HINWEIS: Derzeit werden massenhaft Spam E-Mails versendet, in denen unter Angabe unserer Hamburger Kanzlei-Kontaktdaten Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt werden. Die Abmahnung wird in den E-Mails als „Verletzungsmeldung“ beigefügt. Diese E-Mails stammen nicht von ROSE & PARTNER. Bitte rufen Sie uns nicht an!

Urheberrecht an Bildern & Fotos - Kanzlei für Urheberrecht

Lichtbildwerke, Lizenzen, Nutzungsrechte

Fotos und Bilder sind heute allgegenwärtig - vom kommerziellen Werbeplakat bis zum privaten Internet-Post in einem sozialen Netzwerk. Die Masse sowie die ständige Verfügbarkeit von Fotografien, Grafiken etc. hat dazu geführt, dass die Rechte des Urhebers häufig missachtet werden. Gerade die Digitalisierung stellt daher das Urheberrecht im Bereich Bild und Foto vor große Herausforderungen.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Urheberrecht Bild & Foto

Als Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir Ihnen eine individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrecht und einen schlagkräftigen Schutz vor Rechtsverletzungen:

  • Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen für Bilder und Fotos
  • Kooperation mit Softwareunternehmen zur Aufspürung illegal angebotener Bilder im Internet
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Erwirkung bzw. Betreibung von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Zivilklagen Gutachterliche Stellungnahme zu Einzelfragen im Bereich Bild-Urheberrecht

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet

Eine jede Fotografie ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und nur der Fotograf darf entscheiden, auf welche Art und zu welchen Bedingungen diese verwertet wird. Oft genug erfolgt jedoch ohne Zustimmung eine Nutzung durch Dritte, für die der Fotograf keine Vergütung erhält. 

Bei der Festlegung der Fotografie als ein geschütztes Werk kommt es auf die persönliche geistige Schöpfung an, welche sich beispielsweise in der Auswahl des Motivs, in der Verteilung von Licht und Schatten, der gewählten Fototechnik oder auch in der Wahl des richtigen Moments manifestiert. Es ist dabei nicht vorausgesetzt, die Fotografie in irgendeiner Form zu kennzeichnen, etwa mit einem ©Zeichen. Jedoch bietet sich heutzutage auf Grund der Massenware Foto die Anbringung eines entsprechenden Vermerks an, um im Streitfall seine Urheberschaft nachweisen zu können.

Diese kann aber auch ohne eine spezielle Kennzeichnung die Urheberschaft bewiesen werden, beispielsweise durch Vorlage des entsprechenden Negativs, der Originaldatei oder der gesamten Bildserie. Auch die Anbringung eines Wasserzeichens kommt als Nachweis für die Urheberschaft in Betracht. Häufig werben Fotografen auf ihrer Homepage mit den erstellen Fotografien. Immer öfter ist dann zu beobachten, dass Dritte von diesen Seiten Fotografien kopieren und sie für eigene Zwecke gebrauchen, etwa für Werbung auf der eigenen Internetseite. Ein Verweis auf den ursprünglichen Fotografen fehlt dabei gänzlich, eine Vergütung für die Nutzung wird selbstredend auch nicht gezahlt. Dadurch entgehen den Fotografen nicht nur Lizenzeinnahmen, sondern auch die Werbeeffekte, weil die Bilder nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Fotografen versehen werden.

Die Jagd nach Rechteverletzern im Internet

ROSE & PARTNER hat es sich in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Softwareunternehmen zur Aufgabe gemacht, diese Verletzungen an Urheberrechten der Fotografie im Internet aufzuspüren und zu verfolgen. Zum Einsatz kommt dabei eine hochmoderne Software, welche das gesamte Internet nach Duplikaten der einen Fotografie durchsucht. Das System erkennt sogar Veränderung (Größe, Schattierungen usw.), die der Urheberrechtsverletzer unter Umständen vorgenommen hat.

Geltendmachung von Ansprüchen

Ist ein unberechtigter Nutzer der Fotografie ausgemacht, wird dieser angeschrieben und aufgefordert, die Verwendung zu unterlassen. Daneben wird ein Lizenzschaden für die bisherige Nutzung geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe kann man sich dabei an den eigenen Lizenzen der Fotografen zur Vergabe von Lizenzen orientieren. Oder aber es werden zur Bestimmung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing herangezogen.

