Schleichwerbung von Influencern

Die Kennzeichnung von Werbung in der Social Media-Welt

Veröffentlicht am: 07.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Die Kennzeichnung von Werbung in der Social Media-Welt

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Sie ist eine der bekanntesten Bloggerinnen auf Instagram – nun steht sie wegen Schleichwerbungsvorwürfen vor Gericht. Pamela Reif muss sich wegen angeblich falsch gekennzeichneter Werbung vor dem Landgericht in Karlsruhe verantworten. Ein Verfahren, welches schon zu Beginn für viel Medienrummel gesorgt hat.

Viel Rummel beim Prozessauftakt

Blitzlichtgewitter mal anders – der Instagram-Star Pamela Reif steht beim Auftakt des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Es geht um den Vorwurf der Schleichwerbung. Die schöne 23-Jährige soll Werbung auf ihrem Account auf Instagram nicht als solche gekennzeichnet haben. In mehreren Posts soll sie damit gegen werberechtliche Vorgaben verstoßen haben. Reif wehrt sich vor Gericht nun gegen die Vorwürfe.

Auch für die Justiz wird es ein spannendes Verfahren werden. Viel wurde in der jüngsten Vergangenheit über das Phänomen der Online-Werbung auf sozialen Plattformen wie Instagram, Facebook und Co. diskutiert. Dabei hagelte es in der Vergangenheit nicht selten viel Kritik für die Justiz. Bestehende Gesetze werden oft als lückenhaft bemängelt, Richter seien sowieso ahnungslos wenn es um die sozialen Medien geht.
Mit diesem Eindruck will auch der Vorsitzende Richter Wesche im Fall Reif aufräumen. Zwar gibt auch er zu, dass Netzthemen für die Justiz immer noch ein gewisses „Neuland“ sind. Doch ist er sichtlich gut auf das Verfahren mit dem Instagram-Star vorbereitet, weiß er doch genau wie Instagram funktioniert und wer dort in welcher Art agieren kann. Das muss er aber auch, wird das Verfahren doch von viel Medienrummel begleitet werden.

Das leidige Thema mit der Werbung       

Blogger und Influencer beschweren sich schon länger, es gebe nicht genügend Klarheit bei der Frage der Kennzeichnungspflicht von Werbung in sozialen Medien.
Dabei ist die gesetzliche Grundlage zunächst einmal sehr klar. Dort heißt es, dass der „kommerzielle Zweck“ einer „geschäftlichen Handlung“ kenntlich gemacht werden muss. So weit so gut. Das scheint bei Werbeprospekten noch einfach zu sein. Wird aber auf Plattformen wie Instagram, in denen die Grenzen zwischen privaten Einblicken und werbenden Inhalten zuweilen verwischen, schon schwieriger. Und darin liegt wohl auch das Problem: Influencer berufen sich auf die Meinungsbildung anderer, wohingegen Wettbewerbsverbände darin schon häufig einen werbenden Charakter sehen.

Besonders schwierig wird es immer dann, wenn in den Posts auch noch Links zu Anbietern bestimmter Produkte gesetzt werden. Das Kammergericht in Berlin hat dazu jüngst entschieden, dass es sich dabei um kennzeichnungspflichtige Werbung handeln kann – aber eben nicht zwingend handeln muss (Urteil v. 08.01.2019; Az.: 5 U 83/18). Es sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Diese wird wohl auch das Landgericht in Karlsruhe nun vornehmen müssen.

Gibt es bald nun endlich Klarheit?

Alles dreht sich um die Frage, wann und wie Influencer und Blogger in sozialen Netzwerken ihre Inhalte als Werbung kennzeichnen müssen und was überhaupt unter den Begriff der „Werbung“ fällt. Antworten auf diese Fragen werden auch und vor allem von den Bloggern selbst mit Spannung erwartet. Der Fall Pamela Reif könnte da nur einer der ersten in einer Reihe neuer Gerichtsentscheidungen werden.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass es nicht nur bei dem Urteil des Landgerichtes bleiben wird, sondern ein paar Straßen weiter sich bald der Bundesgerichtshof mit der Frage der Kennzeichnungspflicht von Online-Werbung beschäftigen muss. Es bleibt also spannend.

Währenddessen hat Pamela Reif nach ihrem ersten Prozesstag im Gericht Autogramme geschrieben – dort hat sie sich wohl wieder im gewohnten Terrain befunden.