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Steuerpflicht für Zahlung der BaFin wegen entgangenem Vorstandsposten

Aufsichtsrecht, Steuerrecht, Aktienrecht und Arbeitsrecht

Veröffentlicht am: 19.08.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Schadensersatzzahlungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn auch dann als Entschädigung im Sinne des Steuerrechts steuerpflichtig sind, wenn sie nur deswegen geleistet werden, weil aufgrund des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist.

Der Sachverhalt: Im Zuge einer geplanten Bankenfusion wollte ein Mitglied des Vorstands einer der Banken auch Vorstand in dem neuen Unternehmen werden. Die BaFin - als Hüterin des Aufsichtsrechts -  ordnete jedoch an, dass dem Vorstand fristlos zu kündigen sei. Dieser konnte somit seinen anvisierten Posten nicht einnehmen und klagte gegen die BaFin.

Er wollte feststellen lassen, dass die aufsichtsrechtliche Anordnung rechtswidrig war und klagte auf Schadensersatz. Der Prozess endete mit einem Vergleich, in dem sich die BaFin zur Zahlung von Schadensersatz für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerten Eigenheims sowie für entgangene Vorstandsvergütung und Rentenansprüche verpflichtete.

Hinsichtlich des Vorstandsgehalts und den Rentenansprüchen behandelte das Finanzamt die Zahlungen steuerrechtlich als Arbeitslohn. Der Ex-Vorstand sah dies anders und ging von einer „echten“ Schadensersatzleistung aus, die nicht der Einkommensteuer unterliege. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da auch die Richter hier einen steuerpflichtigen Arbeitslohn sahen. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von der BaFin im Rahmen des Aufsichtsrechts geleistet worden sei, ändere daran nichts. Auch sei es unerheblich, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für eine Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet worden sei, dass der beabsichtigte neue Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei.

Hintergrund

Der Rechtsstreit enthält Elemente des Aufsichtsrecht, Steuerrechts, Aktienrechts und Arbeitsrechts. Derartige Konstellationen sind typisch in der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Daher bestehen Kanzleien für Wirtschaftsrecht im Idealfall aus einem Team spezialisierter Rechtsanwälte und Steuerberater.