Selektive Vertriebssysteme, selektive Vertriebsverträge

Rechtssicherer Vertrieb für Hersteller und Händler

Die Fortentwicklung des Marktes und die damit einhergehenden Vertriebssysteme stellen Unternehmen vor immer neue Herausforderungen. Für den Vertrieb ist es entscheidend, dass die Marken und Produkte von den Händlern verstanden und entsprechend gegenüber den Kunden präsentiert werden. Um dies zu steuern, setzen viele Unternehmen auf selektive Vertriebsverträge. Diese dienen vor allem dazu, die Reputation eines Produktes sicher zu stellen.

Jedoch kann der Wettbewerb durch selektive Vertriebsverträge verzerrt werden. Es drohen kartellrechtliche Verstöße, weshalb die Kartellbehörden ein besonderes Augenmerk auf selektive Vertriebsverträge haben. Hier erfahren Sie, worauf es bei der Gestaltung ankommt und wie Sie horrende Bußgelder vermeiden können.

Anwaltliche Leistungen rund um das Thema selektive Vertriebsverträge

Als erfahrene Anwälte beraten und vertreten wir zahlreiche Unternehmen umfassend bei allen rechtlichen Fragestellungen zu selektiven Vertriebsverträgen. Speziell bei der Vorbeugung durch eingehende Prüfung der selektiven Vertriebsverträge, aber auch bei Problemen mit Vertragspartnern oder der Kartellbehörde stehen wir als Partner und Problemlöser unter anderem bei

  • der Entwicklung, Gestaltung und Installation selektiver Vertriebsverträge,
  • der Wahrnehmung ihrer Rechte bei Streitigkeiten um selektive Vertriebsverträge sowie
  • der Beratung und Vertretung in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren wegen selektiver Vertriebsverträge

an Ihrer Seite. Erste grundlegende Informationen haben wir für Sie auf dieser Website zusammengefasst. Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres individuellen Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was sind selektive Vertriebssysteme?

Selektive Vertriebssysteme liegen vor, wenn der Anbieter seine Marken, Produkte und Dienstleistungen nur an bestimmte Händler und unter bestimmten Rahmenbedingungen veräußert. Händler werden beispielsweise anhand festgelegter Merkmale ausgewählt.  Auch Vertriebskanäle oder der Ausschluss von bestimmten Zwischenhändlern kann in solchen Verträgen geregelt sein.

Häufige Problemkreise in selektiven Vertriebsverträgen - oftmals auch rechtlich unzulässig - sind:

  • Die Preisbindung der zweiten Hand: In diesem Fall versucht der Produkthersteller über Preisvorgaben zu verhindern, dass seine betroffenen Produkte im Internet günstiger angeboten werden als im stationären Handel. Derartige Klauseln sind unzulässig.
  • Das Doppelpreissystem: In diesem Modell gestalten die Hersteller die Preise für ihre Waren und Dienstleistungen für den stationären Handel anders als für den Internethandel.
  • Plattformverbote: Diese betreffen das Verbot, bestimmte Waren des Herstellers auf einzelnen Internetplattformen wie eBay oder Amazon anzubieten. Hier gilt es auch die Klausel genau auf das rechtliche zulässige Maß zu beschränken, da ein generelles Plattformverbot unwirksam ist.

Verbotene und zulässige vertriebsbezogene Vorgaben

Vertriebsbezogene Vorgaben sind nur in beschränkten Umfang zulässig. Die wichtigsten verbotenen vertriebsbezogenen Vorgaben sind:

  • Die Festlegung von exklusiven Vertriebsgebieten, in denen der Händler ein Alleinvertriebsrecht hat, wenn dadurch auch ein passives Vertriebsverbot festgelegt wird. Zudem sind solche Exklusivrechte problematisch, wenn der Marktanteil des Händlers 30 % überschreitet. In diesen Fällen müsste die Zulässigkeit anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
  • Das generelle Verbot des Onlinevertriebs oder des stationären Vertriebs. 
  • Das Verbot, den Markennamen für Suchmaschinenwerbung zu nutzen.
  • Beschränkungen, die zu einem Nachteil des stationären Handels führen, wie das generelle Verbot von Preisrabatten.
  • Das Verbot von Cross Selling (Querverkauf) zwischen autorisierten Groß- und Einzelhändlern.

Zulässige vertriebsbezogene Vorgaben hingegen sind:

  • Einzelheiten des Vertriebskonzeptes, der Gestaltung und Einrichtung des Geschäfts oder des Onlineshops und der Warenpräsentation. 
  • Exklusivvertriebsrechte, wenn sich diese nur auf den Aktivvertrieb beziehen und der Marktanteil des Händlers 30 % unterschreitet.
  • Die Beschränkung des Onlinevertriebs auf bestimmte Plattformen.

Verbotene und zulässige preisbezogene Vorgaben

Vor allem Preisvorgaben können den Wettbewerb einschränken und so zu Nachteilen für den Verbraucher führen. Daher sind sämtliche Vorgaben grundsätzlich verboten, die den freien Wettbewerb zuungunsten der Verbraucher beeinflussen. Für einen Kartellverstoß genügt bereits ein aufeinander abgestimmtes Verhalten, das im Ergebnis zu einer verbotenen Preisabsprache führt.

