Geschäftsführervertrag

Typische Klauseln & Muster für den GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer haben in der GmbH eine herausragende Stellung. Sie leiten, repräsentieren und vertreten die GmbH. Sie sind maßgeblich verantwortlich für den Unternehmenserfolg und -misserfolg. Individuelle Rechte, Anforderungen und Zielvorgaben werden für den Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag geregelt. 

Was Geschäftsführer, Gesellschafter und Aufsichtsorgane zum Inhalt eines Geschäftsführervertrages wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

1. Checkliste: Klassische Regelungsbereiche eines Geschäftsführervertrages

Die Verträge von GmbH-Geschäftsführern enthalten vielfältige Regelungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und des Unternehmens. Jeder Geschäftsführervertrag folgt eigenen Regeln - je nach Unternehmensbranche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Gesellschafterstruktur unterscheiden sich die Gestaltungen mehr oder weniger stark. 
Gleichwohl lassen sich einige klassische Regelungsbereiche aufzählen, die es – neben einer Reihe anderer - zu beachten gilt
Checkliste Geschäftsführervertrag:

  1. Verhältnis von Geschäftsführervertrag zu Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüssen und deren nachträgliche Änderungsmöglichkeiten 
  2. Regelungen zu zuvor bestehenden Anstellungsverhältnissen
  3. Umfang der Vertretungsbefugnis, Geschäftsführungsbefugnis (u. a. Ressortzuständigkeit) und deren nachträgliche Änderungsmöglichkeiten
  4. Zustimmungspflichtige Geschäfte und deren nachträgliche Änderungsmöglichkeiten
  5. Vergütung (fest, variabel) und weitere Leistungen (z. B. Krankheitsvorsorge, Altersvorsorge, Dienstwagen, Diensthandy, Laptop, Reisekosten 1. oder 2. Klasse)
  6. Haftungsbegrenzung: Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, summenmäßige Begrenzung der Haftungssumme, Anspruch des Geschäftsführers auf regelmäßige Entlastung, D&O Versicherung
  7. Vertragsdauer, Möglichkeiten zur Beendigung und Kündigung des Anstellungsvertrages sowie zur Abfindung des Geschäftsführers 
  8. (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote (Konkurrenz, Kundenschutzklauseln, Mitarbeiterabwerbeverbot und Verschwiegenheitsvereinbarung 
  9. ggf. Sonderregeln für Gesellschafter-Geschäftsführer 
  10. Unwirksamkeit von Geschäftsführerverträgen und Zuständigkeit in der Gesellschaft
  11. Geschäftsführerverträge in der AGB-Kontrolle: Verbraucherschutz für Geschäftsführer
  12. steueroptimierte Gestaltung von Geschäftsführerverträgen

Bereits diese kurze - und unvollständige - Checkliste zeigt, wie komplex Geschäftsführerverträge sind. Dabei betreffen die Vorschriften des Vertrages nicht nur das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und der GmbH. Der Vertrag entfaltet regelmäßig auch eine darüber hinausgehende Wirkung. 

Durch einen gut strukturierten Vertrag können zum Beispiel die in der Praxis häufig auftretenden Unsicherheiten einer nachträglichen persönlichen Inanspruchnahme durch die GmbH oder Dritte, Unsicherheiten bei der nachträglichen Durchsetzung von Gehaltsansprüchen und Einschränkungen bei einer beruflichen Neuorientierung vermieden werden.

Achtung: Für Gesellschafter-Geschäftsführerergeben sich zudem zahlreiche Besonderheiten (u.a.verdeckte Gewinnausschüttungen, Steuer und (Nicht-) Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen), die am Ende dieses Beitrags  näher beleuchtet werden. 

Die nachfolgenden Ausführungen erläutern ausgewählte Aspekte, Risiken und Steuerungsmöglichkeiten in Geschäftsführeranstellungsverträgen: 

Einstieg in die Geschäftsführung

TOP 3-Maßnahmen - Bei der Übernahme der GmbH-Geschäftsleitung gilt es wenige, aber wichtige Maßnahmen zu beachten. In unserem Video fassen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zusammen.

