Homeoffice-Pauschale und Co. werden verlängert

Wie reagiert die Regierung auf die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie?

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise machen sich bereits bemerkbar. Die Regierung reagiert darauf und will ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen bzw. bereits vorhandene verlängern, um die Folgen besser bewältigen zu können. Worum es dabei im Einzelnen geht, lesen Sie in diesem Artikel.

Veröffentlicht am: 23.04.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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Wie reagiert die Regierung auf die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie?

Autor: Anna-Maria Blömer

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise machen sich bereits bemerkbar. Die Regierung reagiert darauf und will ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen bzw. bereits vorhandene verlängern, um die Folgen besser bewältigen zu können. Unter anderem sei die Rede von einer Steuerfreiheit hinsichtlich Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR.

Darüber hinaus sollen die Regelungen bezüglich der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert werden. Und zu guter Letzt sollen die optimierten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung auch für solche Wirtschaftsgüter verlängert werden, die im Jahr 2022 angeschafft wurden. Im Folgenden werden die Maßnahmen etwas genauer beleuchtet.

Erweiterte Verlustrechnung bleibt noch bis Ende 2023

Zunächst plant die Bundesregierung eine Verlängerung der erweiterten Verlustrechnung bis Ende 2023. In diesem Rahmen soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für dieses und nächstes Jahr auf 10 Millionen EUR, bzw. 20 Millionen EUR im Falle der Zusammenveranlagung, erhöht werden.

Eine weitere Verlängerung wird es sowohl für die Investitionsfristen steuerlicher Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen als auch für die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen geben. Eine Verlängerung um drei Monate scheint den Politikern angemessen. Darüber hinaus sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – zwar in geringerem Umfang – verlängert werden.

Steuerbefreiung der Zuschüsse wird um 6 Monate verlängert

Der von der Regierung beratschlagte Entwurf sieht weiterhin eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit auf Zuschüsse unterliegt einer Begrenzung für zu leistende Lohnzahlungszeiträume, welche nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Außerdem sollen Arbeitgeber den ab 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommenen Lohnsteuerabzug, bei welchem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse ausgegangen werden konnte, nun korrigieren.

Maßnahmenpaket führt zu erheblichen Steuerausfällen in den nächsten Jahren

In Folge des Maßnahmenpakets ist im Jahr 2022 mit Steuerausfällen in Höhe von 235 Millionen EUR für Bund, Länder und Gemeinden zu rechnen. In den beiden darauffolgenden Jahren werden noch höhere Steuerausfälle erwartet (2023: 3,5 Milliarden EUR; 2024: 4,69 Milliarden EUR). So sollen sich die gesamten Steuerausfälle bis zum Jahr 2026 auf mehr als 11 Milliarden EUR belaufen.

Ein Großteil der Ausfälle soll auf der geplanten Verlängerung der degressiven Abschreibung beruhen, die im nächsten Jahr zu Mindereinnahmen von insgesamt 2,7 Milliarden EUR und 2024 zu Mindereinnahmen von rund 4,3 Milliarden EUR führen soll.

Degressive Abschreibung zur schnelleren Refinanzierung

Auch zur vorgesehenen Verlängerung der degressiven Abschreibung hat sich die Regierung geäußert. In Anbetracht der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen soll die Abschreibung als konjunkturstützende begleitende Maßnahme auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden.

Die degressive Abschreibung begünstige laut Regierung die schnellere Refinanzierung. Dadurch schaffe sie über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, welche zu einer nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beisteuern könnten. Zudem sei man zu der Erkenntnis gelangt, dass sich der Verlustrücktrag positiv auf die Liquidität von Unternehmen auswirken könnte. Daher werde auch eine Erweiterung dieser Möglichkeiten angestrebt.

Homeoffice-Pauschale bleibt zunächst erhalten

Schließlich wurde auch zur coronabedingten Homeoffice-Pauschale Stellung bezogen. Steuerpflichtigen soll während der Corona-Pandemie mit der Pauschale eine einfache und unbürokratische Möglichkeit bereitstehen, um Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen zu können.

Grundsätzlich sind Aufwendung für das Wohnen steuerlich unbeachtlich und dürften daher die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Dagegen sei im Rahmen der Homeoffice-Pauschale nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen durch die häusliche Tätigkeit tatsächlich ein Mehraufwand entstanden sei. Die Regierung hielt sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf den Betrag von 600 EUR für sachgerecht.