmt ist. Der Mann ist im Gegensatz zu seiner geschiedenen Frau nicht nur auf Unterstützung beim An- und Entkleiden angewiesen, sondern auch beim Toilettengang. Seit 2018 unterstützt ihn dabei eine Pflegekraft, die inzwischen seine Lebensgefährtin ist.

Die behindertengerecht ausgebaute Wohnung mit zwei Bädern befindet sich im Elternhaus des Mannes. Eigentümer sind beide gemeinsam (Miteigentum). Seit der Trennung nutzt jeder ein eigenes Zimmer und ein eigenes Bad.

Wer bleibt, wer geht?

Weil beide Geschiedenen die weitere Nutzung der Wohnung für sich beanspruchten, musste das Amtsgericht entscheiden und verpflichtete die Frau, die Wohnung ihrem Ex-Mann zu überlassen. Dagegen legte diese Beschwerde ein, die vom OLG Frankfurt entschieden wurde. Die dortigen Richter schlossen sich der Vorinstanz an. Der Mann sei in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen und lebe bereits seit 1987 in dem Haus. Sein Bruder wohne im selben Haus und seine Lebensgefährtin in der Nähe.

Die Frau verfüge dagegen nicht über eine solche starke Bindung im Ort. Wirtschaftliche Erwägungen, also etwa der Umstand, dass die Frau an der Finanzierung des Kaufs der Immobilie beteiligt gewesen war und insgesamt finanziell schlechter gestellt ist als ihr Ex-Mann, rechtfertigten keine andere Entscheidung.

Regelungsbedarf für die Immobilie in der Scheidung

Die Entscheidung zeigt, dass bei dem Verbleib der Ehewohnung Billigkeitsabwägungen eine wichtige Rolle spielen. Diese sind naturgemäß nicht immer für alle Beteiligten nachvollziehbar. Wenn möglich sollten Ehepaare daher bereits bei der Eheschließung und bei einem anschließenden Immobilienerwerb in einem Ehevertrag regeln, wie im Falle einer Trennung bzw. Scheidung die weitere Nutzung aussehen soll. Eine solche Regelung kann auch noch im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder einer Scheidungsvereinbarung zu einer nachhaltigen Lösung führen – ohne dass ein Gericht darüber entscheiden muss.