2. Regelungen zu bevor bestehenden Anstellungsverhältnissen

Nicht selten werden Personen zu Geschäftsführern bestellt, die zuvor in einem regulären Angestelltenverhältnis bereits als Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer im Unternehmen tätig waren. Im Geschäftsführervertrag sollte dann geregelt werden, was mit diesen vormaligen Anstellungsverträgen bzw. Arbeitsverträgen geschehen soll:
•    Bestehen die Verträge (neben dem Geschäftsführervertrag) fort?
•    Wird das vorherige Anstellungsverhältnis beendet bzw. soll dieses in das neue Verhältnis übergehen?
•    Soll bei Kündigung des Geschäftsführers der ehemalige Anstellungsvertrag wieder aufleben?

3. Umfang der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Aus Sicht des Geschäftsführer ist unter Umständen eine Regelung im Geschäftsführervertrag sinnvoll, welche die den Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers näher festlegt. Dazu gehören: 

  • Einzel- oder Gesamtvertretung: Darf ein Geschäftsführer allein tätig werden oder muss er sich mit dem anderen Geschäftsführer absprechen und entsprechende Verträge gemeinsam unterzeichnen?
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB): Darf der Geschäftsführer auch mit sich selbst Verträge schließen?

Aus Sicht der GmbH ist es hingegen sinnvoll, die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis im Geschäftsführervertrag möglichst offen zu gestalten, um so die Möglichkeit späterer Änderungen zu bewahren.

Die Regelungen sollten unbedingt mit der Satzung der Gesellschaft und einer etwaigen Geschäftsordnung abgestimmt sein – nicht selten widersprechen sich hier die jeweiligen Regelungen in der Praxis, da auf unterschiedliche Muster zurückgegriffen wird. 

  • Beispiel: Formulierung Befreiung vom § 181 BGB „Die Gesellschafter können einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis einräumen und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.“

    „Herr X ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“
  • Beispiel: Formulierung der Vertretungsbefugnis „Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“

    „Herr X trifft Geschäftsführungsmaßnahmen stets gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, sofern nicht eine von der Gesellschafterversammlung genehmigte Geschäftsordnung ihn für bestimmte Geschäfte einzeln zur Geschäftsführung berechtigt.“

4. Zustimmungspflichtige Geschäfte

In aller Regel regelt der Geschäftsführerdienstvertrag auch eine Reihe von zustimmungspflichtigen Geschäften. Mit solchen zustimmungspflichtigen Geschäften wird der Geschäftsführer kontrolliert. 

Oft behalten sich die Gesellschafter vor, zum Beispiel bei 

  • Immobilienkaufverträgen, 
  • Lizenzvereinbarungen und 
  • Kreditverträgen oder
  • Verträgen mit einem Wert über einer gewissen Summe,

mitzuentscheiden.

Liegt ein solches Geschäft vor, das die Gesellschafter freigeben müssen, ist der Geschäftsführer zwingend zur Einholung der Zustimmung verpflichtet. Nicht selten bestehen regelrecht Kataloge an zustimmungspflichtigen Geschäften. Geregelt werden diese Zustimmungspflichten nicht nur in Geschäftsführerverträgen, sondern auch in Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsordnungen.

Verletzt der Geschäftsführer die Zustimmungspflicht, riskiert er eine außerordentliche Kündigung und er kann sich gegenüber der GmbH sogar schadensersatzpflichtig machen.

5. Vergütung des Geschäftsführers und sonstige Leistungen

Die Geschäftsführervergütung in modernen Geschäftsführerverträgen besteht oftmals aus einer Festvergütung und variablen Vergütungsbestandteilen (Bonus, Tantieme). 

Feste Vergütung

Zunächst wird die Brutto-Vergütung entweder monatlich oder jährlich festgelegt. Dazu können auch pauschale Bonus-Zahlungen oder Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, als feste Vergütungsbestandteile festgelegt werden. 

