Doppelbesteuerung von Orchestermusiker aus Luxemburg
BFH: Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig
Der BFH hat Anfang letzten Jahres zur Doppelbesteuerung von Einkünften eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers entschieden. Warum seine Einkünfte trotz in Luxemburg gezahlter Steuern auch in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Wer grenzüberschreitend zwischen Luxemburg und Deutschland tätig ist, dessen Besteuerung hängt insbesondere von den Vorschriften des internationalen Steuerrechts ab. Wo ein in Luxemburg angestellter, aber in Deutschland lebender Musiker seine Einkünfte versteuern muss, hat der Bundesfinanzhof im März vergangenen Jahres entschieden (BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 21/24).
Grenzüberschreitender Sachverhalt
Anlass für das Verfahren vor dem BFH gab ein Musiker, der in Deutschland lebte, jedoch für das staatliche Orchestre Philharmonique du Luxembourg als Berufsmusiker angestellt war. Obwohl es sich dabei nach luxemburgischem Recht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelte, arbeitete das Orchester nicht gewinnorientiert und verfolgte kulturelle Ziele.
Der Musiker rechnete damit, seinen Arbeitslohn, den er vom luxemburgischen Orchester bezog, in Deutschland nicht mehr versteuern zu müssen, weil Luxemburg die Einkünfte bereits versteuert hatte. Das deutsche Finanzamt war anderer Auffassung. Demnach seien die Einkünfte aus Luxemburg in Deutschland nicht steuerfrei, jedoch könne die in Luxemburg gezahlte Einkommensteuer in Deutschland angerechnet werden.
Der in Deutschland steuerpflichtige Musiker legte Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamts ein – zunächst erfolglos, sodass der Fall im Wege einer Klage gegen den Steuerbescheid schließlich vor dem Bundesfinanzhof landete.
Besteuerungsrecht – Deutschland vs. Luxemburg
In welchem Land die Einkünfte des Musikers zu versteuern sind – also welches Land das Besteuerungsrecht hat –, regelt unter anderem das DBA-Luxemburg.
In Betracht kommen zwei verschiedene Regelungen, die Anwendung finden könnten.
Art. 14 DBA-Luxemburg gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Besteuerung erfolgt dort, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird
Art. 16 DBA-Luxemburg gilt speziell für Künstler und Sportler – Besteuerung erfolgt dort, wo die künstlerische Tätigkeit erbracht wird
Art. 16 DBA-Luxemburg stellt eine Sonderregelung dar, die bei Künstlern und Sportlern mit grenzüberschreitenden Einkünften vorrangig heranzuziehen ist – auch, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen.
Musiker & Künstler im Sinne des Art. 16 DBA-Luxemburg
Die Richter des BFH argumentierten wie folgt: Ein Orchestermusiker gilt als Künstler im Sinne des Art. 16 DBA-Luxemburg. Irrelevant für diese Beurteilung sei, ob er seine Einkünfte im Wege einer Festanstellung und nicht selbstständig erzielt. In den Anwendungsbereich der Regelung fielen neben Solisten und Dirigenten somit auch Ensemblemitglieder eines Orchesters oder Chorsänger.
Für die Beurteilung bleibe außerdem außer Betracht, ob das Orchester Gewinne erzielt oder eine Finanzierung durch staatliche Zuschüsse erfolgt – so die Richter. Maßgeblich sei ausschließlich die künstlerische Tätigkeit selbst.
Anrechnung der ausländischen Steuer
Der betroffene Musiker unterliegt, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG. Nach Art. 16 DBA-Luxemburg stünde das Besteuerungsrecht zwar Luxemburg zu, jedoch erhebt auch Deutschland Steuern auf die Einkünfte des Musikers. Die Besteuerung in Deutschland erfolgt allerdings unter Anrechnung der in Luxemburg bereits gezahlten Steuer (§ 34c EStG iVm. Art. 22 Abs. 1 lit. b DBA-Luxemburg).
Luxemburg steht also das Quellensteuerrecht zu, während Deutschland die Einkünfte zusätzlich besteuert – allerdings unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Es liegt somit keine direkte Doppelbesteuerung vor, wohl aber eine zusätzliche Belastung im Gegensatz zur Besteuerung von „gewöhnlichen Arbeitnehmern“ – wobei die Belastungswirkung vom jeweiligen Steuersatzgefälle abhängt.
Denn bei Einkünften im Sinne des Art. 14 DBA-Luxemburg hingegen würde grundsätzlich eine Steuerfreistellung erfolgen, die dazu führt, dass die Einkünfte in Deutschland zwar steuerfrei sind, jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden und dadurch mittelbar den Steuersatz in Deutschland beeinflussen.
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt?
Der betroffene Musiker versuchte einzuwenden, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern des staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg vorliegen könnte, zum Beispiel gegenüber Bühnenarbeitern oder Technikern, die ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei stellen könnten, wohingegen Künstler lediglich eine Steueranrechnung erhielten.
Laut BFH sei die unterschiedliche Behandlung verschiedener Berufsgruppen in der völkerrechtlichen Vereinbarung allerdings sachlich gerechtfertigt, weshalb kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege.
BFH: Besteuerung in Deutschland & Luxemburg
Zukünftig fallen Einkünfte von Musikern und Künstlern, die in Luxemburg tätig sind, aber in Deutschland wohnen und bei öffentlichen Einrichtungen in Luxemburg angestellt sind, also unter Art. 16 DBA-Luxemburg – soweit eine persönliche künstlerische Darbietung vorliegt. Eine Besteuerung erfolgt mithin auch in Deutschland unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer. Eine vollständige Steuerfreistellung wie bei Art. 14 DBA-Luxemburg erfolgt hingegen nicht.