Zurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen
Ausnahme in § 15 Abs. 6 AStG gilt auch bei Drittstaaten
Werden Familienstiftungen außerhalb der EU bzw. des EWR im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz (AStG) benachteiligt? Wie der BFH dazu entschieden hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Der Bundesfinanzhof hat Ende des Jahres 2024 darüber entschieden, ob die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung in § 15 Abs. 6 AStG, die auf Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. im EWR beschränkt ist, gegen EU-Recht – insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV – verstößt (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024 – Az. IX R 32/22).
Familienstiftung in der Schweiz – Steuern in Deutschland?
Anlass zu diesem Verfahren vor dem BFH gab ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger, der gleichzeitig Begünstigter einer Schweizer Familienstiftung war. Die Einkünfte der Familienstiftung im Ausland wurden dem Begünstigten in Deutschland vom Finanzamt gemäß § 15 Abs. 1 AStG hinzugerechnet – unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung (Stichwort „dry income“).
Eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 15 Abs. 6 AStG wurde vom Finanzamt verweigert, da diese nur auf Stiftungen, die Sitz oder Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben, anwendbar sei. Die Familienstiftung in der Schweiz befinde sich jedoch außerhalb der EU bzw. des EWR.
Voraussetzungen für Ausnahme von Hinzurechnungsbesteuerung
Die Richter des BFH führten in der Urteilsbegründung aus, dass die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle. Denn durch die Hinzurechnung von Einkünften aus ausländischen Stiftungen im Rahmen des deutschen Besteuerungsverfahrens würden Investitionen im Ausland – insbesondere außerhalb der EU bzw. des EWR – unattraktiv.
Denn die Ausnahme von einer Zurechnungsbesteuerung bei Stiftungen greift nur unter den folgenden Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 EStG:
„Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, (…) Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.“
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt?
Dem BFH zufolge könne eine solche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit – aufgrund fehlender objektiv nicht vergleichbarer Sachverhalte oder zwingender Gründe des Allgemeininteresses – im vorliegenden Fall auch nicht gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a AEUV gerechtfertigt werden.
Das Verhindern von Steuerumgehung und Steuerflucht stelle zwar grundsätzlich ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses dar, allerdings müsse es den Steuerpflichtigen möglich sein, nachzuweisen, dass eine Stiftung im Ausland nicht künstlich zu steuermissbräuchlichen Zwecken eingerichtet wurde.
Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Eine solche Nachweismöglichkeit regelt der § 15 Abs. 6 AStG, der den BFH-Richtern zufolge im Lichte der geltungserhaltenden Reduktion europarechtskonform so ausgelegt werden müsse, dass auch Stiftungen aus Drittstaaten in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift fallen. Damit greift der BFH einen wichtigen Grundsatz im deutschen Rechtssystem auf, nämlich den Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
Die Richter hielten die Rechtslage im Ergebnis für so eindeutig, dass eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH nicht erfolgte („acte éclairé“). Die Regelung in § 15 Abs. 6 AStG sei daher im vorliegenden Fall auch auf Familienstiftungen anwendbar, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung außerhalb der EU bzw. des EWR haben.
Gemäß § 15 Abs. 4 AStG werden „sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen“ Stiftungen gleichgestellt.
Gleichbehandlung von Familienstiftungen in Drittstaaten
Das Urteil des BFH schafft Klarheit zur unionsrechtlichen Problematik im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung von ausländischen Familienstiftungen außerhalb von EU und EWR, wobei es in vergleichbaren Sachverhalten weiterhin auf eine Entscheidung im Einzelfall ankommt. Gleichzeitig stärkt es die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit und wirkt europarechtswidrigen Ungleichbehandlungen von Familienstiftungen in Drittstaaten entgegen.
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