Variable Vergütung 

Bei der variablen Vergütung wird meist eine gewinnabhängige Tantiemevergütung vereinbart, um Anreize für eine erfolgreiche Unternehmenslenkung zu schaffen.

Doch auch umsatz- und ereignisabhängige (Milestones)Vergütungsregelungen finden sich in der Vertragspraxis. Aus Sicht des Unternehmens versprechen ermessenabhängige Tantiemeregelungen - also Tantiemen, die mehr oder weniger im Belieben des Unternehmens stehen - die größte Flexibilität; für den Geschäftsführer hingegen können sie zu einer Nullnummer werden.

Sonstige Leistungen: Vorsorge und Versicherungen

Zu den wesentlichen sonstigen Leistungen an den Geschäftsführer gehören:

  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegevorsorge
  • Zuschüsse zur Altersversorgung 
  • Abschluss einer Lebensversicherung
  • Unterhaltung einer D&O-Versicherung 

Dienstwagen, Laptop, Reisekosten & Co 

Darüber hinaus ist es üblich und im Sinne der Rechtssicherheit für beide Seiten auch empfehlenswert, etwaige weitere sonstige Leistungen an den Geschäftsführer konkret zu regeln. Dazu gehören etwa: 

  • Art des Dienstwagens und dessen private Nutzung
  • private Nutzung von IT-Geräten (Laptop, Mobiltelefon, Tablet u.a.) 
  • Höhe des Ersatzes von Reisekosten (1./2. Klasse in Bahn und Flugzeug)

Wie hoch ist die Gesamtvergütung?

Die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile hängt in aller Regel nicht nur von Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit ab. Auch die Unternehmensgröße und Ertragsaussichten, insbesondere bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, spielen eine erhebliche Rolle. Die Höhe der Geschäftsführervergütung hat auch direkten Einfluss auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Vergütung ist steuerlich eine Betriebsausgabe und mindert mithin die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Je höher die Gesamtvergütung, desto niedriger sind die Unternehmenssteuern. Daher bieten sich bei GmbH-Geschäftsführern Pensionssysteme an, die zu einer effektiven Steuerreduzierung bei der GmbH führen.

Achtung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Jedoch ist bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, zu beachten, dass sowohl die Festvergütung als auch die variable Vergütung, ergänzt um sonstige Vergütungsbestandteile angemessen sein müssen.

Eine unangemessene Vergütung, die einem Fremdvergleich nicht Stand hält, führt unweigerlich zu steuerlichen Problemen (verdeckte Gewinnausschüttung). Der Steueroptimierung im Anstellungsvertrag des geschäftsführenden Gesellschafters ist daher besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung weitere Bedingungen aufgestellt, unter denen eine Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe anerkennt (unter anderem Verhältnis von fester und variabler Vergütung, zulässige Bezugsgrößen der Tantieme). Die Einzelheiten der Vergütungsreglung im Anstellungsvertrag sind daher sorgfältig zu regeln.  

Kann der Geschäftsführer auch unentgeltlich tätig sein?

Natürlich ist es nicht zwingend, dem Geschäftsführer ein Gehalt zu zahlen. Dies gilt besonders häufig für Gesellschafter-Geschäftsführer von Startups. Solange noch kein Geld da ist, soll die im Aufbau befindliche Gesellschaft nicht unnötig finanziell belastet werden. 

Statt unentgeltlich kann aber ein Gehalt auch vereinbart und in Verbindung mit einem Rangrücktritt bzw. einem nachrang versehen gestundet werden - und wird dann später ausgezahlt, wenn es finanziell besser aussieht für die Gesellschaft. 

6. Geschäftsführerhaftung, Haftungsvermeidung, Verantwortlichkeiten

Geschäftsführern drohen Haftungsgefahren aus verschiedenen Richtungen: von der Gesellschaft, den Gesellschaftern, dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern, dem Insolvenzverwalter und anderen Dritten.

