Selbstanzeige meist günstiger als Einmalzahlung nach geplantem Steuerabkommen mit der Schweiz

Steuerhinterzieher sollten genau rechnen, bevor sie sich für einen Weg entscheiden

Veröffentlicht am: 03.12.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Nach der Ablehnung des Bundesrates vom 23.11.2012 steht das neue Steuerabkommen mit der Schweiz vor dem Scheitern. Die beiden Regierungen hatten daran seit rund zwei Jahren gearbeitet und die bilateralen Verhandlungen bereits am 21.9.2011 durch die Unterzeichnung des Abkommens beendet.  Das vom Schweizer Parlament bereits gebilligte Abkommen könnte nur in Kraft treten, wenn der nun von der Bundesregierung angerufene Vermittlungsausschuss doch noch eine Mehrheit hinter dem Abkommen versammeln kann.

Sollte dies gelingen (ursprünglich sollte das Abkommen zum 1.1.2013 in Kraft treten), dürfte aus finanzieller Sicht für die meisten Betroffenen dennoch die „klassische“ Selbstanzeige nach deutschem Recht vorzugswürdig vor der durch das Abkommen vorgesehenen Nachversteuerung im Wege einer pauschalen Einmalzahlung sein.

Tritt das geplante Steuerabkommen in Kraft, hat jeder Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist zwischen zwei alternativen Wegen zu wählen, um das in der Schweiz angelegte, bisher nicht versteuerte Vermögen zu legalisieren

  • Nachversteuerung durch eine anonyme Einmalzahlung an die Schweizer Bank
  • „Freiwillige Meldung“: Ermächtigung der schweizerischen Bank zur Übermittlung der relevanten Daten an die zuständige deutsche Behörde (mit der Wirkung der deutschen Selbstanzeige)

Der erste Weg über die Einmalzahlung hat zwar den Vorteil, dass der Vorgang gegenüber dem deutschen Fiskus anonym bleibt. Die jeweilige Bank erhebt von den betroffenen Personen den zu zahlenden Betrag und überweist ihn an die jeweils zuständige schweizerische Behörde, die den Betrag wiederum an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiterleitet. Die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen bleiben dabei verdeckt. Mit dieser Zahlung sind sämtliche deutschen Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und Gemeinschaftsteueransprüche abgegolten, Steuerstraftaten werden diesbezüglich nicht mehr verfolgt. Für die gezahlte Leistung erhält der Betroffene von seiner schweizerischen Bank eine Bescheinigung über die getätigte Nachversteuerung, mit der er diese gegenüber den deutschen Behörden gegebenenfalls nachweisen kann.

In finanzieller Hinsicht wird sich dieser erste Weg der Einmalzahlung für viele Betroffene jedoch nicht lohnen. Denn der einmalig zu zahlende pauschale Betrag wird in Höhe von 21-41% auf das gesamte Kapital erhoben, nicht nur auf die Erträge. Die Steuerbelastung ist daher nach dem Abkommen nur dann günstiger, wenn der gesamte Kapitalstock der deutschen Besteuerung entzogen wurde.

Stammt das Kapital dagegen aus versteuertem Einkommen und wurden nur die Erträge in Deutschland nicht versteuert, wird in der Regel der zweite Weg über die freiwillige Meldung kostengünstiger sein. Denn die nachträglich zu entrichtende Steuer auf die erzielten Kapitalerträge wird in den meisten Fällen trotz der zusätzlich fälligen Zinsen und Hinterziehungszinsen bei ungefähr zehn bis 15, maximal 20 Prozent des Vermögens liegen und damit deutlich niedriger sein als die pauschale Besteuerung des gesamten Kapitalstocks im Wege der anonymen Einmalzahlung (21-41%).

Die in dem Abkommen als Alternative geregelte „freiwillige Meldung“ hat die Wirkung einer Ermächtigung der schweizerischen Bank, die persönlichen Daten, Kundennummer und Kontostände des Betroffenen an die zuständige deutsche Behörde zu übermitteln, mit der Folge einer Nachversteuerung der bisher unversteuerten und noch nicht verjährten Einkünfte nach deutschem Steuerrecht. Leitet die deutsche Behörde wegen dieser Informationen ein Steuerstrafverfahren ein, gilt die freiwillige Meldung als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung.

Fazit: Abschließend stellt sich die Frage, ob die anonymisierte Nachversteuerung für den Steuerpflichtigen eine Alternative zur Selbstanzeige darstellt. Ausschlaggebend wird hier natürlich die Höhe der Nachzahlung sein. Sofern jedoch neben den einkommensteuerrechtlichen Folgen auch erbschaft- und schenkungssteuerliche Folgen zu beachten sind, wird eine Entscheidung wohl eher für die Pauschalnachversteuerung zu treffen sein. Inwieweit dies jedoch der Fall sein sollte, kann jedoch nur der geübte Berater beurteilen.

Nach dem derzeitigen Sachstand und den aktuellen Äußerungen aus den Landesregierungen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen um die Auswertungen der angekauften Steuer-CD´s von UBS und Julius Bär ist zweifelhaft, ob überhaupt noch ein Abkommen mit der Schweiz in dieser Form zustande kommt.