Dem Fotografen ist somit anzuraten, auf Grund der Masse an Fotografien im Internet und der zahlreichen Verletzungen nicht sofort resigniert von einer Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen. Vielmehr empfiehlt sich eine systematische und technologisch spezialisierte Durchsuchung des Internets nach Rechtsverletzungen, um sodann mit anwaltlicher Unterstützung eine Beseitigung der Verletzung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes zu erreichen.

Hintergründe und Definitionen

  1. Lichtbilder als geschützte Werke: Zu den vom Urheberrecht geschützten Werken gehören auch die sogenannten Lichtbildwerke und die Lichtbilder, § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG). Sie unterfallen unterschiedlichen Schutzniveaus. Die vom Künstler geschaffene geistige Leistung wird im deutschen Urheberrecht von den Leistungsschutzrechten geschützt. Das entstandene Werk wird vom Urheberrecht im engeren Sinne geschützt.
  2. Lichtbildwerke: Ein geschütztes Lichtbildwerk ist eine Fotoaufnahme mit individuellem Charakter. Es liegt dann vor, wenn eine persönliche, geistige Schöpfung erbracht wurde, § 2 Abs. 2 UrhG. Diese liegt dann vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit einem gewissen Maß an Gestaltung aufgewandt hat, etwa durch Auswahl des Motivs, der Technik oder auch des Blickwinkels.
  3. Der Fotograf ist Urheber des Lichtbildwerkes. Ihm steht etwa das Nutzungs- und Verbreitungsrecht, aber auch das Kopierrecht zu. Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG. Die Rechte am Lichtbildwerk erlöschen nach 70 Jahren.
  4. Lichtbild: Fehlt einem Foto der individuelle Charakter, liegt kein Lichtbildwerk vor, sondern lediglich ein sogenanntes „Lichtbild“. Das sind zum Beispiel Schnappschüsse ohne schöpferischen Gestaltungswert. Sie unterfallen nicht direkt den Urheberrechten im engeren Sinne gemäß § 2 UrhG, sondern werden durch § 72 UrhG geschützt. Danach werden die Regeln des ersten Teils des Urhebergesetzes aber entsprechend für Lichtbilder herangezogen. Bei Lichtbildern finden also Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte eine entsprechende Anwendung. Auch ein Vergütungsrecht hat der Fotograf dem § 32 UrhG entsprechend. Fotos, die die Werkqualität des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht erreichen, sind geschützt für 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbildes oder dessen erstmaliger öffentlicher Wiedergabe. Erfolgt beides nicht, erlöschen die Rechte 50 Jahre nach Herstellung des Bildes.

Urheberrechtsverstöße, Motivschutz

Urheberrechte des Fotografen können einerseits dadurch verletzt werden, dass eine fremde Fotografie ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet oder veröffentlicht wird. Aber auch wenn das auf der geschützten Fotografie dargestellte Motiv dargestellt wird und auf dieselbe Art fotografiert wird, können die Rechte des Lichtbildners verletzt sein, da das Arrangement des Bildes gerade seiner geistigen Schöpfung entspringt.

Eine Zustimmung des Urhebers ist beispielsweise erforderlich, wenn das ursprüngliche Werk vervielfältigt wird, also wenn das Motiv 1:1 detailgenau nachgestellt wird, § 16 UrhG. Aber auch wenn eine Bearbeitung des ursprünglich geschützten Bildes gegeben ist, muss der Rechteinhaber zustimmen. Ohne Einverständnis des Urhebers ist eine Nachstellung nur zulässig, wenn es sich um eine freie Benutzung des Ausgangswerkes handelt.

Werke der bildenden Kunst

Außerhalb von Fotografien sind auch Werke der bildenden Künste geschützt. Ein Werk liegt hierbei vor, wenn der geistige Inhalt mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht wird und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Ein Blick in die moderne Kunst zeigt uns, dass diese Beschreibung möglichst weit zu interpretieren ist. Schon Kant stellte zutreffend fest, dass ein ästhetische Urteil nicht objektivierbar ist. Unerheblich ist, ob das Werk daneben einen Gebrauchszweck verfolgt.

Der Urheber ist der Maler oder Künstler — nicht etwa der Auftraggeber. Die Art oder Technik der Herstellung selbst ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Auch am Computer geschaffene Bilder können Werke der bildenden Kunst sein.

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