Verbotene preisbezogene Vorgaben sind insbesondere:

  • Festpreisvorgaben für den Wiederverkauf. Dies umfasst auch bestimmte Preismargen oder Vorgaben zu Rabatten.
  • Ebenso sind auch Mindestpreisvorgaben untersagt. Dies gilt auch, wenn die Preisvorgaben zwar anders benannt werden, sich aber faktisch als Mindestpreisvorgaben auswirken.
  • Meistbegünstigungsklauseln oder Bestpreisgarantien, mit denen sich der Hersteller verpflichtet einen bestimmten Händler bei der Preisgestaltung gegenüber den übrigen Vertriebspartnern zu bevorzugen. 

Zulässige preisbezogene Vorgaben hingegen sind:

  • Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP). Diese sind ihrer Natur nach unverbindlich und daher unproblematisch, sofern sie nicht mit Sanktionen bei einer Abweichung der UVP kombiniert sind. Durch derartige Sanktionen würde faktisch eine unzulässige Mindestpreisvorgabe entstehen.
  • Höchstpreisvorgaben sind grundsätzlich möglich, sofern diese nicht derart niedrig angesetzt werden, dass eine Unterschreitung für den Händler kaum möglich ist. Auch dies käme im Ergebnis einer Mindestpreisvorgabe gleich.
  • Meistbegünstigungsklauseln oder Bestpreisgarantien zu Lasten des Herstellers sind grundsätzlich zulässig, wenn der Marktanteil des Herstellers und des Händlers unter 30 % liegen. Im Falle eines höheren Marktanteils ist eine Einzelfallprüfung notwendig.

Strategie des Händlers auf unzulässige selektive Vertriebsverträge

Die Konfrontation mit kartellrechtlich unzulässigen selektiven Vertriebsvertrags-Klauseln ist insbesondere für Händler problematisch. Hierbei gilt: Lässt sich der Händler auf den Vertrag ein, etwa aus Angst vor Nachteilen im Wettbewerb, schließt er mit dem Hersteller eine kartellrechtswidrige Vereinbarung ab. Auch wenn der Vertragsschluss ausschließlich auf den Druck des Herstellers hin zustande kam, wird sich ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren auch gegen den Händler richten. Als Händler ist daher eine zufriedenstellende Reaktion kaum möglich.

Das Bundeskartellamt empfiehlt in solchen Fällen, dem Vertrag schriftlich unter dem Hinweis auf die Kartellrechtswidrigkeit zu widersprechen und die zuständige Kartellbehörde durch eine Beschwerde zu informieren.

Sollte dieses Vorgehen beispielsweise wegen der akuten Abhängigkeit von der Lieferung und Sanktionsdrohungen des Herstellers für den Fall der Nichteinwilligung nicht möglich sein, sollte zwingend die Preisvorgabe und die Sanktionsdrohung schriftlich dokumentiert und unverzüglich eine Selbstanzeige beim zuständigen Kartellamt vorgenommen werden. In diesem Fall ist es möglich, dass dem betroffenen Händler im folgenden Verfahren das Bußgeld erlassen wird.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob der vorliegende selektive Vertriebsvertrag zulässig oder unzulässig ist oder wie Sie konkret auf einem kartellrechtswidrigen Vertragen reagieren sollten, holen Sie sich einen kompetenten Rechtsanwalt ins Boot. Keinesfalls sollten Sie in diesem sensiblen Bereich unüberlegte Schritte ohne rechtliche Beratung gehen.

Rechtssicher und bußgeldfrei in Ihrem selektiven Vertriebssystem

Wir stehen als verlässlicher Partner in allen Fragen im Kartellrecht und zu selektiven Vertriebsverträgen an Ihrer Seite. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie bei der Erstellung der rechtlichen Bewertung, der Einführung sowie der regelmäßigen Überprüfung Ihrer selektiven Vertriebsverträge. Zudem beraten wir Sie zum Umgang mit Verstößen und vertreten Sie gegenüber Vertragspartnern und der Kartellbehörde.

FAQ zum selektiven Vertriebsvertrag

Was ist ein selektiver Vertriebsvertrag?

Ein selektiver Vertriebsvertrag ist ein Vertriebsvertrag zwischen Hersteller bzw. Lieferant und Händler in einem selektiven Vertriebssystem. In einem solchen System verpflichten sich die Anbieter, die Vertragswaren bzw. Dienstleistungen nur an solche Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Auch die Händler dürfen die Waren/Dienstleistungen nicht an weitere Händler außerhalb dieses Systems weiterverkaufen. Hierdurch wollen Hersteller und Händler die Darstellung und Vermarktung ihrer Produkte und ihre Reputation kontrollieren und lenken.

Welche Vorteile bietet ein selektives Vertriebssystem bzw. ein selektiver Vertriebsvertrag?

Ein selektiver Vertriebsvertrag bietet dem Hersteller die Möglichkeit, die Qualität und Marktposition seiner Produkte zu kontrollieren und zu sichern. Gleichzeitig kann er seinen Vertriebspartner Exklusivität anbieten. Auch die Händler profitieren von kontrollierten und gesteuerten Vertriebswegen.

Welche Nachteile hat ein selektiver Vertriebsvertrag?

Für den Händler bedeutet ein selektiver Vertriebsvertrag zunächst, dass er in der Art seines Vertriebes eingeschränkt ist, z.B. hinsichtlich des Gebietes oder der Preisgestaltung. Zu weitreichend dürfen diese Einschränkungen aber auch nicht sein. Hier gibt es eine Reihe kartell- und wettbewerbsrechtlicher Anforderungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann sowohl für Hersteller als auch für Händler teuer sein.

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