Urteil zum fingierten Gehaltszufluss bei angestellten Gesellschaftern

FG Schleswig-Hostein: Kein fingierter Zufluss von Gehaltsbeträgen eines bei einer GmbH angestellten nicht beherrschenden Gesellschafters.

Veröffentlicht am: 09.10.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das FG Schleswig-Holstein hatte mit Urteil vom 13.10.2011 (1 K 83/11) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Ehepaar war jewils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und in der Gesellschaft angestellt - der Ehemann als Geschäftsführer und die Ehefrau als kaufmännische Angestellte. Ihnen gemäß ihrer Arbeitsverträge zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde ihnen für einige Jahre nicht ausgezahlt, obwohl die GmbH wirtschaftlich dazu in der Lage gewesen wäre. Es wurden keine Aufwendungen gebucht oder Passivposten in der Bilanz gebildet. Das Finanzamt fingierte ungeachtet dessen einen Zufluss der Zahlungen zum dienstvertraglich geregelten Fälligkeitszeitpunkt was sich negativ auf die Einkommensfestsetzungen der Ehleute auswirkte. Diese wehrten sich, indem sie geltend machten, sie hätten auf ihre Rechtsansprüche auf Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verzichtet. Diese Sonderzuwendungen seien von der Gesellschaft nur noch auf freiwilliger Basis und nur bei entsprechender Liquidität der GmbH zu leisten gewesen.

Das Gericht gab der Klage der Eheleute statt und orientierte sich dabei an den bestehenden Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Einnahmen flössen demnach einem Steuerpflichtigen grundsätzlich erst dann zu, wenn er wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Zufluss könne grundsätzlich nicht fingiert werden. Zwar könne bei beherrschenden Gesellschaftern einern GmbH im Einzelfall eine andere Wertung vorzunehmen sein. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern die Vergütung noch schulde und dass sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft ausgewirkt habe. Auch dann liege aber eine Zufluss noch nicht vor, wenn der Gesellschafter auf bestehende oder künftige Ansprüche verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erlitten habe (und der Verzicht keine verdeckte Einlage des Gesellschafters begründet).

 

Hintergrund

Das Urteil zeigt die Bedeutung der sowohl der richtigen Vertragsgestaltung für Dienstverhältnisse geschäftsführender Gesellschafter als auch die der tatsächlichen Umsetzung der vertraglichen Regelungen. Insbesondere beim Geschäftsführervertrag sind sowohl steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen zu beachten als auch solche der Haftung.