Unzulässige Werbung für Energy-Drink

LG Hamburg: Werbung mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Darf ein Energy-Drink-Hersteller seine Produkte damit bewerben, dass sie Konzentrations- und Leistungsfähigkeit verleihen? Welche werberechtlichen Maßstäbe das LG Hamburg zur Beurteilung herangezogen hat, lesen Sie in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 28.04.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 19.01.2023 – 312 O 256/21) ist es einem Getränkehersteller künftig untersagt, ein Pul­ver zur Zu­be­rei­tung von En­er­gy-Drinks mit der Aus­sa­ge zu bewer­ben, das Ge­tränk ver­lei­he „Kon­zen­tra­ti­ons- und Leis­tungs­fä­hig­keit“. Die damit verbundene Bewerbung einer gesundheitsfördernden Wirkung verstoße nach Ansicht der Richter gegen die europäische „Health-Claims-Verordnung“.

Der ideale Begleiter beim Gamen?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen nach ihrer Meinung unlautere Werbung eines Energy-Drink Herstellers. Das Unternehmen hatte sein Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour  – ein koffeinhaltiges Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks – unter anderem mit den Aussagen beworben: Das “Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, und “Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt“.

Daran störten sich die Verbraucherschützer, welche die Werbung für unzulässig hielten. Mit dem Bewerben des Energy-Drinks als leistungs- und konzentrationssteigernd sei eine Gesundheitswerbung verbunden, die nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig sei. Diese Grenzen würden vorliegend nicht eingehalten, so die Verbraucherzentrale.

Landgericht bestätigt Verstoß gegen Unionsrecht

Diese Einschätzung wird nun durch das Urteil des Landgerichtes in Hamburg bestätigt. Die Internetwerbung verstoße gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union, nach der Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um solche gesundheitsbezogenen Aussagen. Begründet wird dies mit dem unmittelbaren Zusammenhang, den die Werbung zwischen dem Verzehr des Getränkes und einer körperlichen Wirkung, nämlich einer verbesserten Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, herstellt. Für eine solche gesundheitsbezogene Werbeaussage konnte das Unternehmen allerdings nicht die erforderliche Prüfung und Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vorweisen.

Strenges Werberecht bei der Lebensmittelvermarktung

Voraussetzung nach der europäischen Verordnung ist außerdem, dass sich gesundheitsbezogene Aussagen nur auf Nährstoffe beziehen dürfen. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration- und Reaktionsfähigkeit habe sich aber nicht auf das im Getränk enthaltene Koffein, sondern auf das Getränk im Allgemeinen bezogen.

Grundsätzlich sind bei der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln vielfältige wettbewerbsrechtliche Vorgaben und werberechtliche Kennzeichnungspflichten zu beachten, um Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Besonders auf dem europäischen Markt hat sich die EU mit der Health Claims Verordnung ein für alle Mitgliedstaaten geltendes Regelungswerk bezüglich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben geschaffen. In der Verordnung finden sich auch die Anforderungen, nach denen Werbung bei Lebensmitteln zulässig ist oder nicht. Darüber hinaus sind allerdings noch vielfältige weitere, nationale werberechtliche Regelungen zu beachten.