Transmortale Vollmacht des Alleinerben

OLG Hamm geht von Erlöschen im Todesfall aus.

Veröffentlicht am: 23.04.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ob eine über den Tod hinaus wirksame (transmortale) Vollmacht des Erblassers an seinen Alleinerben im Erbfall unwirksam wird, ist umstritten. Das OLG Hamm hat nun in einem Beschluss vom 10. Januar 2013 einen Fortbestand einer solchen Vollmacht verneint. Die Annahme des fortbestehens der Vollmacht für den Alleinerben würde auf eine Fiktion hinauslaufen, die im Gesetz keine Grundlage habe und für die es kein zwingendes Bedürfnis gebe.

Hintergrund

Mit dem Tod des Erblassers wird sein Alleinerbe dessen Gesamtrechtsnachfolger. Da man sich nicht selbst bevollmächtigen kann, ist die Annahme des Erlöschens der Vollmacht durch Konfusion nachvollziebar.

Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt die Vollmacht an den Alleinerben über den Tod des Erblasser hinaus grundsätzlich ein sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit. Sie soll sicherstellen, dass der Alleinerbe z.B. nicht erst nach Erlangung eines Erbscheins wichtige Geschäfte des Erblassers/Vollmachtgebers weiterführen kann, sonder sofort Handlungsfähig ist bzw. bleibt.

In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall ging die Gestaltung schief, weil der Notar in der Vollmachtsurkunde vermerkte, dass der Bevollmächtigte auch Alleinerbe des Vollmachtgebers ist. Als der Erbe dann mit der Vollmacht nach dem Erbfall eine Immobilie übertragen wollte, verlangte das Grundbuchamt einen Erbnachweis, um etwaige Miterben anhören zu können und zu ermitteln, ob erbrechtliche Beschränkungen bestehen.