Gefangen in der Erbengemeinschaft
Arm trotz Millionenerbschaft?
Erbschaften bringen häufig nicht sofort Liquidität in die Kassen der Erben. Wenn man dann als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sogar Kosten tragen muss, sollte man sich nicht auf den Staat verlassen. Aussichtsreicher ist unter Umständen der Verkauf an einen Investor.
Wenn Normalsterbliche eine halbe Million erben, ist das meist ein Gewinn an Wohlstand und finanzieller Unabhängigkeit. Das ist aber nicht immer so. Besonders bei zerstrittenen Erbengemeinschaften können Betroffene schnell mal jahrelang ein wirtschaftliches Minus stemmen. Mit der Frage, ob in so einer Situation vielleicht sogar Anspruch auf Bürgergeld besteht, befasste sich im vergangenen Jahr das Landessozialgericht in Stuttgart (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2025 - L 2 AS 2884/24).
Frau erbt gemeinsam mit ihrer Schwester Millionennachlass
In dem Fall ging es um eine selbständige Trainerin für Sportkurse. Sie lebte gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehörte. Als die Mutter 2019 verstarb, erbte die Frau gemeinsam mit ihrer Schwester zu gleichen Teilen (je ½). Der Nachlass hatte insgesamt einen Wert von weit mehr als einer Million Euro. Rechnerisch erbte jede der beiden Schwestern mindestens 640.000 Euro. Der Nachlass bestand vor allem aus Immobilien, Wertpapieren und Kunstgegenständen.
Trotz dieser beachtlichen Erbschaft, sah sich die Erbin veranlasst - wie bisher - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ("Bürgergeld") zu beantragen. Als Begründung gab sie die noch nicht stattgefundene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an. Grund dafür wiederum sei, dass die Immobilien in der Erbschaft zunächst saniert werden müssten. Das Jobcenter stellte sich aber quer, sodass die Sache zunächst beim Sozialgericht und später dann beim Landessozialgericht landete.
Erbteile in ungeteilten Erbengemeinschaften verwertbares Vermögen?
Aber auch das Landesgericht sah in dem Fall - wie schon die Behörde und die Vorinstanz - keine Hilfebedürftigkeit der Erbin. Davon sei gemäß § 9 SGB II nur auszugehen, wenn die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten könne. Zum Vermögen gehöre auch der Erbteil und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verwertbar sei dieses Vermögen, da es verkauft oder beliehen bzw. auch gemeinsam veräußert werden könne.
Das Gericht stellte dafür eine Prognose im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum des Bürgergelds ab. Damals sei schon absehbar gewesen, dass die Erbengemeinschaft in absehbarer Zeit erfolgen würde. Und in der Tat wurde bereits kurz nach Beginn des Zeitraums eine Nachlassimmobilie verkauft, was den Erben jeweils mehr als 100.000 Euro Liquidität brachte. Dass diese Mittel nicht in die Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern in die Renovierung der Mehrfamilienhäuser gesteckt werden sollen, hielt das LSG für sozialrechtlich unbeachtlich.
Verkauf des Erbteils als Ausweg?
In dem dargestellten Fall ging es um eine Erbengemeinschaft, die offenbar noch funktionierte. Wie sieht es aber aus, wenn die Miterben hoffnungslos zerstritten sind? Wenn dann auch noch Immobilien zum Nachlass gehören, dürfte jede Prognose hinsichtlich der Auseinandersetzung der Zwangsgemeinschaft ziemlich abenteuerlich sein. Da unter diesen Umständen auch Finanzierungen von Banken schwierig sein dürften, bleibt als Option der Verkauf des Erbteils. Investoren werden vor allem dann Interesse an solchen Erbteilen zeigen, wenn es um mindestens mehrere hunderttausend Euro geht und Immobilien zum Nachlass gehören.
Video: Erbteil verkaufen
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video die Möglichkeiten des Ausstiegs aus einer Erbengemeinschaft durch den Verkauf des eigenen Erbteils.