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Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung

Wenn die Ex lieber stirbt als auszieht…

Veröffentlicht am: 15.12.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Neben Kindern sind Immobilien bei Trennungen und Scheidungen wohl die beliebtesten Streitobjekte. Das gilt besonders für Wohnhäuser, die während der Ehe als gemeinsames Familienheim erworben und genutzt wurden. So war es auch in einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 23.08.2019 – 2 UF 119/18).

Ehe kaputt, Wohngemeinschaft intakt

Das Ehepaar hatte im Jahr 2000 geheiratet und später zwei gemeinsame Kinder bekommen. Die Ehe wurde am 27. November 2006 geschieden, die Scheidung wurde am 5.1.2007 rechtskräftig. Später hatte der Mann seine geschiedene Frau auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses in Anspruch genommen, welches sich in seinem Alleineigentum fand. Dieses Haus wurde gemeinsam von den Eltern und Kindern bewohnt. So war es auch noch während des Scheidungsverfahrens, als sie Elternangaben im Haus getrennt voneinander zu leben. Und selbst nach der Scheidung blieb die Immobilie das gemeinsam genutzte Familienheim.

Nach der Scheidung noch ein gemeinsames Kind

Diese fortdauernde Wohnsituation schien der weiteren Beziehung des geschiedenen Paares zumindest nicht zu schaden. Nach der Scheidung werden sich die beiden wieder einander an, was unter anderem dazu führte dass die beiden Söhne noch eine Schwester hinzubekamen. Der Ex-Mann erkannte die Vaterschaft der Tochter an. Einige Zeit später folgt die nächste Beziehungskrise. Die Frau verlangte vom Mann erhebliche Unterhaltszahlungen und betrieb die Zwangsvollstreckung in dessen Immobilien.

Der geschiedene Ehemann sah sich veranlasst zurückzuschlagen  und klagte auf Räumung und Herausgabe des Wohnhauses an ihn.

Als die Ex verstirbt, geht der Streit mit den Kindern weiter

Die geschiedene Ehefrau erlebte den Ausgang des Verfahrens vor dem Amtsgericht nicht mehr. Ihre Kinder lebten fortan nicht etwa beim Vater, sondern bei einer Tante. Sie setzten als Erben den Rechtsstreit fort, der dann aber als erledigt erklärt wurde. Schließlich hatte der Vater ja das, was er wollte - wenn auch auf anderem Wege - erreicht.

Gestritten wurde letztlich dann noch darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.  Hierüber musste letztlich das OLG Frankfurt entscheiden. Dessen Entscheidung ging zulasten des Vaters. Ohne Erledigungserklärung hätte dieser den Rechtsstreit verloren.  Er hatte nämlich seinen Antrag auf die falsche Anspruchsgrundlage gestützt. Sein Antrag war auf Herausgabe des Alleineigentums statt auf Überlassung der Ehewohnung gestützt.