Hintergrund: Haftungsgefahren für Geschäftsführer

Die haftungsträchtigen Bereiche sind sehr vielfältig. So sind schlichte unternehmerische (Fehl-)Entscheidungen, Produktverantwortung, Steuern und Sozialabgaben, M&A-Transaktionen, Fördergelder und Subventionen, umwelt-, wettbewerbs- und kartellrechtliche Aspekte, Datenschutz und Insolvenzantragspflichten potentielle Haftungsgefahren für den Geschäftsführer 

Erschwerend kommt hinzu, dass in den vergangenen Jahren immer mehr mögliche Haftungsfälle äußert konsequent verfolgt und zumeist vor den Gerichten landen. Hintergründe hierfür sind ein geändertes Bewusstsein seitens der Unternehmen und das Aufkommen von Managerhaftpflichtversicherungen.

Einen weiteren Überblick der praktischen Möglichkeiten der Haftungsvermeidung finden Sie hier: Checkliste der Haftungsvermeidung.

Leitfaden: Haftungsvermeidung für Geschäftsführer Alle Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Strategien zur Haftungsvermeidung finden Sie in unserem Leitfaden.

Haftungsreduzierung im Geschäftsführervertrag

Aus Sicht des Geschäftsführers lassen sich durch präventive und strategische Maßnahmen die Risiken einer Haftung und einer Inanspruchnahme mindern, manchmal sogar gänzlich verhindern.

Klassische Maßnahmen der Haftungsreduzierung und -beschränkung sind die vertragliche Gestaltung des Geschäftsführervertrages, Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsführerverordnung und/oder Compliance-Systeme.

So lässt sich beispielsweise im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für fahrlässige Pflichtverletzungen ausschließen, solange nicht primär der Gläubigerschutz betroffen ist. 

Ressortaufteilung im Geschäftsführervertrag

Auch die klare Definition des Aufgabenbereiches kann, insbesondere bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung, Haftungsrisiken minimieren.

Aus Sicht des Unternehmens ist es sinnvoll, im Geschäftsführervertrag klare Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers zu definieren. So führt die Aufteilung der Geschäftsführung in einzelne Geschäftsbereiche zu einer eindeutigen Pflichtenzuordnung. 

Die Erstellung eines Kataloges von (besonders wichtigen) Geschäften, deren Vornahme die Zustimmung mindestens zweier Geschäftsführer oder sogar der Gesellschafterversammlung bedarf, engt den Handlungsspielraum eines einzelnen Geschäftsführers ein. So gibt es eine ganze Reihe von Instrumenten, die eine „Kontrolle“ des Geschäftsführers durch die Anteileigner der Gesellschaft ermöglichen.

Anspruch auf regelmäßige Entlastung 

Mit der sogenannten Entlastung  erteilen die Gesellschafter ihr Einverständnis mit dem Handeln des Geschäftsführers in einem bestimmten Geschäftsjahr. Die Einverständniserklärung erfolgt im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses. Auf einen entsprechenden Beschluss hat der Geschäftsführer per Gesetz aber keinen unmittelbaren Anspruch. 

Daher ist es üblich, im Geschäftsführervertrag einen Anspruch des Geschäftsführers auf regelmäßige Entlastung zu vereinbaren. Durch die Entlastung wird sein Haftungsrisiko jedenfalls insoweit reduziert, als die Gesellschafter etwaige Pflichtverletzungen hätten erkennen können. 

Abschluss einer D&O-Versicherung

Die sog. D&O-Versicherung  wird für Manager abgeschlossen und übernimmt im Haftungsfall oft die Kosten des Geschäftsführers. Erklärt sich die Gesellschaft zum Abschluss einer solchen Versicherung zugunsten des Geschäftsführers bereit, wird dies regelmäßig im Geschäftsführervertrag geregelt. 

Nicht selten wird hier auch bereits eine (maximale) Haftungssumme genannt, in deren Höhe die Versicherung abgeschlossen werden soll. Die D&O-Versicherung sorgt dafür, dass der Geschäftsführer im Haftungsfall nicht mit seinem Privatvermögen zur Kasse gebeten wird. Die D&O-Versicherung gehört somit zum kleinen Einmaleins der Haftungsbegrenzung für Geschäftsführer. 

