Urheberrecht: Schadensersatz bei Creative-Commons-Lizenz?

Grundlegendes Urteil des LG Frankfurt a.M.

Veröffentlicht am: 12.09.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Grundlegendes Urteil des LG Frankfurt a.M.

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 16. August 2018, Az.: 2-03 O 32/17) Grundsätze zum Schadensersatz bei Verletzung von Urheberrechten bei Bildern, die unter der Creative-Commons-Lizenz stehen, festgelegt. Auch hier darf der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen, ist aber über die konkrete Höhe des Schadens nachweispflichtig.

Urheberrechtsverletzung im Internet - Schutz für Urheber bleibt

Es ging bei dem Fall vor dem LG Frankfurt am Main um die Frage, ob der Rechteinhaber auch bei einem Bild, dass er selbst unter der Creative-Commons-Lizenz zur kostenlosen Nutzung veröffentlicht hat, Schadensersatz fordern kann, wenn der Verwender sich entgegen der mit der Lizenz einhergehenden Regeln verhält und damit gegen das Urheberrecht verstößt. Anders, als bei anderen Fällen von Urheberrechtsverletzungen, hat der Rechteinhaber in dieser Konstellation das Werk zwar freiwillig zur Nutzung freigegeben, allerdings unter bestimmten Bedingungen, die durch die Creative-Commons-Lizenz genau festgelegt sind.

Das Landgericht bestätigte jetzt, dass auch in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schadensersatz nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings bestehen bei der Frage der Höhe des Schadensersatzes Unterschiede.

LG Frankfurt a.M.: MFM-Tabelle keine Berechnungsgrundlage

Die Erlaubnis, ein Bild unter Einhaltung der Creative-Commons-Bestimmungen zu verwenden, führe nicht grundsätzlich zu einem Wegfall eines Anspruches des Rechteinhabers auf Schadensersatz, wenn der Verwender sich eben nicht an diese Bestimmungen hält, so die Richter in Frankfurt. Allerdings könne der Rechteinhaber nur nach den herkömmlichen Grundsätzen Schadensersatz verlangen. Eine Berechnung der Höhe des Schadensersatzes nach der sogenannten MFM-Tabelle (auch Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) schließen die Richter dagegen aus.

Bei der MFM handelt es sich um einen Arbeitskreis des Bundesverbandes professionelle Bildanbieter e.V., der jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzung in Deutschland berechnet und zur Verfügung stellt. Die MFM-Tabelle bietet damit eine unverbindliche Information über die üblicherweise gezahlte Vergütung für eine Bildnutzung und bildet damit transparente Richtwerte in der Wirtschaft und anderen Bereichen. Für Gerichte bildet sie eine häufig verwendete Kalkulations- und Verhandlungsgrundlage, allerdings ohne verpflichtende Wirkung.

Nachweispflichtig bleibt der Anspruchsteller

Diese Tabelle soll aber nach Ansicht der Richter im Fall der Creative-Commons-Lizenzen nicht zur Anwendung kommen, da der Urheber grundsätzlich kostenlos lizenziere. Der Umstand, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechtes an den streitgegenständlichen Fotografien auch die Möglichkeit habe, das Werk (unter Einhaltung der Bestimmungen) unentgeltlich zu erlangen, dürfe an dieser Stelle nicht in Vergessenheit geraten. Damit unterscheidet sich die kostenlose Bereitstellung eines Bildes mit Verwendung einer Creative-Common-Lizenz von einer Bereitstellung, die von vornherein nur kostenpflichtig erfolgt und spiegelt sich in der Berechnung des Schadensersatzes wieder.

Im Ergebnis könne für den kostenpflichtigen Lizenzerwerb lediglich dasjenige verlangt werden, was auch vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative-Commons-Lizenzen vereinbart hätten. Das kann im Ergebnis aber nicht der Schadensersatz sein, der für ein Bild nach der MFM-Tabelle bei fehlender kostenloser Nutzung anzusetzen gewesen wäre. Den Beweis für einen konkreten Schaden eines mittels Creative-Commons-Lizenz geschützten Bildes hat dann der jeweilige Rechteinhaber zu führen.