Vergleichsportale zwischen irreführender Werbung und zulässiger Versicherungsvermittlung

Entscheidung des LG Köln im Werberecht

Veröffentlicht am: 24.10.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des LG Köln im Werberecht

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Woanders war´s dann doch günstiger – HUK-COBURG klagt erfolgreich gegen Check-24.

Das Internetvergleichsportal Check-24 hatte mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für ihren Vergleich von Autoversicherungen geworben. Die HUK konnte allerdings nachweislich günstigere Tarife anbieten.

LG Köln bestätigt Verstoß gegen Werberecht

Ist die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ von Check-24 irreführend und stellt damit einen Verstoß gegen das Werberecht dar? Diese Frage hatte das Landgericht in Köln in seinem Urteil vom 18.09.2018 (Az.: 31 = 376/17) zu klären.
Der Versicherungsriese HUK-COBURG hatte gegen die Werbeaussage von Check-24 geklagt, da dem Verbraucher damit der Eindruck vermittelt werde, dass eine Autoversicherung nirgends günstiger zu bekommen sei. Tatsächlich, das stellte auch das Gericht in Köln fest, waren einzelne Tarife bei der HUK aber günstiger, als die auf dem Vergleichsportal gelisteten Tarife. Damit stellten die Richter auch fest, dass die Werbung von Check-24 irreführend sei, da der Verbraucher einen falschen Eindruck bekäme.

Rechtsstreit geht in die nächste Runde

In einem anderen Streitpunkt dagegen folgte das Gericht nicht der Ansicht der Versicherung. Check-24 darf in Zukunft auch weiterhin Kfz-Versicherungen in Preisvergleiche aufnehmen, ohne hierfür jeweils einen Preis zu nennen. Auch die Logos der Versicherung darf das Vergleichsportal weiterhin auf seiner Website benutzen. Damit hatte die Klage der HUK letztlich nur teilweise Erfolg. Das könnte sich aber noch ändern. Die HUK hat bereits angekündigt gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.

Irreführende Preisvergleiche für Versicherungsangebote

Nicht zum ersten Mal stehen Vergleichsportale im Internet wegen irreführender Werbung vor Gericht. Internetplattformen und Vergleichsportale müssen sich immer öfter den Vorwurf von unlauteren Wettbewerbspraktiken und Marktmissbräuchen gefallen lassen. Ihre Stellung als Versicherungsvermittler auf der einen Seite steht häufig im Konflikt mit den Interessen der einzelnen Versicherers und bewegt sich daher nicht selten in rechtlichen Grenzbereichen des Wettbewerbs- und Werberechts.

Auch das Oberlandesgericht in Hamburg hatte sich bereits 2017 mit irreführenden Preisvergleichen bei Versicherungsangeboten im Internet zu beschäftigen (Urteil v. 09.02.2017, Az.: 3 U 208/2017). Auf dem betroffen Portal wurde damit geworben, dass es „objektive Preisvergleiche“ biete. Das OLG bestätigte, dass der Verbraucher bei dieser Werbeaussage davon ausgeht, dass bei dem Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl zumindest repräsentativ für den jeweiligen Markt sind. Zudem werde durch die Werbeaussage auch der Eindruck vermittelt, dass der Preisvergleich unparteiisch und unbeeinflusst stattfinde und nicht von subjektiven Aspekten gesteuert ist. In Wirklichkeit wurden in dem so beworbenen Preisvergleich aber nur solche Angebote von Anbietern eingestellt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals bei einer erfolgreichen Vermittlung eine Provision erhält. Da die Werbung nicht darauf hingewiesen hatte, befand sie das OLG als irreführend.