  • Beispiel: Formulierung der Entlastung "Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf regelmäßige Entlastung durch die Gesellschafterversammlung."

7. Befristung, Kündigungsfrist, fristlose außerordentliche Kündigung & Abberufung sowie Abfindung

Ein weiterer zentraler Regelungsgegenstand des Geschäftsführervertrages ist die Vertragslaufzeit. Alle Beteiligten sollten wissen, dass die Vertragsdauer und in einem großen Rahmen auch die Kündigungsfristen frei verhandelbar sind.

So sind Geschäftsführeranstellungsverträge in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich befristet oder unbefristet denkbar. Insbesondere die Verträge von Fremdgeschäftsführern sehen nicht selten eine Befristung auf 2 oder 5 Jahre vor.

Anzumerken ist, dass auch in befristeten Verträgen (ordentliche) Kündigungsgründe für eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführervertrages vorgesehen werden können.

Ordentliche Kündigung

Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine ausdrückliche Regelung der Kündigungsfrist. Dabei ist konkret der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden kann (zum Beispiel Ende eines Monats, Ende eines Quartals), und die Frist, welche für die Erklärung der Kündigung eingehalten werden muss (zum Beispiel 4 Wochen zum Ende eines Monats, 6 Wochen zum Ende eines Quartals), zu benennen. 

Ist die Kündigungsfrist vertraglich nicht ausdrücklich geregelt, gilt für den Fremdgeschäftsführer zunächst eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Ob und wie sich diese erhöht, ist seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts 2020 nicht mehr eindeutig zu bestimmen. In Teilen der Rechtsprechung herrscht seitdem Uneinigkeit. Umsomehr ist die vertragliche Regelung der Kündigungsfrist im Geschäftsführervertrag mittlerweile ein Muss, um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu erreichen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist gilt für beide Seiten: eine größere Kündigungsfrist gibt eine größere Planungssicherheit; sie erschwert indes eine gewünschte vorzeitige Beendigung des Vertrages.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Sie ist zwingendes Gesetzesrecht. Gleichwohl lassen sich wichtige Gründe, welche die eine oder die andere Seite zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen, im Geschäftsführervertrag einvernehmlich regeln und bestimmen.

Klassische Beispiele für solche vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgründe sind Change of Control-Fälle (also schwerwiegende Veränderungen im Gesellschafterbestand) und Verstöße gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

Kopplungsklauseln

Ungeachtet dieser Kündigungsgründe sehen viele Geschäftsführeranstellungsverträge sogenannte Kopplungsklauseln vor. Diese Klauseln sehen vor, dass der Geschäftsführervertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wird oder sein Amt anderweitig endet.

Ob derartige Klauseln wirksam sind, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen. Hier hat die Rechtsprechung für die Praxis wichtige Vorgaben entwickelt. 

Vorsicht ist auch geboten bei Gestaltungen, welche vorsehen, dass bei einem Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Geschäftsführung dieser quasi automatisch auch seine Gesellschafterstellung verliert. Das ist so einfach nicht möglich, hier hat die Rechtsprechung enge Grenzen gezogen!

Weitere Informationen zur Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern finden Sie hier: Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

Abfindung

Wird der Geschäftsführervertrag gekündigt, hat der Geschäftsführer per Gesetz keinen Anspruch auf eine Abfindung. Falls eine solche doch gezahlt werden soll, muss es hier also eine entsprechende Regelung im Geschäftsführervertrag geben. 

Kündigung des Geschäftsführervertrages

Wie Sie einen Geschäftsführervertrag sicher kündigen und was es bei der Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers zu beachten gibt, erklärt Ihnen unser Experte Dr. Jan Schiemzik auch in seinem Youtube-Video zum Thema Kündigung des Geschäftsführers.

8. Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Die Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH trifft gegenüber der Gesellschaft eine besondere Treuepflicht. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass diese nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen. Für das Management einer AG, OHG, KG oder KGaA ergibt sich dieses Wettbewerbsverbot unmittelbar aus dem Gesetz.

Ein Geschäftsführer unterliegt darüber hinaus grundsätzlich dem Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft („corporate opportunities“) zum eigenen Vorteil auszunutzen. Diese Geschäftschancenbindung zu Gunsten der Gesellschaft ist zwar im Gesetz nicht normiert, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Abgesehen von der grundsätzlichen Anerkennung des Wettbewerbsverbots und der Geschäftschancenlehre ist die konkrete Reichweite im Einzelfall meist schwierig zu bestimmen.

Dies gilt insbesondere für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das im Gesetz ebenfalls nicht verankert ist. Beabsichtigt ein Unternehmen, seinen Geschäftsführer durch einen nachvertraglichen Wettbewerbs- oder Kundenschutz zu binden, muss es rechtliche Anforderungen beachten. Andernfalls droht die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Schutzes, der damit verpufft. 

Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer Hier gibts nähere Informationen zum vertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer.

9. Besonderheiten: Gesellschafter-Geschäftsführer

Besonders wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer ist einerseits die sehr eindeutige und zweifelsfreie Regelung von Leistungen und Vergütung des Geschäftsführers: 

  • Eine objektiv zu „hohe“ Vergütung kann den Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) rechtfertigen. 
  • Dasselbe gilt für jegliche Zahlungen, die nicht vom Geschäftsführervertrag ausdrücklich vorgesehen sind (zB Erstattung von Reisekosten, private Nutzung des Dienstwagens usw.). 

Auch die feste und variable Vergütung des Geschäftsführers muss unbedingt im Voraus feststehen und kann nicht etwa spontan am Ende des Jahres noch „schnell“ einen ordentlichen Weihnachtsbonus festlegen. 

Darüber hinaus ergeben sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerliche Besonderheiten: So ist oft im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Durch eine gründliche Vorbereitung und Formulierung des Geschäftsführervertrages können unter Umständen Steuern gespart und/oder minimiert werden.

Nähere Informationen zur steuerlichen Optimierung des Anstellungsvertrags des geschäftsführenden Gesellschafters auf unserer Sonderseite: Geschäftsführervertrag & Steuern

Geschäftsführervertrag & Steuern Was es bei der Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, aus steuerlicher Sicht zu beachten gibt...

10. Unwirksame Geschäftsführerverträge, Zuständigkeit

Zuständig für den Abschluss des Geschäftsführervertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversanmung - aber nur, soweit in der Satzung der GmbH nichts abweichendes geregelt ist. 

Wird der Vertrag nicht vom zuständigen Organ unterzeichnet, kann der Geschäftsführervertrag unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein unwirksam geschlossener Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis zu lösen ist. Das bedeutet, er ist für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln, für die Zukunft kann er aber grundsätzlich jederzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden.

Die Richter fügten aber auch hinzu, dass ein unwirksam geschlossener Anstellungsvertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu betrachten ist, wenn beide Parteien diesen Anstellungsvertrag jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt hat.

Geschäftsführervertrag & Steuern Ausführliche Themenseite unserer Steuerberater zu den steuerlichen Aspekten des Geschäftsführervertrags in der GmbH.

11. AGB-Kontrolle: Verbraucherschutz für den Geschäftsführer

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der in der Literatur wohl herrschenden Meinung kann der Geschäftsführer einer GmbH bei Abschluss seines Geschäftsführervertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB auftreten. Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag der AGB-Kontrolle unterfällt. 

Das AGB-Recht enthält einen Katalog an Vorgaben, die aus Gründen des Verbraucherschutzes eingehalten werden müssen. Dazu gehört das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung oder etwa die Regel, dass zweideutige Klauseln, wenn sie denn überhaupt wirksam sind, in der für den Verbraucher vorteilhafteren Art ausgelegt werden müssen. 

