Unwirksame Münzgeldklausel in Banken AGB

OLG Karlsruhe hat ein Herz für Barzahler

Veröffentlicht am: 03.07.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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OLG Karlsruhe hat ein Herz für Barzahler

Ein Beitrag von Desiree Szitnick 

Wer aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank für die Einzahlung von Münzen bisher tief in die Tasche greifen musste hat nun Grund zur Freude. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat eine solche „Münzgeldklausel“ in den AGBen einer Bank für unwirksam erklärt. Die Erhebung von 7,50 Euro für die Einzahlung von Münzen sei gemessen an den Kosten für die Bank zu hoch und benachteilige den Bankkunden zudem unangemessen.

Entgelt für Erfüllung von Vertragspflichten?

Gegen das in den AGBen der Bank festgelegte Entgelt hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt – mit Erfolg. Auch die Richter waren mit der Ausgestaltung der Klausel nicht einverstanden. Eine Bank könne zwar grundsätzlich für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleitung ein Entgelt verlangen, dies aber nur in bestimmten gesetzlichen Rahmen, wie die Richter nun bestätigten.

Zwar stellt auch die Einzahlung von Münzgeld grundsätzlich einen solchen Zahlungsdienst der Bank dar. Die Besonderheit in dem vorliegenden Fall war allerdings, dass die Klausel auch den Fall erfasste, dass der Kunde durch die Einzahlung sein Girokonto wieder ausglich. Damit enthielt die Klausel eine Vereinbarung, durch die der Bankkunde verpflichtete wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Girovertrag ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Dieses Vorgehen verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Dem Bankkunden müsse es möglich sein, in jeder Form sein Konto auszugleichen und ihm dürften durch eine bestimmte Zahlungsart keine Nachteile entstehen. Die Klausel benachteilige damit denjenigen Bankkunden, der die Einzahlung in Bar durch Münzen vorzieht. Eine Ungleichbehandlung die so nicht wirksam sein kann.

Gebühr entspricht nicht den tatsächlichen Kosten

Zudem werde der Bankkunde durch die Klausel unangemessen benachteiligt, denn die Höhe von 7,50 Euro gehe weit über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen. Damit ist die AGB nach Ansicht der Karlsruher Richter mit dem gesetzlichen Grundgedanken von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und benachteilige den Bankkunden in seiner Entscheidungsfreiheit.

Die Richter erklärten die Klausel daher im Ergebnis für unwirksam. Allerdings haben die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage den Weg zum Bundesgerichtshof frei gemacht. In der Frage der Unwirksamkeit der „Münzgeldklausel“ ist damit eventuell noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Wie AGB unsere Verträge gestalten

Allgemeine Geschäftsbedingungen finden sich in vielerlei Verträgen und werden einseitig von dem Verwender, in diesen Fall der Bank, gestellt. Sie modifizieren damit gesetzliche Vorgaben und können besondere Rechte und Pflichten der Vertragspartner begründen. Allerdings geht dies nicht ohne jeglichen gesetzlichen Schutz. Klauseln, die entgegen dem wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, welche insbesondere den Verbraucherschutz im Blick haben, Rechte einschränken oder Pflichten auferlegen können unwirksam sein und gelten damit für den Vertragspartner nicht.

Der erfahrene Geschäftspartner soll nicht einseitig den rechtsunsicheren Verbraucher durch AGBen unangemessen benachteiligen. Letztlich stehen dann die Gerichte in der Pflicht, unangemessene und damit unwirksame AGBen zu verwerfen, wenn sie mit den gesetzlichen Wertungen nicht in Einklang zu bringen sind.