Werbungskosten der Familienstiftung bei Streubesitzdividenden
FG Hamburg: Beschränkung auf Sparer-Pauschbetrag
Der Finanzgericht Hamburg hat im letzten Sommer zum Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Familienstiftung entschieden. Zu welchem Urteil die Richter gelangten, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Investiert eine Familienstiftung ihr Vermögen in Kapitalanlagen, erzielt sie regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, die entsprechend zu versteuern sind. Das Finanzgericht Hamburg musste in diesem Zusammenhang darüber entscheiden, in welcher Höhe eine Familienstiftung Werbungskosten in Verbindung mit Streubesitzdividenden geltend machen kann (FG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2025 – Az. 5 K 9/25).
Insbesondere wurde diskutiert, ob der Werbungskostenabzug in Höhe des Sparer-Pauschbetrags begrenzt ist oder die tatsächlichen Verwaltungskosten in vollem Umfang abzugsfähig sind.
Aufwendungen in Verbindung mit Kapitalanlagen
Anlass zu dieser Entscheidung gab eine rechtsfähige Familienstiftung, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und nicht steuerbefreit war. Das Vermögen der Familienstiftung diente insbesondere der Investition in Kapitalanlagen. Neben Aktien und Anleihen wurde das Geld auch in Investmentfonds angelegt. Die Familienstiftung profitierte von Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen.
Im Zeitraum von 2013 bis 2021 tätigte die Familienstiftung erhebliche Aufwendungen in Zusammenhang mit den Kapitalanlagen und wollte diese steuerlich in Abzug bringen. Es fielen Ausgaben für Büro, Räume, Vorstand, Beiräte, Kontogebühren, Depotgebühren sowie Rechts- und Steuerberatung an.
In welcher Höhe sind Werbungskosten absetzbar?
Die Familienstiftung war der Auffassung, dass diese Ausgaben unmittelbar in Zusammenhang mit den erwirtschafteten Streubesitzdividenden (Beteiligungen von jeweils unter 10 %, gemäß § 8b Abs. 4 KStG (Körperschaftsteuergesetz)) entstanden und damit entsprechend § 8b Abs. 5 S. 1 KStG nahezu vollständig (95 %) als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Das Finanzamt war anderer Auffassung und ließ einen Abzug der als Werbungskosten qualifizierten Aufwendungen lediglich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) zu, weil die Stiftung keine gewerblichen Einkünfte erziele, sondern Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Wege einer Klage gegen den Steuerbescheid versuchte die Familienstiftung, gegen die Entscheidung des Finanzamts vorzugehen.
Familienstiftung erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Richter des Finanzgerichts stellten fest, dass es sich bei den Aufwendungen der Familienstiftung um Werbungskosten handelte, welche vom Wortlaut des § 8b Abs. 5 S, 1 KStG, der die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Streubesitzdividenden regelt, ausdrücklich nicht umfasst seien. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten unterschieden und den Pauschbetrag auch für Körperschaften vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Regelung auf Werbungskosten oder teleologische Reduktion verneinten die Richter.
Somit sei auf die Regelung in § 20 Abs. 9 S. 1 EStG abzustellen, die bei Einkünften aus Kapitalvermögen einen Abzug der Werbungskosten von pauschal 1.000 Euro vorsieht – der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten sei jedoch ausgeschlossen (Sparer-Pauschbetrag).
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Die Richter des Finanzgerichts diskutierten noch, ob diese Auffassung eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) darstellen könnte. Im Ergebnis wurde dies verneint, da es sich beim Sparer-Pauschbetrag um eine legitime Typisierung handele, die der Verwaltungsvereinfachung diene. Außerdem würde es keine unzulässige Ungleichbehandlung von Stiftungen mit Streubesitzdividenden gegenüber solchen Stiftungen, die Beteiligungen von mehr als 10 % halten, geben.
Insbesondere würde das Prinzip der Leistungsfähigkeit gewahrt, da der Körperschaftsteuersatz ohnehin niedriger als der Abgeltungssteuersatz und ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Kosten typischerweise nicht erforderlich sei.
Werbungskosten der Familienstiftung nicht vollständig abzugsfähig
Im Ergebnis bedeutet das Urteil des Finanzgerichts, dass Familienstiftungen, die ihr Vermögen in Streubesitzdividenden investiert haben, damit in Verbindung getätigte Aufwendungen nicht in voller Höhe steuerlich in Abzug bringen können. Von der Steuer abgesetzt werden können lediglich Aufwendungen in Höhe des Sparer-Pauschbetrags.
Um die Vermögensverwaltung einer Familienstiftung steuerlich vorteilhaft zu gestalten, kann eine Beratung vom Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht sinnvoll sein.
Wichtig: Die Revision wurde vom Finanzgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insbesondere wurde die Frage, ob § 8b Abs. 5 KStG lediglich Betriebsausgaben erfasst oder auch im Bereich der Werbungskosten anzuwenden ist, bisher nicht abschließend geklärt.