Nähere Informationen zum AGB-Recht und den hier geltenden Regelungen finden Sie auf unserer Seite zur AGB-Kontrolle: Allgemeine Geschäftsbedingungen

12. Unsere Videos für Geschäftsführer

Auf unserem Youtube-Kanal finden Sie eine Reihe informativer Videos, in denen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht Ihnen die wichtigsten haftungsrelevanten Informationen für Geschäftsführer der GmbH aufbereiten -- und persönlich ganz effektive Tipps zur Vermeidung der persönlichen Haftung aus der Praxis geben. Schauen Sie doch mal rein: 

13. Anwaltliche  Expertise im Bereich Geschäftsführervertrag

Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Fachanwälten im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht berät Sie zu allen Fragen rund um den Geschäftsführervertrag in enger Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern. Das Beratungsspektrum unser Spezialisten umfasst insbesondere:

  1. Entwurf und Anpassung von Geschäftsführerverträgen
  2. Prüfung von Geschäftsführerverträgen und deren Optimierung in gesellschafts-, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht
  3. Begleitung, Beratung und Unterstützung bei Vertragsverhandlungen über neue und zu ändernde Geschäftsführerverträge
  4. Beendigung bestehender Geschäftsführerverträge, insbesondere durch Kündigung
  5. Entwurf und Anpassung von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung, Abstimmung der Geschäftsordnung mit Geschäftsführerverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
  6. Streitschlichtung, Mediation oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Geschäftsführeranstellungsverträgen, ggf. auch durch effektive Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügungen)                                           

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Unsere Empfehlungen

Die im Einzelnen dargestellten Regelungsaspekte betreffen allgemeine, also für nahezu jeden Geschäftsführer relevante, Aspekte des Geschäftsführervertrages. Darüber hinaus gibt es ganz unterschiedliche Regelungsmechanismen für einen Geschäftsführervertrag, die von der konkreten Branche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und der Gesellschafterstruktur abhängen und mithin individuell angepasst werden müssen.

Geschäftsführer, unabhängig ob Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen sollten sich bewusst machen, dass Geschäftsführerverträge offen für eine sehr weitreichende Gestaltung sind. Sie sollten sich aber auch bewusst machen, dass Geschäftsführerverträge nicht selten komplexe Vertragswerke sind, deren Handhabung und Anwendung wohl überlegt sein sollte. 

Dies gilt nicht nur in Situationen, in denen ein neuer Geschäftsführervertrag abgeschlossen werden soll, sondern auch, wenn etwa ein weiterer Geschäftsführer  bestellt, ein bestehender Geschäftsführervertrag aufgrund geänderter Umstände angepasst werden soll oder Ressortzuständigkeiten sich ändern, Umstrukturierungen oder Umwandlungen stattfinden oder ein Geschäftsführervertrag schlicht beendet werden soll.  

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

14. FAQs - Frequently asked Questions zum Geschäftsführervertrag

Was verdient ein Geschäftsführer?

Wieviel ein Geschäftsführer einer GmbH verdient, ist abhängig von der jeweiligen Branche und der Erfahrung des Betroffenen. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dabei immer dem sog. Fremdvergleich standhalten, um steuerliche Risiken zu vermeiden. 

Geschäftsführervertrag: Was sind die wichtigsten Punkte für Geschäftsführer?

Es gibt diverse Regelungen, die unbedingt im Geschäftsführervertrag geregelt werden sollen. Für den Geschäftsführer besonders wichtig sind dabei folgende Punkte:

  1. Haftungsvermeidung und -reduzierung
  2. Zustimmungspflichtige Geschäfte
  3. Reichweite von Rechten und Pflichten

Welche Punkte im Geschäftsführervertrag sind wichtig für die GmbH?

Der GmbH wiederum ist bei dem Geschäftsführervertrag vor allem an der Regelung folgender Punkte gelegen: 

  1. Wettbewerbsverbot und Kundenschutzklauseln
  2. Kündigungsmöglichkeiten 
  3. Zustimmngspflichtige Geschäfte

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