Überwachung am Arbeitsplatz

Was den Chef die private Internetnutzung im Betrieb angeht.

Veröffentlicht am: 11.09.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was den Chef die private Internetnutzung im Betrieb angeht.

Der EGMR entscheidet über betrieblichen Datenschutz und die Rechte des Arbeitnehmers.

Erst eine kurze WhatsApp-Nachricht an den Freund, dann eine kleine private E-Mail oder nochmal schnell Zuhause anrufen. Am Arbeitsplatz sieht der Chef solch privaten Zeitvertreib in der Regel ungern. Tatsächlich kann es sogar ein Kündigungsgrund sein. Leider bekommt der Arbeitgeber in der Regel gar nicht mit, ob und wie oft die Angestellten eigenen Angelegenheiten nachgehen. Dafür greift er gelegentlich auf DDR-Methoden zurück: Überwachung. Doch — darf er das eigentlich?

Internetkommunikation überwachen?

Nun entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass eine Überwachung der Internetkommunikation der Arbeitnehmer durchaus möglich ist, stellte aber gleichzeitig eine Reihe von Bedingungen für die Zulässigkeit solcher Maßnahmen auf.

In dem zugrunde liegenden Fall war einem rumänischen Vertriebsingenieur gekündigt worden, weil er den Computer am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken verwendet hatte. Durch Überwachung des Arbeitnehmers waren ihm die Vorgesetzten schließlich auf die Schliche gekommen. Der Mann wehrte sich zunächst vor rumänischen Gerichten – erfolglos. Es wurde immer wieder auf die Betriebsvereinbarung verwiesen, der zufolge eine private Nutzung des Computers untersagt war.

Überwachung nur in gewissen Grenzen

Die Richter führten aus, dass die Überwachung vor allem verhältnismäßig sein muss. Das bedeutet, dass der Beschäftigte zuvor über die Möglichkeit, das Ausmaß und die Art der Kontrollen informiert werden muss. Die Überwachung muss in der Gesamtbetrachtung transparent für den Arbeitnehmer sein.

Anderenfalls wird das Recht des Arbeitnehmers auf Privatleben und Privatsphäre verletzt. Das gelte insbesondere dann, wenn auch der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet wird. Selbst wenn sich die Anzeichen für eine private Nutzung häufen und eine Überwachung angekündigt wird, ist dennoch eine sofortige Kündigung nicht unbedingt gerechtfertigt. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Intensität der privaten Nutzung einerseits, aber auch danach, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer schon angestellt ist und ob er sich sonst Verfehlungen geleistet hat.

Ob das Urteil des EGMR im Widerspruch zur deutschen Rechtsprechung im Arbeitsrecht steht, bleibt unklar. Das Bundesarbeitsgericht hatte Ende Juli diesen Jahres entschieden, dass eine heimliche Überwachung ohne Ankündigung gerechtfertigt sein kann, wenn es einen konkreten Anlass zur Vermutung schwerer Pflichtverletzungen gibt.

Als Kanzlei mit Expertise sowohl im Arbeitsrecht als auch im Datenschutzrecht beschäftigen wir uns Regelmäßig mit Sachverhalten auf der Schnittstelle von Datenschutz und Arbeitsrecht.